Full text : 33.1928 (0033)

Unsittlichkeit genau so zu befürchten wie bisher. Rechnet
er aber den teueren Tarif, so wird es Reklamationen wegen
Jebervorteilung nur so regnen. Und damit kommen wir
zu dem zweiten und Hauptgrund, der gegen den doppelten
Tarif spricht. Nach welchen Gesichtspunkten sollte der
Tarif abgestuft werden? Da der Spediteur das wirkliche
Risiko des Gutes meist nicht kennt, so kann er den
Tarif nur nach Gewicht, Stückzahl oder ähnlichen rein
äußerlichen Momenten aufstellen. Er könnte z. B. sagen.
bei beschränkter Haftung 1,50 Mk. pro Zentner, bei
voller Haftung 1,75 Mk. Diese 25 Pfg. plus werden abeı
im zahllosen Fällen eine schreiende Ungerechtigkeit darstellen.
 Die 25 Pfg. können für ein billiges Maschinenfeti
eine unerträglich hohe Belastung sein, und umgekehrt
werden bei echten Straußenfedern oder teuren Seidenstolfen
 die 25 Pfg. oft auch nicht im entferntesten ausreichen,
 um das Risiko des Spediteurs auszugleichen. Die
Schadenersatzgefahr richtet sich eben nicht nach Gewicht
 oder Größe oder Stückzahl, sondern einzig une
allein nach dem Wert des Gutes,
Also bleibt nur der Weg übrig, den schon die eng-.ische
 Carriers Act vor 100 Jahren gewiesen hat: nämlich
der Kunde muß sich entweder selbst versichern, oder aber
?r gibt den Wert seiner Güter an und läßt sich durch
den Spediteur versichern. Wie sagte das Reichsgericht so
wunderschön im Jahre 10920;
„Auf diese Weise wird es am besten und einfachsten
ermöglicht, den Besonderheiten des einzelnen Falles
Rechnung zu tragen, namentlich dem Grad der Gefährdung,
 der das Gut ausgesetzt ist. Die Versicherung kann
sich also, sagt das Reichsgericht, „besonders dazu eignen,
den Interessen aller Beteiligten gerecht zu werden, und
sie kann am einfachsten dazu führen, daß der Spediteur
 für die Vergütung auch immer eine zum wirtschaftlichen
 Ausgleich genügende Gegenleistung bietet.“
50 lasen wir im 99. Bande der Entscheidungen. Aber
° Bände weiter erklärt das Reichsgericht plötzlich mit
1ochgezogenen Augenbrauen: Nein, so war das nicht
zemeint; den Interessen des Auftraggebers ist durchaus
aicht damit gedient, daß er an Stelle der Waren eine
Forderung gegen eine Versicherungsgesellschaft erhält.
Dem Kunden ist es in der Regel um die Ware zu tun
ınd nicht um eine Schadensforderung. Also ist es unsittlich,
 wenn der Spediteur seine Sorgfaltspflicht von
vornherein durch einen Anspruch gegen die Versicherungsgesellschaft
 ablösen will.
Oder mit anderen Worten: der Anspruch gegen eine
<apitalkräftige Versicherungsgesellschaft ist weniger wert
als der Anspruch gegen den kapitalschwächeren Spediteur!
Ich glaube, selten hat das Reichsgericht so daneben
gegriffen wie in diesem Urteil, und in der Tat ist
die Wirtschaft über diese Entscheidung lächelnd zur Tagesardnung
 übergegangen. Vom ersten Tage ab herrschte
in der Kommission des Industrie- und Handelstages Einmütigkeit
 darüber: die Haitungsfrage ist weiter nichts als
eine Geldfrage und kann auf anderem Wege als dem
Versicherungswege überhaupt nicht gelöst werden,
Die Juristen konnten aus den Kommissionsverhandlungen
viel lernen. Die Juristen haben gesagt:
Für 50 Pfg. Rollgeld hat der Spediteur etwas Doppeltes
zu leisten: erstens die Beförderung und zweitens, wenn
:twas passiert, 600 Mark Schadenersatz, 1000 Mark Scha-Jenersatz,
 10000 Mark Schadenersatz, ganz gleich welche
Summe,
Die Wirtschaft dagegen sagte: bei 50 Pfg. Rollgeld ist
zwar das Rollen. eine angemessene Gegenleistung, aber
aicht die Haftung. Für die Haftung muß extra bezahlt
verden.
Die Juristen haben gesagt: Es ist unsittlich, wenn man
;ich von der gesetzlichen Haftung freizeichnet. Nein, sagte
die Wirtschaft, wenn ein Spediteur für 50 Pfg. Rollgeld
500 Mark Schadenersatz zahlen soll, das 1200fache von
dem, was er brutto einnimt.
Und es ist unsittlich, wenn der Spediteur im Hinblick
ıuf die Haftung die Transportkosten allgemein erhöhen
 muß und dadurch der sorgfältige Versender, der
zewohnt ist, zu versichern, gezwungen wird, für den
licht sorgfältigen Versender mit zu bezahlen.
Also, sagte die Wirtschaft, Lösung der Haftpflichtfrage
st nur möglich durch Versicherung.
Aber, so sagte die Wirtschaft weiter: die bisherige
Transport- und Lagerversicherung allein genügt nicht,
lenn sie deckt nur die reinen Transport- und Lagerrisiken,
licht aber die sogenannten indirekten Schäden.

