Full text : 33.1928 (0033)

austausch zwischen dem Saarbeckengebiet und dem
deutschen Zollgebiet vom 23. Februar 1928 aus deren
Artikel 9 hinsichtlich der Erzeugnisse einiger Saisonindustrien
 für die Ausnutzung ihrer Kontingente gewisse
Schwierigkeiten ergeben haben, beehre ich mich, namens
der Deutschen Regierung vorzuschlagen, Abschnitt XVII
des Zeichnungsprotokolis zu obiger Vereinbarung wie
folgt zu ändern:
„XVII
Zu Artikel 9 Absatz 1.
Die Hohen Vertragschließenden Teile sind sich darüber
einig, daß die für Saatkartoffeln und Sämereien zur
Saat (Nummern aus 83 und 89 des französischen Zolltarifs)
 in Liste A, für Motorräder, Adhäsionskupplungen
usw., Fahrräder usw., Fahrradteile (Nummern aus 9153,
916, 919 20 des deutschen Zolltarifs) in Liste B und
für Stacheldraht, Drahtgeflechte und Drahtgewebe,
Drahtkörbe (Nr. aus825 des deutschen Zolltarifs) in
Liste B3 als Kontingente für ein Jahr vorgesehenen
Mengen in voller Höhe auch schon im ersten Halbjahr
jeden Kalenderjahres eingeführt werden dürfen,“
Ich wäre Euerer Exzellenz dankbar, wenn ich die
Mitteilung erhalten könnte, daß die Französische Regierung
 diesem Vorschlage zustimmt.
Genehmigen Sie, Herr Minister, den Ausdruck meiner
ausgezeichneten Hochachtung.
gez. von Hoesch.
Zu den vorstehend wiedergegebenen Vereinbarungen
ist zunächst mit Bedauern festzustellen, daß alle Anträge
 auf Umschreibung einzelner Positionen‘ in andere
Listen, wie beispielsweise der besonders wichtige Antrag
für Hämatiteisen, unberücksichtigt geblieben sind,
da derartige Umschreibungen eine Gesetzesänderung dargestellt
 hätten, von der die beiden Delegationen Abstand
nehmen wollten. Aus dieser Tatsache erklärt es sich, daß
im Gegensatz zu den gleichzeitig unterzeichneten verschiedenen
 Protokollen zum deutsch-französischen Handelsvertrag
 vom 17. August 1927, in denen gesetzliche Aenderungen
 vorgesehen sind, die obigen Vereinbarungen nur
einige unbedeutende Verbesserungen des Saarzollahkommens
 vom 23. Februar 1928 bringen.
Hervorzuheben ist vor allem die unter Ziffer 3 gegebene
 Auslegung zu Artikel 5 des Saarzollabkommens,
durch die eine seit Jahren schwebende Streitfrage endlich
eine befriedigende Klärung findet. Wiederholt sind nämlich
 Schwierigkeiten dadurch aufgetreten, daß die Maschinenformel
 auf im Saargebiet hergestellte Erzeugnisse
bis jetzt keine Anwendung gefunden hat, weil im Wort-Jaut
 ausdrücklich von Maschinen usw. deutschen Ursprungs
die Rede ist und man sich nicht entschließen konnte,
saarländische Erzeugnisse, auch wenn sie lange vor Errichtung
 des Saarstatuts hergestellt worden sind, als solche
deutschen Ursprungs zu betrachten. Es ist erfreulich,
daß diese Zweifelsfrage nunmehr die erforderliche Klärung
in positivem Sinne gefunden hat. Ebenso bedeutet die
unter Ziffer 4 gegebene Auslegung für die Position 536
der Liste C 1 eine Verbesserung, deren Bedeutung sich aus
dem Wortlaut ohne weiteres ergibt. Da sämtliche Aenderungen
 im Verwaltungswege durchgeführt werden können,
werden sie sofort im Kraft treten.
Der anschließende Notenwechsel betrifft die Erweiterung
 der Ziffer 18 des Zeichnungsprotokolls, die dadurch
notwendig geworden ist, daß gewisse Erzeugnisse als
Saisonwaren anzusprechen sind, deren Absatz sich im
Regelfalle auf die Frühjahrsmonate beschränkt. Es mußte
daher die Möglichkeit geschaffen werden, daß die für
diese Erzeugnisse gewährten Kontingente während der
ersten Kontingentsperiode jeden Jahres bereits voll ausgenutzt
 werden können, während im allgemeinen ja für
die erste Kontingentsperiode lediglich eine Kontingentshälfte
 zur Verfügung steht

