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inbart worden, daß die Vergünstigung auf alle Waren
‚nwendung finden soll, die das französische Zollgebiet nur
ı kompletten Waggonladungen auf direkten: Wege passieen,
und daß der Transit im Ausland oder bei dem Zollmt
begonnen hat, über welches diese Waren nach Frankeich
gelangt sind. Ein Unterschied zwischen ausländischen
varen und Waren aus den französischen Kolonien und
»rotektoratsländern soll dabei nicht gemacht werden.
benso ist es bei der Wiederausfuhr gleichgültig, ob die
Yaren für das Ausland oder französische überseeische
zesitzungen bestimmt sind.
Die Zollbehörde kann Anträgen auf Rückzahlung der
„viel erhobenen statistischen Gebühr für auf dem Seeder
Flußwege eingeführte und in kompletten Waggon-‚dungen
im internationalen Transit nach dem Ausland
‚eitergeleitete Waren sowie für Sendungen mit Herkunft
der Bestimmung von oder nach den französischen Kolojien
oder Protektoratsländern, die unter den im Gesetz
orgesehenen Bedingungen auf den Weg gebracht sind.
aattgeben.
Mit der Frage der Erhebung der Statistischen Ciebühr
efaßt sich ebenfalls ein im „Bulletin Douanier‘* Nr. 563
om 29. Maı / 1. Juni 1928 erschienenes Schreiben des
jeneralzolldirektors. Danach sind in bezug auf die Wiederusfuhr
von Waren auf dem Seewege, die im direkten
wrchgang durch Frankreich versandt worden sind,
chwierigkeiten entstanden. Die in dem Gesetz vom
ı Dezember 1927 vorgesehene Vergünstigung kann nur
ür komplette Waggonladungen gewährt werden, für die
lie Interessenten in der Lage sind, bei der Ankunft im Verchiffungshafen
entweder eine einzige Wiederausfuhrdeklaation
oder gleichzeitig die Teilwiederausfuhrdeklarationen
'‚orzulegen, die die Ciesamtheit der Ladung umfassen. In
ler Praxis ist es selten möglich, diese Vorschrift zır erüllen,
da die Vorlegung der Wiederausfuhrdeklarationen
ıicht nur an dem Empfang genauer Vorschriften von
jeiten des Absenders (expediteur) über den Bestimmungsrt
der Sendungen, sondern vor allem an die Ausfahrt
ler Schiffe gebunden ist, deren Termin je nach den Schitfahrtslinien
und nach den einzelnen Bestimmungsländern
:chwankt. Der Zwang zur gleichzeitigen Abgabe aller
ine Sendung betreffenden Deklarationen würde also zu
iner Beschränkung der Anwendung des Gesetzes führen.
Um diesem Mißstand abzuhelfen, hat die Generalzolllirektion
entschieden, daß künftig eine Frist von 12 Tagen
rewährt wird, innerhalb deren die Niederlegung für aus
lem Ausland in kompletten Waggonladungen im inter:
ı1ationalen Transit angekommene Waren erfolgen muß
Diese Frist kann auf besonderen Antrag hin von den
Z7ollamtsvorstehern verlängert werden, wenn infolge außerrewöhnlicher
Umstände die Verschiffung der Waren nicht
‚ur festgesetzten Zeit vorgenommen werden konnte. Zur
Z/ermeidung jeglicher Schwierigkeit wird bestimmt, daß
ür jede Teildeklaration die statistische Gebühr nach dem
ı10rmalen Satz erhoben wird, wenn die gesamte Ladump
les Waggons nicht zur Wiederausfuhr deklariert wird
Recht und Steuer.
ferordnung befr. die Herabsetzung indirekter Steuern.
Amtsblatt der Reg.-Komm. Nr. 28 vom 8. Juli 1928.)
Die Verordnung betr, Herabsetzung indirekter Steuern
‚tim Amtsblatt der Regierungskommission vom 8. Juli
928 (Nr. 28 Hd. Nr. 364) veröffentlicht worden. Zu der
'erordnung ist folgendes zu bemerken:
|. Es ist zu beachten, daß die schweren Mineralöle nicht
uf 10 Fr. pro 100 kg, sondern auf 18 Fr. pro 100 kg
mäßigt worden sind. Im nächsten Amtsblatt wird eine
Zerichtigung erfolgen.
