Full text : 33.1928 (0033)

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Wirtschaft, Zoll, Außenhandel und Exportförderung.

Frankreich.

jasfuhr von Kapitalien — Untersuchung der Reisenden.
‘Anweisung an die Direktoren vom 26. 6. 1928 Nr. 2184 3/1.)
Das am selben Tage im „Journal Officiel‘“ veröffentlichte
Münzgesetz vom 253, Juni 1928 bestimmt in dem Artikel 12,
laß folyende Gesetze aufgehoben sind:
Jdas Cjesetz vom 15. November 1915 belireffend das
Verbot der Ausfuhr von unbearbeitetem Gold, Goldmünzen
 und Silbermünzen;
Jas Ciesetz vom 12. April 1916 betr. das Verbot der
Ausfuhr von unbearbeitetem Silber;
Jie verordneten Erlasse vom 1. April 1915 und 2, Dezember
 1921 heir. das Verbot der Ausfuhr von Nickelmünzen
 und Scheidemünzen ebenso wie die Geldstücke
aus Aluminiumbronze;
lie Bestimmungen des Gesetzes vom 3. April 1918 und
der folgenden Ciesetze, die sich auf das Verbot bezichen,
 mehr als einen bestimmten Betrag französischer
 Banknoten auszuführen,
Wahrscheinlich werden die Bestimmungen des Dekretes
‚om 12, Juli 1919, die nicht in dem Artikel 12 des voröÖwähnten
 Gesetzes aufgenommen sind, das die Ausfuhr
ler unter den Nummern aus 200, 201, 4606 und 466 bis
ınd 405 bis des Tarifs aufgeführten Waren verboten hat,
obenfalls außer Kraft gesetzt werden,
Es sind also jetzt auf Grund des erwähnten Artikels 12
lie Verordnungen vom 12. Januar 1928 Nr. 151 über die
\usfuhr von Münzen und Banknoten als außer Kraft getreten
 zu betrachten.
Da andererseits die wenigen Waren, deren Ausfuhr
‚erboten ist, im allgemeinen nicht geeignet sind,
ıls. Handgepäck oder als Reisegepäck befördert zu werden,
interbleibt von num an jede Untersuchung der Reisenden
md ihres Gepäcks bei der Ausreise. Man kehrt erneut
vieder zu den Vorkriegsverhältnissen zurück.
Der Zolldirektor ist angewiesen, sofort die notwendigen
Maßnahmen zu treffen.
cr soll angeben, ob die dadurch bewirkte Vereinfachung,
vie die Verwaltung annimmt, nicht ein Freiwerden von
3eamten zur Folge haben wird. Außerdem soll er miteilen,
 inwieweit die von den Fisenbahngesellschaften georderten
 Vergütungen zurückgegangen sind infolge des
Vegfalles der Untersuchung, die bei verschiedenen Auseisenden
 internationalen Zügen während der Fahrt vorr‚enommen
 wurden,
(B.D. Nr. 5741 vom 10. Juli 1028.)

Kraftpapier und ähnliches,
Alle drei Arten Kraftpapier, die als Muster auf den
Zollbüros hinterlegt sind, haben pro Quadratmeter ein
jewicht von mehr als 35 g. Nun ist die Frage aufzeworfen
 worden, ob der Spezialzoll des Absatzes d der
Nummer 461 des Zolltarifs auch für Kraftpapier oder ähniches
 mit einem Gewicht von 35 g pro Quadratmeter
xier weniger angewandt werden sollte. Auf diese Frage
zibt das ComitE€ consultatif des Arts et Manufactures
)ekannt, daß nach Mitteilung vom 7. Mai 1928 alle
7apiersorten, die mit Schwefelsulfatmasse hergestellt unc
m Handel unter der allgemeinen Bezeichnung „Kraft-Japier‘‘
 bekannt sind, ohne Rücksicht auf das Gewicht
ro Quadratmeter, dem Zollsatz der Nummer 461 unter:
vorfen sind.
Bis die Muster durch die von der Zollverwaltung verangten
 neuen Papiersorten vervollständigt sind, wird die
Verwaltung das Papier, das 35 g oder weniger wiegt
ind als Kraftpapier deklariert niedrigeren Zoll bezahlt,
Oorgfältig untersuchen. Im Zweifelsfalle muß ein Labo-'atorium
 befragt werden.