{m übrigen aber bleibt angesichts des geringfügigen
irgebnisses der Verhandlungen ein starkes Gefühl der
Jnbefriedigung zurück, daß es nicht möglich gewesen ist,
zuch die wirklich dringlichen und wesentlichen
Ergänzungs-und Abänderungswünsche zum
5aarzollabkommen bei dieser Gelegenheit mitzuerledigen,
Vann diese Gelegenheit sich nun bieten wird, läßt sich
m Augenblick noch nicht übersehen. Im Interesse der be.
‚eiligten Firmen wäre dringend zu wünschen, daß die
»eiden Regierungen spätestens nach Beendigung der Ferien.
zeit in erneute Verhandlungen eintreten.

Erweiterung bezw. Richtigstellung
des deutsch-französischen Handelsvertrages.
Da uns die diesbezüglichen aus einer Reihe von Proto-‚Ollen
 bestehenden Abmachungen leider im Wortlaut noch
licht vorliegen, müssen wir uns heute auf eine kurze
nhaltsangabe beschränken. Wir werden die Protokolle in
hrem vollständigen Wortlaut in der nächsten Nummer
‚eröffentlichen,
Ein erstes Protokoll betrifft die Berichtigung einer
nzahl Druck- und Uebersetzungsfehler,
In einem zweiten Protokoll werden über die zollechnische
 Behandlung einiger Waren, bei denen sich
schwierigkeiten herausyestellt hatten, Vereinbarungen geroffen.
 Diesem Protokoll sind vier Listen angeschlossen.

Die Liste A behandelt die Tarifierung einer Reihe von
NVaren bei der Einfuhr in das französische
Zollgebiet, und zwar handelt es sich dabei um solche
Zolländerungen, die von der französischen Regierung im
Verwaltungswege durchgeführt werden können. Es
1andelt sich hierbei um Pumpen, Papierbearbeitungsnaschinen,
 Maschinen für den Hochofen- und Walzwerks-»etrieb,
 einige elektrotechnische Frzeugnisse und Metall
varen.
Liste B enthält ähnliche Bestimmungen für Maschinen
insbesondere Maschinen für die Zuckerherstellung und
:;inige elektrotechnische Erzeugnisse). Hier handelt es
jich jedoch um so weitgehende Zolländerungen, und
ıwar zugunsten Deutschlands, daß sie die französische
zegierung nicht mehr im Verwaltungswege, sondern nur im
zesetzlichen Wege über das Parlament durchführer
<ann.
Liste C enthält einige Vereinbarungen über die zollarifarische
 Behandlung von verschiedenen Waren (ins-»esondere
 von Wollfettdestillaten, Filztüchern für gewerbichen
 Gebrauch und sogenannten elsässischen Palmhüten)
’ei der Einfuhr aus Frankreich und Deutschand,
 und zwar handelt es sich hier um solche Aende-‚ungen,
 die die deutsche Regierung ebenfalls im Vervaltungswege
 durchführen kann,
Die Liste D enthält 3 Positionen, und ‘zwar betreffend
zeklöppelte, leinene Spitzen, Platten aus formbarer plasti-;icher
 Kohle für elektrotechnische Zwecke ımd gebogene
Matten aus harter Pappe, für die Frankreich Aenderungen
‚erlangte, die ebenfalls nur auf gesetzlichem Wege in
Deutschland erfolgen können. Hier hat sich Frankreich
nit der Zusicherung begnügt, daß die gewünschten Aende-‚ungen
 im Wege einer allgemeinen Senkung der autonomen
Zölle erfolgen sollen, da diese Positionen sowieso schon
m Programm der bekannten in Vorbereitung befindlichen
ıtonomen Zollsenkungsaktion enthalten waren.
Dieses Protokoll enthält außerdem in Artikel 16 die
wichtige Vereinbarung, daß deutsche Waren hinsichtlich
Jer Beibringung des Ursprungszeugnisses die gleiche Verzünstigung
 genießen sollen, wie sie Frankreich den belsischen
 Waren in dem einige Zeit nach dem deutschen
\bkommen mit Belgien abgeschlossenen Handelsvertrage
‚ugestanden hat. Es bedarf daher der Beibringung eines
Jrsprungszeugnisses nicht mehr bei allen Postpaketen,
ei Sendungen von 5 kg und weniger, die auf dem Luftwege
 eingehen, und bei allen Sendungen von Waren.
Jie besonders aufgeführt sind.
            
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