großräumigen gedeckten Wagen aufgenommen, von denen
sich wenigstens 10000 kg im einem gedeckten Wagen
gewöhnlicher Bauart von 15 t und 21,3 qm unterbringen
lassen. Um den vielfachen Wünschen der Wirtschaft,
diese Vergünstigung einer weiteren Anzahl Güter zukommen
zu lassen, zu entsprechen, wurden für die Aufnahme
von Gütern in das Verzeichnis der großräumigen
gedeckten Wagen folgende neuen Richtlinien festgesetzt:
' Gl-Wagen werden — sofern das Bedürfnis zur Beförderung
in gedeckten Wagen anerkannt wird —
allgemein, d. h. ohne Prüfung des wirtschaftlichen
Bedürfnisses, für Güter gestellt, von denen sich —
ohne Gefahr für das Gut — nicht 7000 kg in einen
gewöhnlichen gedeckten Wagen verladen lassen.
Die bisherige Gewichtsgrenze von 10000 kg für
die Anerkennung des „technischen Bedürfnisses‘“
wird auf 12000 kg erhöht und der Begriff dahin
erweitert, daß die technische Voraussetzung erfüllt
ist, sofern sich diese Menge ohne Gefahr für das
N Ch nicht in einem gewöhnlichen Wagen verladen
äßt.
Das bisherige Verfahren für die Behandlung von Anträgen
auf Aufnahme in das Verzeichnis II (Nachweis des
wirtschaftlichen Bedürfnisses und der Bedeckungsbedürftigkeit)
wird beibehalten,
Für Güter, die auch nach den neuen Richtlinien keinen
Anspruch auf großräumige gedeckte Wagen haben, soll
durch wagendienstliche Vorschritten festgelegt werden,
daß Gl.-Wagen im Falle des Vorhandenseins auch für
andere Güter ohne Berechnung einer besonderen Gebühr
gestellt werden dürfen, wenn sie für Güter des Verzeichnisses
II nicht benötigt werden,
Die Bestimmungen der 88 52, 53 und 56 der Allgemeinen
Tarifvorschriften des Deutschen Eisenbahn-Gütertarıfs
Teil I Abteilung B werden hiernach wie folgt ge-Faßt:
S 52.
(1) Großräumige Wagen sind:
a) gedeckte Wagen mit mindestens 24 qm Ladefläche,
b) offene Wagen mit mindestens 9,9 m Ladelänge,
40 cm hohen Wänden und langen hölzernen
Rungen (Rungenwagen).
(2) Großräumige Wagen werden nur gestellt, wenn die
zu befördernde Menge in einem gewöhnlichen Wagen
nicht verladen werden kann.
Großräumige gedeckte Wagen werden, soweit sie
verfügbar sind, vorzugsweise für die im Verzeichnis II
aufgeführten Güter gestellt,
Den in dem Verzeichnis II genannten Gütern dürfen
bei Benutzung großräumiger gedeckter Wagen andere
Güter in Mengen bis zu 20 v.H. des Gesamtgewichts
der Sendung beigeladen werden. Ausnahmen siehe
„Glaswaren, Thüringische, Bömische und Nürnberger
Waren“ und „Tonwagen‘“ im Verzeichnis II.
8 53.
(1) Die Eisenbahn ist berechtigt, die Ausladung von
Wagen, die entgegen den Bestimmungen im $8& 52,
Absatz 2 Satz 1 oder 2 oder Absatz 3 beladen sind,
auf dem Versandbahnhofe vom Absender zu verlangen
oder auf seine Gefahr und Kosten vorzunehmen. Für
die Zeit vom Abgang der Benachrichtigung an den
Absender bis zur Beendigung der Entladung und
von der Stellung des neuen Wagens bis zur Beendigung
der Beladung wird das tarifmäßige Wagenstandgeld
erhoben.
Ist in dem Verzeichnis II die Stellung großräumiger
Wagen nur im Falle der Ausfuhr vorgesehen, so ist
die Eisenbahn berechtigt, den Nachweis über den endgültigen
Verbleib der Güter zu fordern.
Unter dem gleichen Vorbehalt werden auf den
deutschen, im Zolıausland gelegenen Grenzstationen
für Güter, bei denen im Verzeichnis II die Stellung
großräumiger Wagen im Falle der Ausfuhr vorgesehen
ist, großräumige Wagen auch zur Durchfuhr durch das
Wen iSche nach einem außerdeutschen Zollgebiet geete]H
(3)
8 56.
Für die im Verzeichnis V genannten Güter dürfen großräumige
gedeckte Privatwagen nur gestellt und benutzt
werden, wenn für sie in diesem Verzeichnis die Einstellung
großräumiger Wagen für zulässig erklärt ist oder wenn
das Gut dem Verzeichnis IL angehört
Ferner hat die Ständige Tarifkommission der Aufnahme
‚on Weichkäse in das Warenverzeichnis der ermäßigten
SZilgutklasse (Kl. Ile) zugestimmt. Das Warenverzeichnis
zerhält folgende neue Zitfer:
öa) Käse, und zwar:
Weichkäse und Sauermilchkäse (Quarkkäse und
Quark, dieser nur in Gebinden im Höchstgewicht
von 75 kg) bei Aufgabe als Stückgut in Mengen
von weniger als 2000 kgy an einen Empfänger in
der Zeit vom 1. Mai bis 15. September.
