viel Beachtung zu schenken, und der erwähnten
Schlechterstellung von weniger finanzkräftigen
Parteien infolge geringwertigerer Vertretungsmöglichkeit
bei Nichtzulassung von Rechtsanwälten
kann als Parallele entgegengestellt werden,
daß es eben unter den bezeichneten kleinen
Unternehmungen auch Firmen geben wird, welche
nicht in der Lage und nicht willens sind, die
Kosten für eine Rechtsanwaltsvertretung auf sich
zu nehmen. Sie sind dann also auch wieder
schlechter gestellt, wenn man diesen Ausdruck überhaupt
gebrauchen will. Der Kompromiß, jeweilig
durch das Amt bestimmen zu lassen, ob ein Rechtsanwalt
zugelassen wird oder nicht, wurde von
dem Berichterstatter im Hinblick auf die sicher
zu erwartende Verbitterung im Falle einer Zurückweisung
als praktisch nicht brauchbar abgelehnt;
vielleicht zeigt sich aber ein gangbarer
Weg darin, daß vor Beginn des Verfahrens
auf ausdrücklichen Antrag einer
Partei und unter Zustimmung beider
Parteien die Zulassung von Rechtsanwälten
durch das Amt genehmigt
wird. Damit ist eigentlich jeder Auffassung
Rechnung getragen. Das Prinzip der Verhand-:
lung unter Standesgenossen ist für die Regel
gewahrt; wenn aber eine Partei besonderen Wert
auf spezialjuristische Behandlung der Materie
legt, braucht sie nicht mehr den Weg über die
ordentlichen Gerichte zu gehen, und die andere
Partei ist eben dann nur vor die Lage gestellt,
vor der sie bei ernstlichem Prozeßwillen des
Gegners und bei Nichtvorhandensein eines
Schieds- und Einigungsamtes auch stehen würde.
Uneinheitlich ist auch die Auffassung darüber,
ob Gebühren für das Einigungs- und
Schiedsamtsverfahren einzufordern sind
oder nicht. Aber im Hinblick auf die unbedingte
Notwendigkeit, das Verfahren mög:
lichst billig zu gestalten, um eben eine Benutzung
des Amtes nach Möglichkeit in starkem
Umfang herbeizuführen, dürfte es doch als
richtig erscheinen, wenn man von einer Gebührenerhebung
Abstand nimmt und lediglich die
Unkosten erhebt, welche tatsächlich entstanden
sind. Weiterhin ist die Frage zu erörtern, ob
Geldstrafen verhängt werden sollen und in
welcher Höhe. Der Berichterstatter der bezeich-1eten
Tagung wies darauf hin, daß nach einer
geuerlichen Entscheidung des Kammergerichtes
für die Aemter die Möglichkeit gegeben ist, eine
Z3ühne in Form einer Geldentschädigung festzustellen
und empfiehlt als zweckmäßige Bezeichnung
hierfür den Namen „Buße‘‘, welches
Wort: dem deutschen Rechtsempfinden durchaus
antspräche. Im übrigen ist er der Auffassung.
laß die Buße nicht zu hoch angesetzt werlen
soll, auch wieder unter Betonung des Ciesichtspunktes,
nicht durch zu schroffes Vorgehen
:or der Benutzung des Amtes abzuschrecken. Er
stellt dabei das Prinzip auf, „Milde in der Bestrafung,
aber äußerste Strenge bei der Abgrenzung
dessen, was kaufmännische gute Sitte eriordert‘“.
Diesen Grundsatz kann man wohl nur
als richtig unterstreichen.
Zum Schluß sei noch erwähnt, daß hier und
da eine prinzipielle Trennung des
Schiedsverfahrens von dem Einigungsverfahren
vorgenommen wird. Eine
derartige Anordnung scheint sich nach dem Be--icht,
welcher vor dem Einzelhandelsausschuß abzestattet
wurde, ‚nicht sonderlich bewährt zu
haben, die betreffenden Aemter sollen — wenig-;tens
nach der Statistik zu urteilen und durchaus
verständlicherweise — nie mehr zu einem Schieds-;pruch
gekommen sein. Es ist eben nicht mehr
nöglich gewesen, die an sich schon in einem
zroßen Gegensatz befindlichen Parteien dazu zu
jewegen, sich einem erneuten Verfahren zu unterverfen.
Damit erweist sich diese Methode als
aicht empfehlenswert. Gewiß stellen sich bei der
Jmleitung des Einigungs- in ein Schiedsverfahren
zewisse innere, nicht nur rein formale Schwierigzeiten
ein, sie müssen aber im Interesse einer
jraktischen Lösung überwunden werden. Dieser
Tauptgrundsatz ist überhaupt bei dem gesamten
Verfahren festzuhalten, wenn er die gewünschte
Virkung haben soll, und mehr oder minder
wichtige Schönheitsfehler sind notwendigerweise
n Kauf zu nehmen. Der Weg, welcher mit dem
yekennzeichneten Verfahren beschritten ist, kann
keineswegs als ideal bezeichnet werden, er erfordert
auch viel Kleinarbeit, aber er ist gangbar
Dr. R.
cher Teil.
Einladung zu der ersten Vollsitzung
der Handelskammer am 25. Januar 1928.
Der Präsident unserer Handelskammer, Herr Luitwin
von Boch, Mettlach, hat auf Mittwoch, den 25.
Januar 1928, nachmittags 4123 Uhr, eine im
Sitzungssaale des Hauses Saarindustrie, Königin-Luisen-Straße
33, stattfindende Vollsitzung anberaumt, der die
folgende vorläufige Tagesordnung zugrunde liegt:
1]. Konstituierung der Kammer. Wahl des Präsidiums.
2. Ansprache des Präsidenten.
3. Genehmigung der Niederschrift über die letzte Sitzung.
" Aussprache über den Haushaltplan und die für das
Jahr 1928 zu erhebenden Handelskammerbeiträge. (Da
die Abschlußarbeiten noch nicht vorliegen, wird die
Beschlußfassung über diesen Punkt der Tagesordnung
bis zur nächsten Sitzung vertagt werden müssen.)
Bericht über den Stand der Saarzollverhandlungen
inzelhandelsfragen:
+ Mißstände im Ausverkaufswesen:
Neue Regelung der Saison- und Inventurausverkäufe;
Zutachtliche Mitarbeit der Handelskammer bei
Handelsregisterangelegenheiten;
Vertrieb von Tabakwaren in Trinkbuden und Automatenrestaurants;
e) Verkaufsstände auf bahneigenem Gelände,
Aenderung der Satzung des Schiedsamtes gegen unlauteren
Wettbewerb.
Stellungnahme zu der Bedeutung der Abrede: „Franko
zerzollt‘“. (Es ist Streit darüber entstanden, wer he'