Full text : 33.1928 (0033)

mehrt. Wie es in der Natur der Sache liegt,
ist die Tätigkeit dieser bei den Handelskammern
geschaffenen Einrichtungen auf den ganzen Umfang
 des Geschäftsverkehrs gerichtet, während
auch sonst noch gleichgeartete Institutionen —
meist in Anlehnung an irgendwelche Verbände —
Sondergebiete des unlauteren Wettbewerbs bearbeiten.
 Für die Zwecke der schon erwähnten
Sitzung des Einzelhandelsausschusses des Deutschen
 Industrie- und Handelstags war eine Umfrage
 bei den Handelskammern über die Wirksamkeit
 dieser Einigungs- und Schiedsämter veranstaltet
 worden, welche ein, rein zahlenmäßig
betrachtet, sehr verschieden gestaltetes, im ganzen
aber befriedigendes Ergebnis zutage gefördert zu
haben scheint. Bemerkenswerterweise hatte auch
eine Anzahl von Handelskammern bzw. Einigungs-
 und Schiedsämtern, welche keime Ziffern
von geschlossenen Vergleichen oder gefällten
Schiedssprüchen melden konnten, sich dahin geäußert,
 daß die Einrichtung des Amtes sich bewährt
 habe. Dies klingt wohl zuerst etwas merkwürdig,
 ist aber, wie dies der Referent hervorhob
 und wie das auch auf Grund der Saarbrücker
 Verhältnisse bestätigt werden kann, darauf
 zurückzuführen, daß durch das bloße Vorhandensein
 einer Einrichtung, welche ein schnelles
 Eingreifen verhieß, bereits in den der offiziellen
 Beschwerde vorausgehenden Vorverhandlungen
 eine den Grund der Anklage aus der
Welt schaffende Lösung gefunden wurde. Iın
übrigen kann festgestellt werden, daß die Inanspruchnahme
 der Schieds- und Einigungsämter,
so von Berlin, Bremen, Köln, teilweise recht stark
gewesen ist, und es ist dies wohl mit Recht
auf die Vorteile zurückzuführen, welche dieses
Verfahren vor dem Weg über die ordentlichen
Gerichte aufweist, nämlich die Vermeidung der
Unkosten und Schwierigkeiten, die bei dem Prozeßwege
 unvermeidlich auftreten, ferner die
Raschheit der Erledigung und dann auch
der Umstand, daß die beteiligten Parteien,
besonders auch der Beklagte, die Gewißheit einer
aus der Erfahrung der Praxis und Kenntnis der
Gebräuche entstandenen Prüfung durch Berufsgenossen
 haben, welche die Schwere des auf
der Geschäftswelt ruhenden wirtschaftlichen
Druckes kennen und sie zu berücksichtigen geneigt
 sind. Auf diese Gesichtspunkte müssen
selbstverständlich die Satzungen und die Verhandlungsmethoden
 der Aemter besonders Rücksicht
 nehmen und, wie auf der schon mehrfach
erwähnten Tagung festgestellt wurde, weisen sie
auch so ziemlich dieselben Grundsätze auf.

Die Besetzung der Einigungsämter
erfolgt meist in der Weise, daß der Vorsitz von dem
Syndikus der Handelskammer oder dessen Stellvertreter
 geführt wird, und die Beisitzer, deren Zahl
zwischen 4 und 2 schwankt, aus einer Liste hervorgehen,
 die von der Handelskammer im Einvernehmen
 mit den Fachverbänden aufgestellt
worden ist. Bei der Auswahl der Beisitzer für
den jeweils gegebenen Fall wird, wo dies angebracht
 erscheint, die örtliche oder branchenmäßige
 Zugehörigkeit der Beisitzer berücksichtigt.
 Wert ist entschieden auf persönliche Verhandlung
 mit und zwischen den Parteien zu

egen, da erfahrungsgemäß auf diese Art und
Weise allein ein Vergieich herbeigeführt werden
ann. Es ist selbstverständlich, daß in den
meisten Fällen das Schiedsamt darauf hinarbeiten
wird, den betreffenden Streitfall durch eine Einizung
 auf Unterlassung zu erledigen und nur in
Zällen, in welchen sich gegen diese Tendenz be-;sonderer
 Widerstand erhebt oder in denen es
zweckmäßig erscheint, Exempel zu statuieren,
3änen Schiedsspruch zu fällen. Jedenfalls ist zu
zroße Schroffheit nicht am Platze, denn es darf
ılcht außer acht gelassen werden, daß dem Amt
ın sich keine Zwangsbefugnisse zustehen und es
nfolgedessen bei Bekanntwerden einer allgemein
zu scharfen Haltung nicht mehr in dem geyünschten
 Maße in Anspruch genommen wird
ınd damit seine Zwecke nicht erfüllen kann.
Man kommt nicht daran vorbei, diese Art des
Vorgehens als Lavieren zu bezeichnen, aber sie
st unter den gegebenen Umständen die einzig
nögliche.

Veranlassung zu einer längeren Diskussion auf
der Einzelhandelsausschußtagung gab die Frage,
>b Rechtsanwälte zur Vertretung vor
dem Einigungs- und Schiedsamt zuzelassen
 werden sollen, und dieser
Dunkt wurde auch in der Vollsitzung der
AMandelskammer zu Saarbrücken vom 19. Dezember
 1927, welche sich mit der Umzestaltung
 der Satzungen des Saarbrücker
5chiedsamtes befaßte, als einer eingehenden
Durchberatung bedürftig erklärt. Darum sei hier
las Für und Wider der Auffassungen gegen.
ibergestellt. Für die Zulassung von Rechtsınwälten
 wird angeführt, daß die Anwälte einen
)esseren UVeberblick über die gerade bei dem
Wettbewerbsgesetz manchmal recht schwer zu
jeurteilende Rechtslage hätten, außerdem die
Nichtzulassung von Rechtsanwälten nicht auch
zleichzeitig den Ausschluß von juristisch in irzendeiner
 Weise vorgebildeten Persönlichkeiten
äinbegreife. Somit seien Großbetriebe, die sich
Juristen als Spezialkräfte leisten könnten, besser
zestellt als finanziell schlechter dastehende Firnen.
 (So Dr. Weisbart, Berlin, und Jacubowsky,
YNamburg.) Aus diesen Gründen wäre die Folge-‘ung
 zu ziehen, daß man es vorziehen könnte,
n schwierig gelagerten Fällen von Bedeutung
jeber den Weg über die ordentlichen Gerichte
zu gehen. Gegen die Zulassung von Rechtsanwälten
 spricht der Umstand, daß der eine
zroße gerade für die Inanspruchnahme des Einizungs-
 und Schiedsamtes wichtige Vorteil der
3illigkeit durch die Anwaltskosten zunichte genacht
 oder zum mindesten verkleinert wird und
laß vor allem der der ganzen Einrichtung zuzrunde
 liegende Gedanke der „kollegialen Verıandlung,
 zu welcher Kaufleute sich zusammen-;etzen,
 um sich aus ihrem Gesichtskreis heraus
m Rahmen der ihnen alltäglichen Anschauungen
ıuszusprechen,“ verloren geht. Zur Unterstützung
lieser Auffassung wird auf das Beispiel vieler
zroßer Börsen hingewiesen, die in ihren Schiedszerichtssatzungen
 unter diesem Gesichtspunkt
zechtsanwälte ausgeschlossen haben. (So Banklirektor
 Döhring, Köln, und Dr. Meuser, Wies-5)aden.)
 Diesem Gesichtspunkt ist entschieden
            
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