Full text : 33.1928 (0033)

Saargebietes nicht durch ganz besondere Maßnahmen
 behoben wird. Um so mehr haben die
Werke den Absatz nach dem süddeutschen Markt
gepflegt, und die monatlichen Statistiken zeigen
ein weiteres Ansteigen der Saareisenausfuhr ins
übrige Deutschland. Auf sozialem Gebiet
verzeichnet die saarländische Schwerindustrie insofern
 ein Novum, als erstmalig ein Schiedsspruch
von der Regierungskommission für ‘verbindlich
erklärt worden ist, ein Vorgang, der über den
einzelnen Industriezweig hinaus für die ganze
Saarwirtschaft Bedeutung hat.
Für die saarländische Glas-und’Keramindustrie
 liegen statistische Angaben über das
Jahr 1927 noch nicht vor. Mit besonderem In-'‚eresse

 darf man den Produktionsziffern der saarändischen
 Fensterglashütten entgegensehen, nachdem
 bei diesen der Uebergang vom Hand- zum
Maschinenbetrieb vollzogen ist. Die Rationalisierung
 der Betriebe, die in der Saarindustrie
 erst im Anfangsstadium begriffen ist,
dürfte hier am stärksten zum Ausdruck kommen.
Ueber die Entwicklung der übrigen Industriezweige
 im Saargebiet lassen sich infolge des
Fehlens statistischer Unterlagen positive Angaben
nicht machen; hier dürfte es Aufgabe der Saarwirtschaftsstatistik
 sein, diese Gebiete in ihren
Bereich einzubeziehen, soweit sich ein Bedürfnis
danach geltend macht.

Dr. C.

Steuerterminkalender für das erste Quartal 1923.
5. 1. 1928: Pacht- und Mietestempel: Entrichtung
 der Steuer für die am 31. 12.
1927 eingegangenen Pacht- und Mietzinszahlungen.
 Die Pacht- und Mietstempelsteuer
 ist abwälzbar, sofern
zwischen den Beteiligten nichts anderes
 vereinbart ist. Für die im
Laufe des Quartals eingehenden
Zahlungen sind die Stempelmarken
spätestens am 5. Tage nach den
sinzelnen Pacht- oder Mietezahlunzen
 zu verwenden und zu entwerten.
Lohnsteuer: Abführung der Lohnsteuerklebebogen
 für das 4. Quartal
1927. Entrichtung der einbehaitenen
Lohnsteuerbeträge für die am 31.
12. 1927 stattgefundenen Lohnzahlungen
 einschließlich der für die im
Laufe des Monats Dezember geleisteten
 Abschlagszahlungen.
Für Unternehmungen, die ihre
Schlußabrechnung erst im Laufe des
Monats Januar 1928 (etwa am 10.
oder 15. 1.) vornehmen, müssen bis
zum 15. Januar 1928 mindestens
40 % der für den Monat Dezembeı
einbehaltenen Steuer entrichtet werden,
 während der Rest (höchstens
J0 %) spätestens 10 Tage nach erjolgter
 Schlußabrechnung zu überweisen
 ist.
Umsatzsteuer: Zahlung der Umsatzsteuer
 für die im 4. Quartal 1927
arfolgten steuerpflichtigen Lieferungen
 bzw. eingegangenen steuerpflichtigen
 Entgelte in Höhe von
1,6 %. Mit der letzten Quartalszahlung
 müssen mindestens 850% (genau
 fünf Sechstel) der Gesamtsteuerschuld
 bezahlt sein, da sonst
von der Differenz zwischen den geleisteten
 Zahlungen und der Gesamtsteuerschuld
 ein Zuschlag von 10%
erhoben wird. Da der 15. Januar auf
einen Sonntag fällt, tritt gemäß 8 64
AO. in Verbindung mit 8 193 BGB.
der nächstfolgende Werktag, also
der Montag, an die Stelle des Sonntags.

 Es ist aber darauf zu achten,
daß der Betrag so zeitig überwiesen
werden muß, daß die Steuerkasse an
diesem Tage über den Betrag verfügen
 kann. Spätere Zahlungen mit
Valutierung auf den 15. bzw. 16.
Januar befreien den Steuerpflichtigen
ıicht von dem Zuschlag von 10 %.
Lohnsteuer: Ablieferung der Lohnstewerzahlungslisten
 und Steuerkarten
 für das 4. Quartal 1927.
Lohnsteuer: Entrichtung der einbehaltenen
 Lohnsteuer für die am 31.
Januar 1928 stattgefundenen Lohnzahlungen
 unter sinngemäßer Anwendung
 der oben angeführten Bestimmungen
 für Unternehmungen,
die erst im Februar mit den Januarlöhnen
 endgültig abrechnen.
15. 2. 1928: a) Vermögenssteuer: Entrichtung
der Vermögenssteuer für 1928,
für welche die Vermögenssteuerverordnung
 Teilzahlungen nicht
vorgesehen hat.
Staatseinkommensteuer: Vorauszahlung
 für das 1. Quartal 1928
auf Grund der Veranlagung 1926.
Gemeindeumlagen (Einkommenund
 Gewerbesteuer): wie unt. b.
1) Kirchensteuer: wie unter b.
Lohnsteuer: Entrichtung der einbeı1altenen
 Lohnsteuer für die am 209.
Februar 1928 stattgefundenen Lohnzahlungen
 unter sinngemäßer Anwendung
 der oben angeführten Bestimmungen
 für Unternehmungen,
die erst im März mit den Februarlöhnen
 endgültig abrechnen.
Anmerkungen:
1. Steuern, die nicht rechtzeitig entrichtet werden
oder die zu erstatten sind, sind mit
8% zu verzinsen (Amtsbil. 1927 Nr. 25).
Im Laufe des ersten Quartals 1928 wird bei
einzelnen Finanzämtern mit der Abgabe der
Einkommen- und Gewerbesteuer-Erklärung
zu rechnen sein.
Frist zur Abgabe der Umsatzsteuererklärung:
15. Januar 1928,

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