Nehmen Sie folgende Fälle, die sich im der neuesten Zeit
;reignet haben: .
Der Spediteur bekommt die Weisung, emaillierte Badevannen
 aufrecht aufzubewahren und nicht ineinander zu
stellen. Entgegen diesem Auftrag wurden je 5 Stück
Zadewannen liegend ineinandergestellt. Hierdurch entstanlen
 Haarrisse in der Emaille,
Oder bei einem Spediteur ging ein Konnossement veroren,
 Bei der Ausladung am Bestimmungsort entstanden
Jadurch Schwierigkeiten; es war hohes Liegegeld zu zahlen
ınd das Konnossement mußte aufgehoten werden. Wer
rägt das Liegegeld und die Aufgebotskosten?
Oder ein Spediteur sollte 100 t Heringe Januarfang
lurch einen gerichtlichen Sachverständigen bei der Ueberı1ahme
 untersuchen lassen. Er zieht einen Sachverständigen
zu, aber
1. war der Sachverständige kein gerichtlicher und
2. hat der Spediteur die Verladung nicht beaufsichtigt.
Später ergab sich, daß die Ware nicht vom Januarfang
1errührte und auch sonst die vereinbarten Eigenschaften
nicht hatte. Der Spediteur wurde für den Schaden verantwortlich
 gemacht.
Oder Maschinen solliem nach Warschau verladen werden.
 Der Auftrag ist aber aus Versehen liegen geblieben,
Infolgedessen lief die von Polen gewährte Frist für eine
Zollermäßigung um 80 Prozent ab, und beim nachträglichen
Versand mußte der volle polnische Zoll bezahlt werden
Schaden 1200 Zloti.
Alle diese und zahlreiche andere Fälle werden durch
lie gewöhnliche, Transportversicherung nicht erfaßt. Desaalb
 schuf die Kommission nach mühevollen Verhandlungen
äne ganz neue Versicherung, die sogenannte Speditionszersicherung,
 deren Schaffung man noch bei Beginn der
Zeratungen für eine glatte Unmöglichkeit erklärt hatte.
Zin Pool bedeutender Versicherungsgesellschaften, unter
"ührung der Victoria, hat diese Novität zunächst einmal
)robeweise auf ein Jahr übernommen. Die Transportverüicherung
 deckt der Spediteur bekanntlich nicht ohne Aufrag.
 Die neue Versicherung dagegen erfolgt automatisch
'ür jeden einzelnen Vertrag, es sel denn, daß der Kunde
lie Versicherung ausdrücklich schriftlich ablehnt. Gibt der
<unde keinen Wert an, so ist jeder Verkehrsvertrag mit
10000 Mark versichert. Die Prämie beträgt nur !1/,90%o,
än Reichspfennig für 1000 RM., mindestens 10 Pfennig.
Versichert ist nicht nur der Auftraggeber des Spediteurs,
z. B. der Verkäufer, sondern auch der Käufer oder
ede sonstige Person, in deren Interesse oder für deren
xechnung der Kunde des Spediteurs den Auftrag erteilt
1at.
Die Versicherungsgesellschaften {ragen den Schaden endzültig,
 d.h. sie verzichten in der Regel auf jedem Rückzriff
 gegen den Spediteur. Darin liegt immerhin ein gewisses
 Risiko für die Versicherer, und deshalb werden sie
;chon im eigenen Interesse nur zuverlässige Spediteure
„ersichern. Der Kunde hat also eine doppelte Sicherheit:
1. weil ihm die Versicherungsgesellschaften haften und
2. weil die Person des Spediteurs, der im Besitz der
Police ist, schon durch diese Tatsache an sich
eine gewisse Gewähr bietet.
Die eigentliche Haftpflicht des Spediteurs ist auf 40
zeichsmark für 100 kg brutto eingeschränkt und auf
500 RM. für jeden Schadensfall. Aber diese Höchstgrenze
und alle übrigen Haftungsbeschränkungen haben ihre Bedeutung
 eingebüßt, weil der Kunde durch Transport- und
Lagerversicherung einerseits und durch Speditionsversiche-‘ung
 andererseits geschützt ist. Wer sich aber aus Leichtäinn,
 Unachtsamkeit oder falscher Sparsamkeit nicht versichern
 will, der, so war der Standpunkt der Kommission,
verdient auch keinen besonderen Haftungsschutz.
Damit bin ich am Ziel meiner Ausführungen. Ich hielt
>» nicht für meine Aufgabe, Ihnen Details der Spedijons-Bedingungen
 vorzuführen, sondern mir lag daran,
len Versuch zu machen, den Geist dieses Werkes klarzuegen
 und die wirtschaftlichen Beweggründe, die zu
liesem Werk geführt haben. Die Speditions-Bedingungen
werden sicher, wie andere menschliche Arbeiten auch,
n manchen Punkten verbesserungsbedürftig sein, aber das
schließt nicht aus, daß sie sowohl nach Form wie nach
nhalt ungewöhnlich eigenartig und wichtig sind und
laß man Anlaß hat, sich mit ihnen zu beschäftigen,
Eigenartig ist zunächst die Form der Speditions-Belingungen:
 seit den Allgemeinen Deutschen See-Versiche-'ungs-Bedingungen
 von 1919 ist das der erste Fall, wo mar
            
Waiting...

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