Z. In Artikel 2 der Verordnung wird der Tag des Inrafttretens
auf den 9. Juli 1928 festgesetzt. Die alten
höheren) Steuersätze finden aber noch nach dem 9. Juli
uf alte Oele Anwendung, die bis zum 20. März 1928
ach den niedrigeren Zollsätzen verzollt wurden, aber danals
unversteuert geblieben sind. Es handelt sich in diesen
allen also um Mineralöle, die bei ihrer Einfuhr nicht
n den Verkehr, sondern auf ein Steuerlager gebracht
vorden sind und bis zur Inkraftsetzung der Verordnung
och nicht versteuert waren.
j. Die Absicht, die Verordnung mit rückwirkender
‚raft auszustatten, ist nicht verwirklicht worden. Es ist
ıcht ausgeschlossen, daß Mineralölhändler, die sich mit
hren Preisen auf die in Aussicht genommenen ermäßigten
Steuersätze eingestellt haben, Nachteile erlitten haben. Den
vetreffenden Unternehmern empfehlen wir, bei der Rejerungskommission,
Abteilung der direkten und indirekten
teuern, die Rückerstattung der Differenz zwischen den
ten (höheren) und ‘den neuen (niedrigeren) Sätzen zu
Yeantragen.
Die Verordnung hat folgenden Wortlaut:
Auf Grund der 88 19, 23 und 26 der Anlage zu
‚bschnitt IV (Teil 3) des Friedensvertrages von Versailles
arordnet die Regierungskommission nach Anhörung der
gewählten Vertreter der Bevölkeung gemäß ihem Bechluß
vom 4. Juli 1928 was folgt:
Artikel 1.
Jer Tarif der Verordnung vom 30. April 1923 (Amtslatt
S, 96 Nr. 311) in der Fassung der Verordnungen
om 16. April 1925 (Amtsblatt S. 181 Nr. 418), 28, April
‘926 (Amtsblatt S. 80 Nr. 213) und 27. Juli 1926 (Amts-Matt
S. 179 Nr. 395) wird unter Ziffer V wie folgt
geändert:
‚Mineralöle, aus Rohöl gewonnen,
a) leichte . „18 Fr. für 100 Liter,
5) schwere 18 Fr.-für 100 ke.“
Artikel 2.
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffent:
ichung im Amtsblatt mit der Maßgabe in Kraft, daß
jie bisherigen Steuersätze auf diejenigen Mineralöle weiter
Anwendung zu finden haben, die zu den bis zum 20. Mär;
1928 gültigen Zollsätzen verzollt worden sind.
Saarbrücken, den 4. Juli 1928.
Im Namen der Regierungskommission.
Der Präsident: gez. E. C. Wilton.
Verzinsung von Steuerbeträgen.
Durch Verfügung aer Regierungskommission vom 28,
uni 1927 (Amtsblatt 1927 Nr. 25) ist der Zinssatz für
ückständige und gestundete sowie für zu Unrecht beahlte
Steuern auf 8% festgesetzt worden. Rückerstatungszinsen
werden aber nur gezahlt, wenn die zu ertattenden
Beträge 300 Fr. übersteigen und die Zinsen
nindestens 10 Fr. betragen ($ 132 AO.). Es muß sich
erner um Erstattungsfälle handeln, die sich auf Zahlunren
auf Grund eines formell zu Recht erlassenen, aber
päter geänderten Steuerbescheides beziehen, oder um
;teuern, die zu Unrecht beigetrieben worden sind.
Vorauszahlungs überschüsse auf Grund der früheren
Jeranlagung gelten nicht als zu Unrecht geleistet, wenn
uch bei der späteren Veranlagung die Steuer niedriger
estgesetzt wird (RFH. Bd. 22, 352), sie ergeben also
zeinen Zinsanspruch, Ebenso sind Nachzahlungen bei der
ndgültigen Abrechnung nicht zu verzinsen, wenn die Vor-‚.chüsse
im Hinblick auf die endgültige Veranlagung zwar
«u niedrig bemessen waren, aber ordnungsmäßig entrichtet
vorden sind.
Vor nichtverzinslichen Zuvielzahlungen kann sich der
Steuerpflichtige schützen, wenn er so zeitig wie möglich
»eantragt, die Vorschußzahlungen auf das mutmaßliche
— oder bereits feststehende — Einkommen einzustellen.
Jnter welchen Voraussetzungen ein solcher Antrag einzereicht
werden kann, ergibt sich aus dem Wortlaut das
Ss 531 11 Eink.St.V., wo es heißt:
„Macht ein Steuerpflichtiger glaubhaft, daß sich sein
steuerpflichtiges Jahreseinkommen gegenüber dem zuletzt
festgestellten voraussichtlich um mehr als den
vierten Teil, mindestens aber um 2000 Fr., niedriger
Jerechnet, so hat das Finanzamt die Vorauszahlungen