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größte Betrieb, der weit über die Hälfte aller Textilırbeiter
des Mannheimer Gebietes beschäftigt, mit der
nrufenden Gewerkschaft im Tarifvertragsverhältnis steht.
Es ist, um die materielle Legitimation einer Gewerkschaft
‚ur Vertretung der Arbeitnehmerschaft zu bejahen, keinesvegs
nötig, daß sie gerade immer in dem Betrieb, um
velchen es sich handelt, die Mehrheit der Belegschaft
ihren Mitgliedern zählen kann, sondern es genügt,
jaß die Gewerkschaft iür den fraglichen Ortsbereich
m ganzen genügende Mitgliedschaft hat.
2. Dem Streben einer Gewerkschaft, ins Tarifvertrags-‚erhältnis
mit einer Firma zu kommen, kann das Vorhanjensein
einer Betriebsvereinbarung oder eines Werktaritverrages
über die Arbeitsbedingungen, insbesondere über die
Sntlohnung, nicht entgegengehalten werden, Von der
oloßen Betriebsvereinbarung versteht sich das von selbst;
jenn das Betriebsrätegesetz räumt dem Taritvertrag den
ınbedingten Vorrang vor der Betriebsvereinbarung ein
& 78 Ziff. 2: „soweit eine tarifvertragliche Regelung nicht
besteht“). Von dem sogenannten Werktarifvertrag muß
ber wenigstens nach heutiger Rechtslage dasselbe gelten.
es ist bekanntlich sehr streitig, ob die sogenannten Werk-‚ereinigungen
überhaupt tariffähig sind. Deshalb muß
jamit gerechnet werden, daß die Arbeitsgerichte einem
‚sogenannten Werktarifvertrag die vollen Wirkungen des
jeutigen Tarifvertragsrechts, also insbesondere die Unbdingbarkeitswirkung,
nicht zuerkennen würden. Dieser
Gefahr ausgesetzt zu sein, können die gewerkschaftlich
organisierten Belegschaftsmitglieder mit Recht ablehnen,
Jas heißt sie können verlangen, daß unbeschadet des
/orhandenseins einer werktarifvertraglichen Regelung auch
jer Gewerkschaftstarifvertrag zustande kommt; deshalb
jarf die Schlichtungsbehörde ihre Hilfeleistung dazu nicht
schon wegen der Existenz eines Werktarifvertrages abehnen,
einerlei, wie sie sich zur Rechtsfrage der Tarifähigkeit
des Werkvereins (oder zu der Frage, ob eine
rnstliche Vereinsgründung überhaupt anzunehmen ist)
stellen würde.
5. Wenn an einem Ort die weit überwiegende Zahl der
Arbeitnehmerschaft des fraglichen Gewerbezweigs in einem
Zetricb tätig ist und dieser Betricb mit der Gewerkschaft
m Tarifvertragsverhältnis steht, so kann es nicht unstatthaft
sein, daß der Schlichtungs-Schiedsspruch die
anderen Betriebe diesem Tarifvertrag ebenfalls unterstellt.
Denn dadurch geschieht nichts anderes, als was durch
lie Allgemeinverbindlichkeitserklärung des Tarifvertrages
seitens des Reichsarbeitsministers geschehen könnte, Es
ragt sich nur, ob es angebracht (zweckmäßig) ist, der
Möglichkeit, die Allgemeinverbindlichkeitserklärung eines
Schiedsspruches herbeizuführen, dadurch vorzugreifen, daß
m Schlichtungsverfahren die Minderheitsbetriebe dem
Mehrheitsbetrieb tarifvertraglich angeschlossen werden. Im
vorliegenden Falle erscheint es als zweckmäßig, weil
n früheren Zeiten die Betriebe immer von sich aus Wert
auf gemeinsame Lohnregelung gelegt haben und kein
riftiger Grund ersichtlich ist, weshalb diese frühere
Jebung nicht wieder aufgenommen werden soll.
+. Jedoch muß es genügen, daß von der nächsten Lohn-‚egelung
ab diese Gemeinschaftlichkeit wieder Platz greift.
"Für die laufende Lohnregelung erscheint es ausreichend,
laß die Gewerkschaft auf der Basis, wie sie bei den
anrufungsgegnerischen Firmen in der Entlohnung gegenvärtig
besteht. in das Tarifvertragsverhältnis kommt.
Zimmerpreise für die Leipziger Herbsimesse.
Für die Leipziger Herbstmesse 1928 vom 26. August
is 1. September sind die Zimmerpreise für die Meßjesucher
durch den Wohnungsnachweis des Leipzige)
Meßamts, in dem der Rat der Stadt Leipzig, das MeBamt,
ler Leipziger Hausfrauenverein und die Zentralstelle für
hteressenten der Leipzıger Messe e. V. vertreten sind,
n der gleichen Höhe festgesetzt worden wie zur letzten
"rühjahrsmesse. Es kostet einschließlich Bedienungsgeld:
<lasse I (herrschaftlich) 7,50 RM., Klasse IH (gut bürgerich)
6 RM., Klasse III (bürgerlich) 4,50 RM., Klasse IV
einfach) 3 RM. Außerdem besteht für besonders hohe
Ansprüche noch eine Sonderklasse zum Preise von 9 RM.
