Full text : 33.1928 (0033)

wicht, vrelmehr hatte she Gmiterstelle K. beim ortisen
Zallamt die Abfertigung des Wagens mit Bezleitzettel
Deantragt, d.h. die Zollabfertigung sollte beim Zollamt H.
rfolgen, Die Eisenbahn war also verpflichtet, den Wagen
in HH. anzuhalten und verzollen zu lassen, Dort wurde er
aber ohne Anhalt nach GG. durchgeleitet. Der Zollbegleitzettel
 war offenbar verlorengegangen, Nun berief sich
der Beklagte darauf, daß nach S 4360 HGB. und 8& 76
Abs, 4 EVO,, womit auch Artikel 169 Absatz 1 des Internationalen
 VUebereinkommens über den Frachtverkehr übervinstimmt,
 dem Empfänger des Gutes nur obliegt, nach
Maßgyahe des Frachthrictfes Zahlung an die Eisenbahn
 zu leisten, daß aber auf dem Frachtbrief die Spaltı
über Zollbehandlung leer war, Die Reichsbahn berie
sich dagegen auf S& 435 HGB., Abs. 1 des S 70 EVO.
Abs. 2 des Artikels 16. des Internationalen Uebereinkonm.
mens über den Frachtverkehr, wonach die Reichsbahn
las Chart nur abzuliefern habe, wenn der Empfänger alle
durch den Frachtvertrag begründeten Verpflichtungen erfüllt,
 Hierzu gehöre auch die Entrichtung des Zolles,
Das folge auch Jaraus, daß die Eisenbahn nach S 76
Abs. 5 EVO, bei der Ablieferung alle durch den Fracht:
vertrag begründeten Forderungen, insbesondere auch die
Zollgelder einzuziehen und erforderlichentalles ein Pfand:
recht an dem Gut geltend zu machen habe.
Die Frage, welche von diesen beiden Bestimmungen hie!
vorgeht, wurde vom Oberlandesgericht dahin beantwortet
Der Empfänger muß sich darauf verlassen dürfen, dab
alles, was er auf das Gut zu zahlen hat, in dem Frachtbriefe
 verzeichnet ist. Auf dieses sein schutzhedürftiges
Interesse kommt es an, Er tritt dırrch die Annahme des
jutes nicht in den Frachtvertrag ein, wie Eger im
Kommentar zur EVO, 8 76 annimmt. Das entspricht
dem Verhältnis zwischen 88 4135 und 436 HGB. wie es in
RG. 71, 314 darvelegt ist. Auch liegt der Fall nicht so
wie in der Entscheidung des KL vom 6. Juni 1907, wa
im Frachtbrief wenigstens vermerkt war: an der Orenze
zu verzoöllen, Dieser Vermerk belastete den Empfänge:
mit der Zollpflicht, hier fehlte jedoch jeglicher Zoll
zermerk,
Auch der weitere Klagegrund, daß der Beklagte nach
Tem Vereinszollgesetz verpflichtet sei, das Gut zu ver
zollen und deshalb durch die Zahlung der Klägerin hbereichert
 sei, wurde vom Oberlandesgericht abgelehnt. Zur
Cntrichtung des Zolles ist nach 8 13 Vereinszollyesetz ver-»flichtet,
 wer zurzeit, da der Zoll fällig wird, Inhaber des
zollpflichtigen Gegenstandes ist, Fällig wird der Zoll nach
3 9 im Zeitpunkt der Veberführung der Ware in den
'reien Verkehr des Inlandes (also nicht schon beim Passieen
 der Grenze). In den freien Verkehr überführt wird die
Ware nicht erst dadurch, daß die Eisenbahn sie an den
Zmpfänger abhliefert, sondern schon dann, wenn sie die
nach & 44 VZollG, ihr ebliegende Pflicht verletzt, die
Ware zur Zollabfertigung zu bestellen, also das Gut am
Zollamt vorbeileitet (RFH. 4, 209; 9, 290). Das geschah,
ıls der Wagen die Station H. passierte. In diesem
Augenblicke war allein die Eisenbahn Inhaberin der Sen.
Jung. Beim Beklagten konnte daher keine Zollpflicht mehr
entstehen. Die Klägerin hat somit nur eine eigene Ver
Hlichtung erfüllt. Sollte sich der Beklagte seinem Versäufer
 gegenüber zur Entrichtung des Zolles verpflichtet
1aben, so wäre er durch die Unterlassung nur auf Kosten
des Verkäufers bereichert, nicht auf Kosten der Klägerin.
Diese hat also keinen Ersat/z- noch Bereicherung sanspruch

