Liste €
Nummer
Jes deutschen
Zolltarifs
ru 130
zn 9219
Vertragsanmerkung
zu Nr. 432
zu Nr.
aus 541“
Fy
mu; 915
Gegenstand
Salbenartiges Wollfeitdestillat und Wollfettstearin
Sardinen
Zollbehandlung von Filztüchern
Zollbehandlung von sogenannten elsässi
schen Palmhüten
Zollbehandlung von Automobilteilen
Ergebnis der Verhandlungen
Die Deutsche Regierung ist damit einverstanden, daß
die fraglichen Waren in Zukunft der Tariftnummer 130 zugewiesen
werden.
Die Deutsche Regierung ist damit einverstanden, daß bei
durch Erhitzen in Oel haltbar gemachten Sardinen für
die äußere Kennzeichnung der Ware an Stelle der Angabe
les Gewichts der eingefüllten Fische oder Fischteile die
Angabe des Mindestgewichtes genügt.
Die Deutsche Regierung wird Vorsorge treffen, daß
Filztücher, die als Meterware im Cewichte von 1000 g
der weniger auf 1 qm Gewebefläche eingehen, zu den
Vertragssätzen auf Erlaubnisschein auch bei Grenzzollstellen
abgefertigt werden, Vorbedingung für die Ab-Fertigung
an der GOrenze wie bei den Zollstellen im
Innern ist jedoch, daß der Erlaubnisschein spätestens bei
der Anmeldung und Gestellung der Ware zur Schlußabfertigung
der beireffenden Zolistelle vorgelegt wird,
Die Deutsche Regierung ist ferner damit einverstanden,
das
1. unter Filztüchern aus Wolle auch solche aus Wolle,
gemischt mit pflanzlichen Spinnstoffen oder Gespinsten,
zu verstehen sind;
als Filztücher (gewebte filzartige Gespinstwaren) im
Sinne der Vertragsbestimmung Gewebe mit filziger
Oberfläche — hervorgerufen durch Verfilzen der
durch Rauhen auf der Oberfläche freigelegten Wollfasern
— angesehen werden; dabei ist es nicht erforderlich,
daß die filzige Oberfläche das Grundgewebe
völlig verdeckt, Auch genugt es, wenn nur eine Seite
des Gewebes eine filzıge Oberfläche aufweist. An
der Oberfläche nur leicht gerauhte Gewebe bleiben
jedoch von der Vertragsbegünstigung ausgeschlossen,
Die Deutsche Regierung ist damit einverstanden, daß die
unterlegten Muster, abgesehen von den Bedingungen des
Vertragszugeständnisses, nur für die Breite (Feinheit) des
Flechistreifens maßgebend sind.
Das Handelsabkommen vom 17. August 1927 hat in
Liste E keine Bindung für die Automobilteile vorgesehen,
lie auf Grund des deutschen Gesetzes vom 21. Dezember
1927 der Nummer 915 des deutschen Zolltarifs zugewiesen
sind. Infolgedessen war es der deutschen Delegation nicht
nöglich, dem französischen Wunsch auf Beseitigung der
Schwierigkeiten zu entsprechen, die für die französische
Einfuhr in das deutsche Zollgebiet durch die Ausdehnung
der Liste der Automobilteile entstanden sind, die Absatz 2
der Anmerkung zu Nr. 915 Abs. 2 des deutschen Zolltarifs
auf Grund des obenerwähnten Gesetzes zuyewiesen worden
sind.
Die Deutsche Regierung erklärt jedoch, daß sie nicht
die Absicht hat, den gegenwärtigen Zustand zuungunsten
Frankreichs dadurch zu verändern, daß weitere Automobilteile
der Nummer 915 des deutschen Zolltarifs zugewiesen
werden,
Liste D
Nummer
les deutschen
Zolltarifs
Bezeichnung der Waren
Geklöppelte leinene Spitzenstoffe und Spitzen, einschließlich der Einsatzspitzen, Kanten und abgepaßten
Waren, auch ohne wellenförmig gestalteten oder ausgezackten Rand, ;
Platten aus formbarer (plastischer) Kohle (einschließlich derjenigen aus fossilen Stoffen) oder aus Gaskohle,
für elektrotechnische Zwecke, nur vorgepreßt, auch graphitiert, auch in Verbindung mit
anderen Stoffen, soweit sie nicht dadurch unter höhere Zollsätze fallen
aus 670 Gebogene Platien aus harter Pappe zum Auskleiden von Eisenhahnwargen.