Full text : 33.1928 (0033)

Unterzeichnung des französisch-Ischechoslowakischen
Handelsverirages.
Am 2, Juli 1928 ist in Paris ein französisch-tschecho-Jowakischer
 Handelsvertrag unterzeichnet worden, der
Jas Handelsabkommen vom 17. August 1923 und das
Zusatzabkommen vom 18, August 10924 ersetzt. Da für
zewisse Bestimmungen die parlamentarische Zustimmung
nötig ist, wird der Vertrag erst im Herbst dieses
Jahres in Kraft treten. Es ist jedoch vereinbart worden,
laß die Tschechoslowakei schon vorher für
alle ihre am Export nach Frankreich interessierten
 Erzeugnisse den Minimaltarif
renießt. Französische Waren sollen bei ihrer Einfuhr
in die Tschechoslowakei die günstigste Behandlung er-"ahren.
 Nach Mitteilungen in der Tayvespresse ist anzuıt

 Ur

Entscheidungen
des Obersten Gerichtshofes
in Saarlouls.
Kann ein Kaufpreis aus dem Jahre 1922, der alsbald
bezahli worden isi, noch aufgewertet werden?
Zur Frage der „Aufwerlung‘ von Forderungen aus
Enteignung von Grundeigenium,
Ausden Gründen:
Durch notariellen Akt vom 28. April 1922 haben die
Kläger auf Grund von Verhandlungen mit dem städtischen
Beamten B. der verklagten Stadtyemeinde zwei CGrundstücke
 verkauft und aufgelassen; die beklagte Stadtyemeinde
 ist auch als Eigentümerin der Grundstücke
im Grundbuche eingetragen worden. Der Kaufpreis war
in dem Akt auf 50000 Papiermark vereinbart und ist
am 1. Mai 1922 an die Kläger bezahlt worden. Mit der
gegenwärtigen Klage verlangen die Kläger Verurteilung
der Beklagten dazu, an die Kläger für die bezeichneten
Grundstücke den Kaufpreis zu zahlen, den Sachverständige
als angemessen ermitteln werden, mindestens aber 20000
(joldmark oder aber den Gegenwert in französischen
Franken nach dem Kurse des Zahlungstages. Durch Urteil
vom 13. Dezember 1927 hat das Landgericht den Klageanspruch
 für dem Grunde nach gerechtfertigt erklärt
und im übrigen die Entscheidung vorbehalten. Gegen
dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt mit
dem Antrage, unter Aufhebung des angefochteinen Urteils
lie Klage abzuweisen...
Die Berufung ist als begründet anzusehen. Es soll hier
zunächst davon abgesehen werden, daß nach Angabe der
Kläger mit einer Enteignung der fraglichen Grundstücke
zu rechnen war. Es würde sich dann lediglich um einen
am 28, April 1922 getätigten Kaufvertrag handeln, dessen
Kaufpreisabrede «drei Tage später, am 1. Mai 10922, erfüllt
worden ist, Es fragt sich, ob eine „Aufwertung‘“ jenes
Kaufpreises stattzufinJen hat. Davon kann indessen keine
Rede sein. Eine „Aufwertung‘‘ einer entstandenen Forderung
 setzt voraus, daß die Forderung nicht schon getilgt
ist, wobei unter Tilgung allerdings nicht die Zahlung
eines zahlenmäßig gleich hohen Betrages, wohl aber
die Zahlung eines dem Werte nach annähernd gleich
hohen Betrages fällt. Hier ist eine Tilgung der Forderung
in letzterem Sinne erfolgt. Zwischen dem 28. April 1022
und dem 1. Mai 1922 hat sich weder die innere Kaufkraft
 der Papiermark noch ihr Kurs wesentlich geändert.
Zs genügt hier, im ersterer Beziehung auf die Tabelle 7u
3 2 des deutschen Aufwertungsgesetzes vom 16. Juli 1925
ılnzuweisen, wonach der Wert von 100 Papiermark am
28. April 1922 auf 1,59 Goldmark, am 1. Mai 1922 auf
1,50 Goldmark angenommen wird; der Kurs der Papiernark
 zum USA.-Dollar änderte sich in jenen Tagen von
2823, auf 282, verbesserte sich mithin noch etwas.
Weiter ist zu prüfen, ob an die Stelle des von den
Jarteien vereinbarten Kaufpreises ein anderer, etwa aus

ı1ehmen, daß man bei diesem Vertrag ähnlich wie bei
inkraftsetzung des französisch-österreichischen Vertra;
vorgehen wird. Wir werden, sobald nähere Angaben ı
liegen, eingehender auf den Vertrag zurückkommen.

