Full text : 33.1928 (0033)

Ergebnis: Die erwähnte Ziffer soll wie folgt g<
ändert werden:
11a) Stab- und Formeisen und -stahl, —
bearbeitet:
a) warm gewalzt, z. B. Achs-, Band
Flach-, Fenster-, Gitter-, Quadrat-,
Rund-, Stangen-, T-, I-, U-, Belag-(Zores-),
 Winkeleisen und -stahl;
Die bisherige Bedingung des gleichbleibenden
Durchmessers und Querschnitts soll hier wegfallen.

3) geschmiedet, in Stangen und Stäben von gleichbleibendem
 Durchmesser und Querschnitt.
2. Zulassung von Gilleitfüßen bei den Röhren der Ziffer 16
der Klasse C und der Ziffer 10 der Klasse D.
Ergebnis: Gleitfüße sollen als zulässige
Zubehörteile zu den Röhren angesehen,
und die Anmerkung zu den bezeichneten
Stellen soll ergänzt werden.
3. Tarifierung von Bolzen, Schrauben, Muttern und
Schraubenbolzen usw.
Ergebnis: An dem bisherigen Tarifzustande soll
nichts geändert werden, Dagegen sollen „Gleisbrücken
und Kletterzungen für Feldbahnen‘“ in die Ziffer 7 der
Klasse C „Eisenbahnoberbaugegenstände‘“ der Tarifstelle
„Eisen und Stahl“ aufgenommen werden,
4. Ersatz des Wortes „Ringen‘“ in der Stelle „Guß-,
Schmiede- und Preßstücke‘““ der Klassen C und D und der
Gütereinteilung für die ermäßigte Stückgutklasse durch
die Worte „Unterlegringen (Federringe, Unterlegscheiben)“.

Ergebnis: Der Tarif soll wie vorstehend angegeben
geändert werden.
5. Frachtermäßigung für Eisenblechabfälle, die zum Auswalzen
 bestimmt sind,
Ergebnis: Die Ziffer 2 der Klasse F der Tarifstelle
„Eisen und Stahl‘ soll wie folgt ergänzt werden:
„Abfallstücke von Blechen und Platten, auch zerschnittene
 Kesselbleche, nicht über 1,2 m lang, beim
unmittelbaren Versand an Blechwalzwerke zum Aus:
walzen im eigenen Betriebe.“
6. Antrag auf Zulassung der Lackierung bei den eisernen
Baubeschlägen der Ziffer 12Ab der ermäßigten Stückgutklasse.

Ergebnis: Dem Antrage soll entsprochen werden.
7. Tarifierung von plattiertem Bandeisen und Eisenblech.
Ergebnis: In Klasse B soll an besonderer Stelle
aufgenommen werden:
„Bleche und Platten aus Eisen oder Stahl sowie
Bandeisen, ein- oder zweiseitig im Walzverfahren mit
unedlen Metallen plattiert, unbearbeitet.‘
Als Anmerkung So zugesetzt werden:
„Nicht als Bearbeitung gilt das Beschneiden der
Außenränder zu einer beliebigen Form und das Nachbearbeiten
 der Außenränder.‘“
8. Tarifierung von Zinkblech.
Ergebnis: Die Ziffer 2 der Stelle „Zink‘“ soll wie
folgt gefaßt werden:
„Zinkblech und Zinkplatten, gewalzt, unbearbeitet,
Zinkschiffskesselplatten, auch gelocht.‘“
Außerdem soll die Stelle folgende Anmerkung erhalten:
„Als unbearbeitet gelten auch die in beliebige Formen
 geschnittenen oder an den Rändern nachbearbeiteten
 Bleche, Ebenso gilt das Anbringen von Nietlöchern
nicht als Bearbeitung. Dagegen ist ein weiteres Bearbeiten
 der Innenfläche, beispielsweise durch Schneiden,
 Stanzen oder Bohren nicht zugelassen.‘
AT. 35 soll entsprechend ergänzt werden,
9. Tarifierung automatischer Waagen mit Registriervorrichtungen,

Ergebnis: Automatische Waagen mit Registriervorrichtungen
 sollen, wie deklaratorisch beschlossen, nach
Klasse A tarifieren,
Die Anmerkung zur Tarifstelle „Eisen und Stahl usw.“
der Klasse B soll entsprechend ergänzt werden.
10. Aenderung der Tarifstellen „Betonwaren‘“ und „Eisenbetonwaren‘“‘,

Ergebnis: Die Angelegenheit ist zur weiteren Klärung
 dem Unterausschuß zur Ueberprüfung der deutschen
Gütereinteilung überwiesen.
11. Frachtfreie Rückheförderung beschädigter Eisenguß-Waren