ınd darüber. Bis einschließlich Meßdienstag muß auch bei
ıur einmaliger Uebernachtung der Mietpreis für mindestens
‚wei Nächte entrichtet werden. Von der fünften Ueberaachtung
ab in der gleichen Wohnung tritt eine Ermäßtzung
des Zimmerpreises um ein Drittel ein.
Frankfurter Herbstimesse 1928.
Die neuerwählte Stadtverordnetenversammlung hat mit
hrer Mehrheit von kommunistischen, sozialistischen und
1ationalsozialistischen Stimmen an den Magistrat das Er:
suchen gerichtet, die Herbstmesse nicht mehr stattfinden
zu lassen und die Städtische Messe- und Ausstellungsjesellschaft
aufzulösen. Daraufhin ist allenthalben die
Aitteilung verbreitet worden, es würden keine Frankfurter
Messen mehr stattfinden.
Demgegenüber sei darauf hingewiesen, daß der Magistrai
jereits vor diesem Ersuchen beschlossen hat, die in
/orbereitung befindliche Herbstmesse planmäßig vom
30. September bis 3. Oktober 1928 abzuhalten.
Die Gruppen der Nahrungs- und Genußmittel beginnen,
wie vorgesehen, bereits am 29. September und schließen
erst zusammen mit einem von der Frankfurter Börse
„eranstalteten Getreidehandelstay am 9. Oktober.
Rechtshandbuch für Kaufleute und Gewerbetreibende
von Justizrat Hermann Zeitschel
und Paul Schwartz, Rechtsanwälte und
Notare in Berlin. Verlag Deutsches Verlags:
haus Bong & Co., Berlin, 1928. Preis 22 RM
Versandbuchhandlung Robert Schmidt, Neun:
kirchen (Saar).
Das bekannte deutsche Verlagshaus Bong, Berlin, gibt
in „Rechtshandbuch für Kaufleute und Gewerbetreibende‘
ı1eraus, welches in der Tat für jeden, der im geschättichen
Leben als Kaufmann, Gewerbetreibender usw. steht,
‚on großem praktischem Wert ist. Das Buch behandelt
n leichtverständlicher Darstellungsweise alle nur irgendvie
wichtigen Fragen des Handelsrechts, der Gewerbeordung
und des Angestelltenwesens. Es dient ebensowohl
ıls Nachschlagewerk zur kurzen Unterrichtung auf Einzel-‚ebieten
der weitverzweigten Materie, wie es als praktisch
ehr brauchbarer Wegweiser zur ordnungsgemäßen und
ormgerechten Einleitung und Durchführung von geschäftichen
Rechtshandlungen benutzt werden kann. Dieser
etztgenannte Zweck wird ganz wesentlich durch einen
außerordentlich reichhaltigen Formularanhang erreicht, der
n 150 Beispielen Vorgänge des geschäftlichen Lebens, wie
\nträge, Anmeldungen, Einsprüche und Beschwerden im
/erkehr mit Gerichten und sonstigen Behörden, Gesell-‚chaftsverträge,
Schuldversprechen und -anerkenntnis und
;iele andere umreißt. Dieser Formularanhang sowie einc
»ngehende Behandlung des Prozeßverfahrens sind besonders
für die Durchführung von den heute im Geschäftseben
leider in sehr starkem Maße auftretenden Rechts-;treitigkeiten
von großem Vorteil. Aus dem Inhalt seien
herausgegriffen: Firmen- und Gesellschaftsrecht, Geschäfte
les Kaufmanns, Scheck- und Wechselrecht, Verlagsrecht,
Warenzeichen und Musterschutz, der Konkurs, Gewerbefrei-1eit
und Konzessionswesen, Innungswesen, die Angestellten
jes Kaufmanns, Arbeiterschutz, Sonntagsruhe, Kinderarbeit,
Arbeiterversicherung, Das „Rechtshandbuch für Kaufleute
ınd Gewerbetreibende‘‘ ist jedenfalls ein Werk, auf welches
man immer wieder zurückgreifen wird. Die Anschaffungskosten
sind im Verhältnis zum Wert des Buches nicht
zu hoch gestellt.
Pin
Die Eisenbahndirektion des Saargebietes hat folyende
Ausschreibungen erlassen:
Die Arbeiten und Lieferungen zur Ausführung der
Zimmererarbeiten zum Neubau des Empfangsgebäudes und
der Bahnsteigüberdachung für den Haltepunkt Wiebels-