dem wahrscheinlichen oder feststellbaren Jahreseinkommen
‚entsprechend anderweit festzusetzen. Diese
Festsetzung hat in jedem Falle einzutreten, wenn die
voraussichtliche Minderung mindestens 100000 Fr.
gegenüber dem zuletzt festgestellten Jahreseinkommen
beträgt.‘
Da demnächst die Steuerbescheide für 1927 erlassen und
Jie Vorschußzahlungen für 1928 auf Grund der neuen Veranlagung
festgesetzt werden, liegt die Voraussetzung zur
Einreichung eines Antrages auf Ermäßigung der Vorschußzahlungen
vor, wenn das mutmaßliche Einkontmen von
1923 oder das bereits festliegende Einkommen von 1927,28
— CGeschäftsergebnis aus dem Geschäftsjahr, das im Laufe
les Jahres 1928, etwa am 31. März 1928, oder am 30, Juni
1928, bereits zu Ende gegangen ist — um mehr als 25 %
hinter dem Ergebnis des Cieschäftsjahres 1927 zurückbleibt.
Im Falle das Geschäftsjahr erst am 31. Dezember 1928
andigt, muß das Jahreseinkommen auf Grund der vorjegenden
Teilergebnisse geschätzt werden.
Die anderweite Feststellung der Vorschußzahlungen für
1928 gilt ohne weiteres auch für das Steuerjahr 1920
Entscheidungen
des Obersten Gerichtshofes
= m
in Saarlouis.
Wer erst drei Tage vor Ablauf einer Berufungs-Irist
ein Gesuch um Bewilligung des Armenrechis
rinreicht, kann nicht Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand verlangen, wenn die Berufungsfrisi
nicht eingehalten worden isl.
Aus den Gründen:
Gegen das am 22, November 1927 verkündete und am
1. Dezember 1927 zugestellte Urteil des Landgerichts
hat die Beklagte am 23., eingegangen am 25, Januar
1928, Berufung eingelegt. Gleichzeitig hat sie beantragt,
sie wegen ihrer Säumnis, binnen der gesetzlichen Frist die
Berufung einzulegen, in den vorigen Stand einzusetzen,
init der Begründung, sie sei noch vor Ablauf der Berufungsfrist,
nämlich am 28., mit Eingang vom 29. Dezember
1927, bei dem Obersten Gerichtshofe um die Bewilligung
des Armenrechts für die Berufungsinstanz eingekommen;
der bestellte Anwalt habe auch, nachdem ihm
der Beschluß betreffend Erteilung des Armenrechts vom
11. Januar 1927 zugeteilt worden, noch am Tage der
Zustellung selbst, nämlich am 23. Januar, Berufung eingelegt,
die am 253. Januar beim Berufungsgericht eingeyangen
sel,
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
st unbegründet. Die Rechtsmittelfrist lief am 2. Januaı
(928 zu Ende, Erst drei Tage vor ihrem Ablauf ist deı
Antrag der Beklagten auf Erteilung des Armenrechts
bei Gericht eingegangen. Es liegt auf der Hand, daß in
Uieser kurzen Zeitspanne das Gesuch nicht behandelt und
die Zustellung des Beschlusses nicht so zeitig in die Wege
geleitet werden konnte, daß es möglich gewesen wäre,
das Rechtsmittel binnen nützlicher Frist einzulegen. Die
Unmöglichkeit der rechtzeitigen Bestellung des Armenanwalts
hat die Beklagte ihrer eigenen Säumnis zuzuschreiben.
Wenn in der Folge die Berufung zu spät eingelegt
worden ist, so ist dies weder auf ein Naturereignis
noch auf einen unabwendbaren Zufall zurückzuführen. Dem
Wiedereinsetzungsantrag konnte deshalb nicht stattgegeben
werden. Damit war aber auch das Schicksal der Berufung
entschieden. Sie war, weil verspätet eingereicht, als unzulässig
zu verwerfen.
(Urteil des I. Zivilsenats vom 16. Mai 1928.)
Entscheidung
des Landesversicherungsamtes
in Saarlouis.
Das Recht der selbständigen Anrufung
des Schlichtungsausschusses durch die Gewerkschafien.
Der Bund Badischer Arbeitgeberverbände, Mannheim,
übersendet uns eine Abschrift des Schiedsspruches des
Schlichtungsausschusses Mannheim bezüglich obiger Frage,
n dessen Begründung der Vorsitzende, Professor Dr.
‘olgendes ausführt:
1. Ueber das Recht der Gewerkschaften, selbständ
las heißt unabhängig von den Arbeitnehmern, als
Interessenvertreter sie handeln wollen, insbesondere
auch unabhängig von der Zahl dieser Arbeitnehm:
:än Schlichtungsverfahren zwecks Zustandebringens
Farifvertrags einzuleiten, herrscht im arbeitsrecht:
Schrifttum lebhafter Streit. Aber das hängt vielfach
zusammen, daß man nicht klar genug unterscheidet
chen der formalen Anrufungsbefugnis und der mateı
A\nrufungsberechtigung. Die formale Anrufungsbef
;teht den Gewerkschaften zweifellos selbständig zu.