ind wurde absewiesen. (OLCyL Stultgart, 15. Maız
5 U 36.27: abgedr. 1. W. 1928 58. 1230.) Vgl. hi
lie sich in gleichem Sinne aussprechende Entscheidun
\ppelationsgerichts Kanton Basel Stadt vom 19. ]
1926, V. Ztg. 1927 S. 044. Nach dem am 1. Oktober
n Kraft tretenden Internationalen Uebereinkommen
len Eisenbahnfrachtverkehr vom 23. Oktober 1924 (Art
Kann die Eisenbahn auch bei „anderen Beträgen‘‘
auch Zöllen) die zu wenig erhobenen Beträge nachfor
Zeitung des Vereins Deutscher Eisenhbahnvervaltun

Post.

Erweiterung des Fernsprechverkehrs mit Frankr-(Gemäß
 Verfügung der Regierungskommission vor
Iuni 1928 PTT Nr. 638 18 FÄ ist der Fernsprechver
wischen dem Saargebiet und Frankreich mit sotor
Xirkung auf das Fernsprechnetz Avıgnon Departe
/auchuse -- ausgedehnt worden.
Die Gespräche sind über Paris zu leiten. Die Gebübun
 gewöhnliches Privatgespräch von 3 Minuten ı
jeträgt 1150 Fr

Eröffnung des Fernsprechverkehrs mit England
Vom 28. Juni ab werden Ferngespräche /wischen
ichen englischen und saarländischen Fernsprechne
‚über Paris‘ zugelassen. Die Gebühreneinheit be:
‘ür Gespräche nach der 1. englischen Zone 9,45 GF.,
ler 2. englischen Zone 11,70 GF., nach der 3. englis
Zone 13,70 GF. Urcber ie Lage der einzelnen englhis
Vernsprechanstalten vehen die Postanstalten Auslaumft

Zulassung von Postauflrägen und Geldeinziehu
im Verkehr mit der Tschechoslowakei.
Im gegenseitigen Verkehr zwischen dem Saargebiet
ler Tschechoslowakei sind nunmehr Postaufträge
jeldeinziehung zugelassen. Der Höchstbetrag für |
lfträge nach der Tschechoslowakei beträgt
schechische Kronen, für Postaufträge nach dem
yebiet 1000 französische Franken. Postaufträge zum
est sind in beiden Richtungen nicht /zuvelassen

Zulassung von (elegraphischen Poslanweisunge:
im Verkehr mit Lettland,
Mit Wirkung vom 1, Juli 1928 ab werden im ge
eitigen Verkehr zwischen Lettland und dem Saarge
elegraphische Postanweisungen zugelassen. Die Höl
jeträge sind die gleichen wie hei gewöhnlichen |
INnWweEeIsUuNgen.

Zulassung von Briefsendungen mil zoNlpflichtige
Inhalt nach Estland.
Vom 1. Juli 1928 ab können Briefsendungen
Wertbriefe) mit zollpflichtigem Inhalt nach Fstlano
Beförderung angenommen werden.

Wirtschaft, Zoll. Außenhandel und Exportförderung.

Zolltarifentscheidungen.
(Fortsetzung)

Bezeichnung der neu aufgenommenen
Waren
Mattscheiben aus Cilas (trames Yravecs en verre) für
Photovravüren

\rmaturen aus Dorzellan für Lampen mit elektrischer
Fassung
delbstinduktionsspulen auf Porzellan oder in Oel

Zollbehandlung

Material und Geräte ur Reproduktion von Pl
gravüren (Z.-T.-Nr. 635 bis) (L.C.!) 1366. — }
vom 14 Juni 1928).
Apparate zur Verteilung von elektrischem Strom (Z
Nr. 324 bis B) (B. DD.) 5369).
\pparate zur Verteilung von elektrischem Strom (7
Nr. 5324bis B) (B.D. 536081
            
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