Ergebnis:
\ Der Antrag, die Worte „durch Bruch“ in der Ausführungsbestimmung
 III zu $ 86 EVO., zu streichen,
wurde abgelehnt.
Ebenfalls abgelehnt wurde der Beschluß des Unter.
ausschusses (Sitzung vom 12./13. April 1928), die
frachtfreie Rückbeförderung auch auf Eisengußladungen
 auszudehnen,
12. Neufassung der Ziffer 10 der Anlage II des deutschen
 Eisenbahn-Gütertarifs IA (Aenderung der Vernackungsvorschriften
 für Flüssigkeiten in Fässern).
Ergebnis: Die Angelegenheit soll durch innerdienstliche
 Vorschriften geregelt werden.
13. Aenderung der Gebühren für die Ausführung nachräglicher
 Verfügungen des Absenders (Abschnitt XI11 des
Vebengebührentarifs, Teil I B).
Ergebnis: Es soll erhoben werden, wenn das Gut
zuf der Station vor der Beförderung zurückgegeben werden
zoll! oder wenn der Abserder vor Eintritt der Beförderung
 verfügt, daß das Gut an einen anderen Empfänger
ader an einen anderen Ort ausgeliefert werden soll:
a) bei Stückgut für die Frachtbriefsendung 0,50 RM,
statt bisher 1 RM.;
b) bei Wagenladungen für die Frachtbriefsendung
1,50 RM., statt bisher 3 RM.
14. Frachtberechnung bei Wagenladungen aus ungleich
-arifierten Gütern im Falle bahnamtlicher Verwiegung,
Ergebnis: Ueber die Angelegenheit soll erst bei der
Zestsetzung der Ausführungsbestimmungen zur EVO. Be-;schluß
 gefaßt werden,
15. Ergänzung des $ 60 ATV. (Privatwagendecken auf
Stückgutsendungen).
Ergebnis: Zum Schutze der Stückgutsendungen
dienende Privatwagendecken und -deckenträger sollen
irachtfrei befördert werden.
16. Beförderung in großräumigen Wagen.
Ergebnis: Das Verzeichnis II des DEGT,. IB (Ver-'‚eichnis
 der zur Beförderung in großräumigen offenen
NVagen zugelassenen Cüter) soll wegfallen. Damit würde
lie freizügige Verwendung dieser Wagen zugestanden
verden.
17. Aenderung der Ausführungsbestimmung zu 8 58
zVO. (Gutgewicht).
Ergebmris: Es soll bei dem gegenwärtigen Zustande
jelassen werden.
18. Gewichtsabrundungen bei Wagenladungen und Stückzut,

Ergebnis: Es soll das jetzige Verfahren beibehalten
werden.
19. Aenderung der Ziffer 2 der Klasse D der Tarifstelle
„Eisen und Stahl‘ (Bleche und Platten) nebst Anmerkung.
Ergebnis: Die bezeichnete Stelle soll wie folgt gefaßt
 werden:
„2. Bleche und Platten, warm gewalzt, unbearbeitet,
auch gebogen, sämtlich unverpackt, im Falle der
Ausfuhr über See auch verpackt.
Anmerkung: Als unbearbeitet gelten auch die
in beliebige Formen geschnittenen oder an den Rändern
 nachbearbeiteten Bleche. Ebenso gilt das Anbringen
 von Nietlöchern nicht als Bearbeitung. Dagegen
 ist ein weiteres Bearbeiten der Innenfläche beispielsweise
 durch Schneiden, Stanzen oder Bohren
nicht zugelassen.“
20. Aufnahme einer Vorschrift für geteerte Hochofen-‚chlacke
 und geteertes Stemmaterial in die Anlage II des
Teiles IA des DEGT.
Ergebnis: In die bezeichnete Anlage soll folgende
neue Ziffer eingefügt werden:
„Geteerte Hochnfenschlacke und geteertes Steinmaterial
 werden nur in offenen Wagen mit eisernen
Seitenwänden zur Beförderung angenommen. Der
Boden und die Wände sind durch geeignete Maßnahmen
 gegen Beschmutzung zu Schützen.“
Es wurde allgemein anerkannt, daß Essener Asphalt
ausgenommen werden soll. Die Reichsbahndirektionen werden
 entsprechende Anweisungen geben,
21. Aufnahme von Gütern in das Verzeichnis II des
DEGT,. IB (der zur Beförderung in großräumigen gedeckten
 Wagen zugelassenen Güter).
Ergebnis: Nach den zurzeit bestehenden Richtlinien
 werden nur solche Güter in das Verzeichnis der
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.