Full text : 33.1928 (0033)

Die Verteilung der Saarzollkontingente.
Die vorläufigen Verteilungspläne zu Liste A, Al, B
und B3 sowie C2 für die zweite Kontingentsperiode der
Vereinbarung vom 23, Februar 1928 sind ab 4. Juli bei
nachstehenden Stellen zur Kenntnisnahme aufgelegt:
|, Bei der Handelskammer zu Saarbrücken, Königin-Luisen-Straße,

Bei der Franco-Saarl. Handelskanmer, Saarbrücken,
Bei der Landwirtschaftskammer Saarbrücken (Liste A
und B).
Bei der Geschäftsstelle des Schutzvereins für Handel
und Gewerbe, Saarbrücken.
Bei der Geschäftsstelle des Schutzvereins für Handel
und Gewerbe, Neunkirchen.
Bei der Handwerkskammer Saarbrücken.
Bei der Abteilung Gesundheitswesen bei der Regierungskommission
 (Liste A).
Bei der Direktion für wirtschaftliche Angelegenheiten,
 Saarbrücken 3, Mainzer Straße 130, Zimmer 94.
Die unter Absatz 4! Artikel 3 der Vereinbarung voryeschene
 Ausschlußfrist, binnen deren die Beteiligten ihre
Bemerkungen oder Einwendungen vorbringen können, läuft
„om 6. bis 13. Juli einschließlich.
Falls Einspruch gegen die Verteilung erhoben wird, ist
er in vierfacher Ausfertigung bei der Direktion für wirtschaftliche
 Angelegenheiten, Saarbrücken 3, Mainzer
Straße 130, Zimmer 94, einzureichen, Die Weiterleitung
an die zuständige Stelle erfolgt von dort aus.
(Pressenotiz der Regvierungskommission vom 4. 7. 10928.)

Tagesordnung der 4. Vollsitzung der Handelskammer
am 5. Juli 1928.
Der vierten Vollsitzung der Handelskammer, die am
5. Juli. nachmillags 4.30 Uhr, stattfand, ag folgende
orläufige Tagesordnung zugrunde:
1. Genchmigung der Niederschrift über die letzte
Silzung, \
Die saarländische Steuerreform.
Bericht über die Stellungnahme des Aufwerlungsı1usschusses.

Teilnahme des Saurgebieles an Reparationsliefeungen,

Bericht über die Besprechung mit der Oberpostdircktion,

Die Reluschierungsverhandlungen zum deutsch-Iranzösischen
 Handelsvertrag und zum Saarzollıbkommen.

Herausgabe von Schuldnerlisten durch die Handelskammer.

Gründung der saarländischen Luftverkehrs G.m
b. IH.
Verschiedenes.

Behandlung von Briefsendungen
bei der Zollabfertigung.
Vielfach ist darüber geklagt worden. daß durch die
Zollbehandlung Briefsendungen über Gebühr verzöger!
werden und daß diese Verzögerungen sehr oft Ge:
schäftsschädigungen mit sich gebracht haben. Hierbei
muß immer wieder darauf hingewiesen werden, daß
sich die Firmen im eigenen Inleresse streng an die
gegebenen Beslimmungen halten sollen und auch von
hren Versendern genaue Befolgung verlangen müssen
Nur dann ist raschmöglichste Zustellung gewährleistet.
Hierzu hat uns die Oberpostdircktion auf unsere Bitte
ain nachstehende Ausführungen zur Verfügung gestellt:
„Alle Sendungen aus dem Zollausland nach dem
Saargebiel, welche ordnungsmäßig zur Beförderung
zugelassen wurden und zoll- oder abgabepflichtige
Waren enlhallen, sind von der Postbehörde nach Maßgabe
 der Örllichen Verhällnisse der Zolldienststelle
beim Postamt Saarbrücken 2 (Bahnhof) vorzulegen, wo
die Nachprüfung und Verzollung entsprechend den einschlägigen
 Bestimmungen vorzunehmen sind. Briefsendungen
 jeder Art, bei denen festgestellt oder verautel
 wird, daß sie abgabepflichtige Gegenstände enlthalten,
 sind von der Posl der zuständigen Zollstelle
rorzuführen. Dies sind die allgemeinen Bestimmungen