Anmerkung: Nicht hierher gehörend: Kräuterkäse,
Margarinekäse, ferner nicht Hartkäse, z. B. Schweizer-<äse
(Emmenthaler, Eppenthaler, Dreyerser, Spalen-) Holänderkäse
(Edamer, Gouda), Tilsiter, Elbinger, Hol-;teiner,
Leder, Parmesan, Reddar, Chester, Käsesorten
ıach Art dieser Käse sowie rindenlose Weich- und Hart--äse.
Die polnische Frachttarifreform.
Seit längerer Zeit bereitet Polen eine grundlegende Reorm
seines Eisenbahngütertarifs vor. Beim Verkehrsninisterium
in Warschau ist ein besonderes Büro für Tarif-‚eform
eingerichtel worden, das in enger Fühlung mit
jachverständigen-Kommissionen die Vorarbeiten leistet. Die
deranziehung von Vertretern der Wirtschaft zu den Vorırbeiten
geschieht in einem Umfang und in einer Weise,
lie vorbildlich genannt werden kann. Zu der Taritkomnission,
in der die Wirtschaftsvertreter zusammengefaßt
ind, gehören auch Danziger Vertreter, so daß die eisenjahntarifarischen
Erfahrungen und Wünsche der Danziger
Wirtschaft und des Danziger Hafens bei den Vorarbeiten
ur Geltung gebracht werden können.
Die Arbeiten an der Tarifreform sind zurzeit soweit geliehen,
daß die Nomenklatur und die wertmäßige Gruppie-‚ung
der Waren fertiggestellt ist. Ueber die Höhe der
Trachtsätze wird zurzeit noch nicht verhandelt. Der polıische
Verkehrsminister hat in einer der letzten Sitzungen
les Sejm mitgeteilt, daß die Fertigstellung des Tarifs
ı1och etwa ein halbes Jahr beanspruchen würde. Man
sann wohl, wenn man den gewaltigen Umfang der noch
'u leistenden Arbeit berücksichtigt, annehmen, daß der
Farif frühestens mit Beginn des kommenden Kalenderjahres
nm Kraft treten wird.
Durch die Presse sind in den letzten Wochen wiederı1olt
Mitteilungen über Erhöhungen der Gütertarife, die
’eils mit dem neuen Eisenbahngütertarif, teils bereits vor-1er
in Kraft treten sollten, gebracht worden. Hierzu ist
'estzustellen, daß mit einer schematischen Erhöhung der
etzigen Tarifsätze, etwa mit der Erhöhung der heutigen
“rachtsätze um einen bestimmten Prozentsatz, vor Inkralitreten
des neuen Eisenbahngütertarifs nicht zu rechnen ist,
Das Wirtschaftslebem Polens ist zurzeit so wenig wider.
;tandsfähig und der heute gültige Eisenbahngütertarif in
nancher Hinsicht so wenig den wirtschaftlichen Belangen
ıngepaßt, daß — wie von offizieller Seite erklärt wurde
— eine schematische Erhöhung der zurzeit gültigen Frachtätze
vor Inkrafttreten des neuen Frachttarifes nicht vorsenommen
werden wird,
Der neue Gütertarif wird dann allerdings fast durchängig
eine Erhöhung der Frachtsätze mit sich bringen,
edoch ist die in den letzten Wochen durch die Presse
segangene Mitieilung, daß die Erhöhung durchgängig 30
»is 50 0% betragen wird, unrichtig. Die Reform, an der
zearbeitet wird, ist, wie gesagt, eine so grundlegende
ınd bringt im vieler Hinsicht eine völlige Neugruppierung
ler Waren mit sich, daß es nicht ausgeschlossen ist, daß
ür einige Waren sogar eine Verbilligung der Frachten
intreten kann. Die Gründe für die Erhöhung liegen
larim, daß die heutigen polnischen Frachtsätze niedriger
ind als die der anderen europäischen Länder. Die poläsche
Eisenbahnverwaltung hat zur Zeit der Zlotyinflation
(eine entsprechenden Erhöhungen der Frachtsätze vorge-1ommen
und auch nach der Stabilisierung des Zloty es
ei den alten niedrigen Sätzen belassen. Ein genaues Bild
iber das Verhältnis der polnischen Frachtsätze zu denen
ler übrigen europäischen Eisenbahnen zu geben, ist außer->rdentlich
schwer. Die im letzter Zeit in der Presse
ıerüber gemachten Angaben sind durchaus irreführend,
Venn man — um ein Beispiel anzuführen — die poluischen
Normalsätze mit den Normalsätzen etwa des
deutschen Reiches vergleicht. so ergibt dies — hei aller