Verlängerung des französisch-mexikanische
Handelsvertrages.
Nach Mitteilung im „Journal Officiel“ Nr. 145 v
21. Juni 1928 ist der französisch-mexikanische Handı
vertrag vom 27. November 1886, der am 30. Juni 1'
ablaufen sollte, bis zum 30. November 1928 verläng
worden.

"ser,

Billigkeitsgründen, zu treten hat. Auch das ist zu v
neinen, da es für eine solche Regelung an jeder gese
lichen Grundlage fehlt. Es bestehen allerdings in Deuts:
and politische oder wirtschaftliche Gruppen, die e
vesetzliche Regelung in diesem Sinne bezüglich der Gru:
stücks-„Inflationsverkäufe‘‘ erstreben und entsprechen
Gesetzentwürfe vorbereitet haben. Ob sie Erfolg haı
werden, känn sich erst in Zukunft ergeben. Jedenft
zehen auch sie davon aus, daß nach dem geltenc
Yechtszustande keine Möglichkeit besteht, den Erwer
nes Grundstücks zur Zahlung eines dem Werten
1öheren Kaufpreises heranzuzichen, als er vereinbart ı
Der Tatbestand, von dem die vorstehenden Erörterung
‚usgehen, weicht von dem hier vorliegenden insofern .
ıls nach der Behauptung der Kläger mit einer Enteignu
Jer fraglichen Grundstücke zu rechnen war und ferı
ler genannte Beamte B. mit eıner solchen gedroht ı
vahrheitswidrig angegeben haben soll, die anderen Gru
;:tückseigentümer bekämen im Enteignungsfalle nicht mıls
 die Kläger.
Nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts (vgl. 9
3and 107 S. 228, Band 109 S. 258; Jur. W. 1925 S. 1:
jur. W,. 1926 S. 2364 und S. 2629; Jur. W. 1927 S.
ınd S. 1858), der der Senat insoweit beipflichtet, ist
Trage, in welcher Höhe das Gericht die Enteignur
;ntschädigung festzusetzen hat, keine Frage der &
vertung, da es sich um eine Wertschuld handelt, d.
ım einen Anspruch, bei dem die Geldentwertung
als Rechnungsfaktor (ähnlich wie bei Schadenersatz
sprüchen) in Betracht kommt. Es kommt daher
solchen Entschädigungen nicht darauf an, nach Bill
<eitserwägungen zu ermitteln, in welcher Höhe jetzt nı
öne Zahlung zu leisten ist. Vielmehr ist einem Enteigne
ler Wert zu verschaffen, den das Grunstück zur %
ler Enteignung oder der Besitzüberlassung hatte, wc
ener Wert unter Berücksichtigung der heutigen Kaufk:
les Geldes zu beziffern ist. Diesen Grundsätzen
Zeichsgerichts ist mit Mügel (Aufwertungsrecht, 5. A
age, Seite 199) allerdings insoweit beizupflichten,
ıoch nicht eine bindende Feststellung der Höhe der F
;schädigung durch Entscheidung oder durch Vertrag in
Vergangenheit getroffen worden ist. Ob die gleic,
3rundsätze auch (was Mügel verneint) anzuwenden Si
venn, eine Feststellung der Entschädigung bereits du
inen Vertrag erfolgt ist, kann hier unentschieden bleil
\uch das Reichsgericht wendet diese Grundsätze, falls
Zigentumsübergang nicht im Wege des Enteignungs'
ahrens zustande gekommen ist, nur an, wenn die \
ußerung dergestalt mit einer Enteignung zusammenhäı
laß sie als auf Enteignung beruhend anzusehen ist. D
Voraussetzung lag z.. B. im Falle der vom dem Kläg
ıngeführten Entscheidung Jur. W. 1926 Seite 2629 Nr.
‚or, indem die betreffenden‘ Grundstücke nach dem *
äufig festgestellten Plane für einen Bahnbau benö
yurden. Grundlage des dort zur Beurteilung stehen
Verfahrens war das Preußische Gesetz über die !
ägnung von Grundeigentum vom 11. Juni 1874, de:
8 16, der die, vertragliche Einigung der Parteien an S!
der behördlichen Enteignung vorsieht, nur dann anwend
            
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