Dreitache Zolldeklaralion für Reparationslieferungen
nach Frankreich,
Anläßlich der Aufhebung des Einzelerhebungsverfah-©ns
 be ider 2öprozentigen Reparationsabgabe und deren
Orsatz durch ein System von Pausthalzahlungen in Frankreich

 ist zur Ueberwachung der Einfuhr von Reparations-'lieferungen
 bestimmt worden, daß künftig die Zolldeklarajonen
 für Reparationslieferungen in dreifacher Austertizung
 einzureichen sind. Die dritte Ausfertigung, die 7u
Kontroll- und statistischen Zwecken dient, wird vom
Zollamt mit einem besonderen Stempel „Prestations en
aature‘ versehen und durch Vermittlung der zuständigen
Zolldirektionen an das Büro für Reparationssachleistungen
jeim Französischen Finanzministerium monatlich dreimal
ingesandt,
Bei Reparationslieferungen, die für den Wiederaufbau
ler zerstörten Gebiete bestimmt sind und die gemäß
Artikel 11 des Gesetzes vom 2. März 1928 einen 40-»rozentigen
 Abschlag auf die Zollsätze des Minimaltarifs
zenießen, bedarf es einer dritten Ausfertigung der Zollleklaration
 nicht. Es genügt hier die Vorlegung der
Zescheinigung der Dienststellen des Ministeriums für die
jefreiten Ciebiete, aus der hervorgeht, daß die Waren zu
lem angeführten Abschlag zugelassen werden (sogen.
ertificat d’admissibilit€),
Es ist hierbei zu beachten, daß vom 16. April 1928
ıb_ nicht nur die in den Dekreten vom 28. Juli und
30. Dezember 1922 aufgelührten Waren, sondern sämtliche
Zrzeugnisse, die als Reparationslieferungen für den Wicderaufbau
 der zerstörten Gebiet? eingeführt werden, den anzegyehenen
 40prozentiyven Abschlar genießen.

Verbrauchs- und Raffinierungsabgaben
für konservierte Früchte,
Ueber die Anwendung der Verbrauchs- und Raftfinieungsabgabe
 für Zucker bei in natürlichem Zustand haltjar
 gemachten Früchten (fruits conserves at naturel) ent-1ält
 das „Bulletin Douanier‘“ Nr. 563 vom 29. Mai und
!. Juni 1928 folgende Mitteilung an die Zolldirektoren:
Auf Grund der Anmerkung d auf Seite 28 des Zollarifs
 müssen die Verbrauchs- und Raftffinierungsabgyaben
ür raffinierten Zucker, anderen, von dem Gesamtnettozewicht
 der Ananas und anderen in natürlichem Zustand
n einer gezuckerten, nicht alkoholhaltigen Flüssigkeit
1altbar gemachten Früchten erhoben werden. Diese Be-;timmungen
 sind gesetzlich nur auf solche Zubereitungen
ınwendbar, in denen der Zuckerzusatz unabhängig von
lien Zuckerbestandteilen (Saccharose‘ und Invertzucker),
lie aus den Früchten selbst herstammen, enthalten ist;
nit anderen Worten, die Früchte müssen in eine gesuckerte
 Flüssigkeit eingelegt sein.
Da es den Laboratorien unmöglich ist, den Ursprung
les in der Flüssigkeit enthaltenen Zuckers zu erkennen,
st bestimmt worden, daß bis auf weiteres als aus den
“rüchten selbst herstamımender Zucker derjenige angesehen
verden kann, dessen Ciehalt, durch chemische Analyse
estgestellt, nicht mehr als 10 Prozent beträgt. In diesem
Zalle gelangt die Zollbehandlung für in natürlichem Zu-;stand
 ohne Zucker und Sirup haltbar gemachte Früchte
ur Anwendung.

Zollbehandlung von Reparationslieferungen
für die Wiederherstellung der befreiten Gebiete,
im „Journal Officiel‘“ Nr. 128 vom 1. Juni 1928 ist
“olgendes Dekret veröffentlicht:
Artikel 1. — Die Zulassung von Waren mit dem Ur-;prung
 aus Deutschland, die auf Konto der Reparationsjeferungen
 zu den Vergünstigungen der durch Artikel 11
les Gesetzes vom 2. März 1928 bestimmten Zollbehandung
 eingeführt werden, ist der Beibringung von Bescheinizungen
 unterworfen, die von den Behörden der Regions
Liberees ausgestellt sind und die bestätigen müssen, daß
lie Einfuhr auf Reparationskonto und unter der Kontrolle
ler für die Wiederherstellung der befreiten Gebiete (rezions
 liberees) zuständigen Verwaltungen erfolgt ist.
Die Ankunft der Waren am Bestimmungsort wird durch
eine acquit-a-caution sichergestellt, die die Zahlung des
            
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