ıur sie können Träger der Tarifverträge sein, und
ler Schlichtungsverordnung vom 30. Oktober 1923 (
3 3) ist ja das Schlichtungswesen auf das Zustandebr
1auptsächlich von Tarifverträgen eingestellt. Dazu k«
ler Grundsatz des Artikels 165 Abs. 1 der Weir
Reichsverfassung, wo die Organisationen „ausdrücklic
>rkannt‘“ sind, damit sie als Träger der gleichbe«
ägten „Mitwirkung der Arbeitnehmerschaft bei deı
zelung der Arbeitsbedingungen fungieren können.“
alles läßt unzweideutig erkennen, daß die Rolle deı
verkschaften als Antragsteller bei den Schlichtungst
len nicht abhängig sein kann von dem Nachwei:
Zustimmung derjenigen Arbeitnehmer, für welche di:
werkschaften die Arbeitsbedingungen geregelt haben
;jen. Die formale Anrufungsbefugnis im Schlicht:
vesen — sie entspricht dem, was man im Prozeß
‚Aktivlegitimation‘“ nennt — kann also den Gewerk:
:en nicht vorenthalten werden. Nicht damit zu
wechsein ist jedoch die Frage, ob es auch sachlic!
Doten ist, auf die Anrufung einer Gewerkschaft
5chiedsspruch zu fällen. So wenig jede an sich zula
zerichtliche Klage sachlich gerechtfertigt ist, kan
‘ür die Schlichtungsbehörden Pflicht sein, auf jede
ufung hin einen Schiedsspruch zu fällen. Oinge mı
veit, diese Pflicht anzunehmen, so könnten Gewerk:
en, von denen genau bekannt ist, daß sie keine irgeı
ıennenswerte Mitgliedschaft in dem fraglichen Ortsb«
1aben, trotzdem Schiedssprüche der Schlichtungsbeh
zwingen. Daß dies nicht die Absicht der Schlichı
’erordnung gewesen sein kann, bedarf doch wohl
‚äherer Ausführungen. Allerdings sagt Artikel I
ler Schlichtungsverordnung dem Wortlaut nach ausnz
os, daß ein Schiedsspruch zu fällen sei, wenn vo:
;chlichtungskammer ebensowenig wie im Einigungsve
les Vorsitzenden die Einigung der Streitteile gelingt;
laß dies nicht gelten kann, wenn sonstige Hindeı
der Fällung eines Schiedsspruches entgegenstehen (sc
lie Bestimmung des 8& 12 Abs. 3 der zweiten Ausführ
‚erordnung zur Schlichtungsverordnung) liegt au
land; infolgedessen muß man ohnehin die Vorschrif
Artikels I 8 5 Abs. 4 der Schlichtungsverordnung
‚chränkend auslegen. So kann man, ohne dem €
rgendwie Gewalt anzutun, auch dazu kommen, daß
len Schlichtungsbehörden gestattet, einen Schiedss
such deswegen abzulehnen, weil seine Fällung aus maı
en Gründen unangebracht wäre. Das Schlichtung
ahren ist ein Verwaltungsverfahren, also vor allem
lem Grundsatz der Zweckmäßigkeit beherrscht; man
taher nicht verlangen, daß die Schlichtungsbehörder
echtsformalen Gründen etwas Unzweckmäßiges tun.
ı1ach muß es der Schlichtungsbehörde vorbehalten bie
len von einer Gewerkschaft beantragten Schiedss]
leswegen abzulehnen, weil die hinter der Gewerks
stehenden Arbeitnehmer an Zahl so gering sind, da
ich nicht lohnt, ihretwegen durch Schiedsspruch
Jessen etwaige Verbindlicherklärung) rechtsgestalten
lie Arbeitsbedingungen einzugreifen; die Gewerksch
;elbst können kein Interesse daran haben, daß
Zwerggewerkschaft einen Schiedsspruch über die Ar
’edingungen, insbesondere über die Entlohnung, p
zieren könnte. Die Ablehnung des Schiedsspruchs
solchem Grunde entspricht dem prozessualen kla,
weisenden Urteil wegen sachlicher Unbegründethei'
eingeklagten Anspruchs. Im vorliegenden Falle liegt
kein Grund für eine solche Schiedsspruchsablehnung
Es mag sein, da ßdie anrufende Gewerkschaft in der
:'rieben, gegen die die Anrufung sich richtet, nur
ichwache Minderheit der Belegschaftsmitglieder ve
'sie selbst bestreitet das); jedenfalls ist die anru!
dewerkschaft im Mannheimer Industriegebiet als G:
aicht schwach, wie schon daraus hervorgeht, daß