Die in dem französisch-belgischen Handelsvertrag ent,
haltene Liste derjenigen Waren, die vom Ursprungsnachweis
befreit sind, haben wir in Nr. 21 der „Saar-Wirtschaftszeitung‘“
Seite 420 bereits veröffentlicht.
Nach den oben wiedergegebenen Bestimmungen ist anzunehmen,
daß diese Liste unverändert in das
deutsche Protokoll übernommen worden
ist.
Ferner wurde ein drittes Protokoll vereinbart, das einige
Aenderungen des Handelsabkommens hinsichtlich der Ver:
zollung der Waren enthält und daher von beiden Regierungen
durch Gesetz in Kraft gesetzt werden muß. Für
die Ausfuhr aus Deutschland nach Frankreich handelt es
sich hier im besonderen um die Tarifierung von Kollodium,
Koffein und Gilasflaschen, und für die Einfuhr aus
Frankreich nach‘ Deutschland u. a. um die Zollfreiheit
für Gerbstoffauszüge und einige Erleichterungen
bei der Tarifierung von beschwerter Seide
und Möbelstoffen. Außerdem wurde erreicht, daß
Frankreich auf die ihm in dem Abkommen gewährte
Zolibindung für Schuhe im Gewichte von
1200 g und weniger verzichtete, Die Bedeutung
dieses Verzichts liegt darin, daß Deutschland nunmehr
wicder freie Hand für eine Erhöhung des autonomen
Zolles für Schuhe unter 1200 g bekommen wird, falls
sich das in den Verhandlungen mit der Tschechoslowakei
als notwendig erweisen sollte,
Außerdem ist noch in einem besonderen Notenwechsel
die Eintarifierung einer Reihe von Erzeugnissen, deren
Eigenart Verzollungsschwierigkeiten bei der Einfuhr nach
Frankreich hervorgerufen hatte, geklärt worden. Es handelt
sich hierbei u. a. um Klinker, Mundharmonikas,
Photographenapparate, Asphaltiermaschinen und Schmierapparate.
Schließlich sind in einem besonderen Protokoll und einem
Notenwechsel Schwierigkeiten über die Ausnutzung der
Kontingente und die Auslegung einiger Vertragsbestim:
mungen beseitigt worden.
Sofern die vorstehenden Protokolle Vereinbarungen enthalten,
die im Verwaltungswege durchgeführt werden
können, was für den Hauptteil — insbesondere auch für
die Bestimmungen über die Befreiung von Ursprungszeugnissen
— zutrifft, werden diese Bestimmungen sofort
in Kraft treten. Soweit es sich dagegen um Aenderungen
des Zolltarifs handelt, die im einem der beiden Staaten
durch die gesetzgebenden Körperschaften genehmigt werden
müssen, bedarf es der Ratifizierung, Mit dem Inkrafttreten
dieser letzteren Bestimmungen ist deshalb erst im
Herbst zu rechnen.
Es besteht die Möglichkeit, daß die Bereinigungsverhandıngen
zu einem späteren Zeitpunkte wiederholt werden.
Jeber die Materialsammlung für derartige weitere Verıandlungen
werden wir noch nähere Mitteilung machen,
Saisonausverkäufe.
Pressenotiz der Handelskammer vom 27. Juni 1928.)
Gemäß 8 9 Abs. 2 des Gesetzes gegen den unauteren
Wellbewerb unterliegen Saisonausverkäufe
ılcht den sonstigen Ausverkaufsbestimmungen. Sie sind
nsbesondere weder anımeldepflichlig noch von der
/orlage von Warenverzeichnissen abhängig. Die *Frist
ür diese Ausverkäufe ist auf 14 Tage bemessen. Die
seschäfte haben jedoch die Möglichkeit, ihren Saisonusverkauf
beliebig in die Zeit vom 1. Juli bis 15.
\ugust zu legen. Besonders wird darauf aufmerksam
jemacht, daß Saisonausverkäufe nur für diejenigen
3ranchen gegeben sind, in denen Saisonausverkäufe
ıuch bisher schon üblich waren. Ueblich sind die
Saisonausverkäufe nur für diejenigen Branchen, die
nem Wechsel der Jahreszeiten oder einem schnellen
lodewechsel unterworfene Waren führen. Insbesonlere
wird darauf hingewiesen, daß für Eisenwarenıandlungen,
Glas- und Porzellangeschäfte, für die
Taus- und Küchengerätebranche, für Teppichhand
ungen usw. Saisonausverkäufe nicht üblich sind
Verteilung der Saarzollkontingente
für die zweite Kontingentsperiode.
Die Vorarheiten für die zweite Verteilung sind nun
oweitl gediehen, daß die Regierungskommission in den
Jlernächsten Tagen ihren vorläufigen Verteilungsplan
ur Öffentlichen Kenntnis bringen wird. Der Verteiungsplan
wird, wıc bisher, bei den üblichen Stellen,
ılso aucn beider Zollabteilung der Hanlelskammer,
zur Einsichtnahme aufliegen. Um
lie. Einspruchsfristen nicht zu versäumen, empfehlen
vir sorgfältige Verfolgung der diesbezügichen
Veröffentlıchungen der Regic-‘ungskommission
in der Tagespresse
Verediungsverkehr mit Zucker und Kakao von Frankreich nach dem Saargebiet.
Im „Bulletin Douanier‘“ Nr. 565 vom 8. Juni 1928 und Kakao Aenderungen erfahren haben, ändern sich
ist eine Mitteilung an die Zolldirektoren veröffentlicht, die Prozentsätze, nach denen die Abschreibungen von
die folgenden Wortlaut hat: den Veredelungskonten für Sendungen nach dem Saar-Nach
Inkrafttreten des Zollergänzungsgesetzes vom gebiet oder nach Algerien erfolgen, wie folgt:
2, März 1928, durch das auch die Zölle auf Zucker
Bezeichnung der zur Veredelung
anaeschriebenen Rohstoffe
In Frankreich geschuldeter Abaabensatz
Abgabensatz, von dem bei der Aus
fuhr nach dem Saargebiet Entlastung
zu gewähren ist
Abgabensätze, die
für die Entlastung
auf dem
Veredelungskonto
in Rechnung
zu ziehen sind
Zr
Rohzucker, aus den französischen Kolonien
oder einheimischer .........,...0 000...
Rohzucker, ausländischer,dessenvoraussichtliche
Ausbeutung bei der Raffinierung beträgt:
98°% oder weniger ..
mehr als 98%. 000000000
Granulierter Zucker, aus den franz. Kolonien .
oder einheimischer ......0.00000000000.40 125.00 42.00-40.25 = 127,25
Granulierter Zucker, ausländischer .......... 100.00 +125.00-4+2.004+0.25 = 227.25
Kakao in Bohnen, ausländischer ............ 120.00 4 180.00 = 300.00
Kakao in Bohnen, aus den Kolonien ....... 120.00 1
Von der Wiedergabe der hier nicht interessierenden Sätze für Algerien sehen wir ah
(25.00
125.00
125.0042.00 = 127.00
125.00 + 2.00-40.25 = 127.25
125.0042.00-+ 0.25 == 127.25
120.00
120.00
10097
56.179%
55.947%o
100%
55.995%
40%
100.976