ıus der Anweisung der Regierungskommission
10. Februar 1925 betreffend die Zollbehandlung
Dostsendungen aus dem Zollausland (Amtsblatt
tegierungskommission 1925, Seite 31ff.). Hierau:
zibt sich Für die Postverwallung eine allgemeine \
“ührungspflicht bei Briefsendungen, derer
1alt nicht als zollfrei erkennbar ist.
Von der Post werden zurzeit mit Vorrang gef
a) Zeitungen und Zeitschriften;
b) dringende Pakete;
c) Pakete mit Lebensmitteln wegen ihrer leich
Verderblichkeit und
dA) durch Eilboten zuzusiellende Briefsendung:
Die Sendungen unter a bis c gelangen auch
‚orrang in den freien Verkehr. Für die Abfert
ler Briefsendungen hat die französische Zollverwa:
‘inen besonderen Beamten :verificateur) eingesetzt
lese zu beschleunigen,
Briefsendungen mit Zeichnungen und solche
iligen Geschäftspapieren brauchen, wenn der 1
uf dem grünen Klebezetiel angegeben ist, nicht
zeführt und besonders abgeferlig! zu werden, wei
1ach dem französischen Zolltarif zolllrei sind.
Charakter der Zollfreiheit jedoch veranlaßt vie
Absender, weder den Inhalt anzugeben noch
zrünen Zeltel aufzukleben, Mangels Kenntnis de‘
halts — es handelt sich durchweg oder meistens
schwerere Briefe — besteht für die Post jedoch
allgemeine Vorführungspflicht. Die Zollfreiheit
dann erst auf Grund des zollamtlichen Oeffnens
gestellt.
Die sicherste Gewähr für schnelle Vebermift;
ist Inhaltsangabe aufgrünem Zettel, «
die Zolllreiheil des Inhalts auch äußerlich für
und Zoll erkennbar wird.‘

Gesetz über den Verkehr mit unedlen Meta:
Das Gesetz über den Verkehr mit unedlen Metallen
23. Juli 1926 — RGBlI. I S. 415 — ist durch G
vom 31. März 1928 — RGBı. I S. 149 — ins
zeändert worden, als die Gültigkeit des Gesetzes
zum 31. Dezember 1928 verlängert worden ist und @
dem Eisen- und Stahlschrott, Eisengußbruch und
anderen Arten von Eisen- und Stahlabfällen einschlie
der verzinnten und verzinkten Abfälle von den Be
mungen des Gesetzes ausgenommen worden Sind,
Frage, ob das Gesetz über den 31. Dezember 1928 h
noch verlängert werden soll, unterliegt zurzeit
Prüfung,
Sofern saarländische Firmen auf diesem So:
gebiet über besondere Erfahrungen verfügen,
die Handelskammer, ihr diese mitzuteilen, dam
sie an die zuständigen Spitzenverbände zur
sprechenden Verwertung weitergeben kann.

Erteilung verbindlicher Auskünfte
iber österreichische und jugoslawische Zollangelegenht
Verbindliche Zollauskünfte über den Österreichis
Zolltarif werden durch das Bundesmimisterium
7inanzen, Wien I, Himmelspfortgasse li
eilt. Anträge auf Erteilung solcher Auskünfte sin
jerfacher Ausfertigung einzureichen. Die erforderl
Vordrucke werden vom Drucksortenverschleiß des
>»beramtes, Wien II, Vordere Zollamtsstraße 3, a!
zeben. Besondere Gebühren für die Tarifauskünfte wtı
Dis auf eine Stempelmarke im Betrage von 1 Sch
nicht erhoben.
In dem Handelsvertrag vom 6. Januar 10928
schen Deutschland und Jugoslawien verpflichteten
lie Regierungen der beiden Länder, Behörden zu
zeichnen, die befugt und verpflichtet sind, auf Verla
verbindliche Auskünfte über Zolltarifsätze und die Ta
‘ung bestimmt bezeichneter Waren abzugeben. Als sr
Behörden sind von der jugoslawischen Regierung
mehr bezeichnet worden: das Zollbüro Beleg:
            
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