Konzentrationsgedanke in der Autoindustrie tatsächlich
lebt, beweisen nicht allein die Zusammenschlüsse im
Reich, sondern auch die fortschreitende Vertrustung
in Belgien und Frankreich, Ob später auf dieser
Grundlage eine Gewinnpoolung durch den Abschluß
von Interessengemeinschaftsverträgen
oder sonstigen Bindungen, eiwa durch den gegenseiligen
Austausch von Aktienpaketen oder durch die
Deponierung erheblicher Aklienbelräge bei einer 1Holdinggesellschaft
(wie in der Linoleumindustrie) möglich
und zweckmäßig ist, erscheint fraglich und kann in
nächster Zeit kaum erörtert werden, Trotzdem haben
die hier entwickelten Gedanken einen realeren Hinlergrund
als die bisher behandelten Pläne, Es wäre zu
wünschen, daß die Aulomobilindustrie, statt undurchführbaren
Plänen nachzujagen, einmal diese praklischen
und wegen Ihrer Einfachheit leichter zu verwirklichenden
Vorschläge in den Vordergrund der Er
Örterung rücken würde,
In amerikanischen Fachkreisen werden die europäischen
Karlellbestrebungen naturgemäß aufmerksam
verfolgt. Wer jedoch glaubt, daß die Gemüler drüben
schon eine Beunruhigung ergriffen habe, irrt sich.
Wie zwar zuversichtlich verlautet, soll im Kongreß
inzwischen cine von aer Nalionalen Automobil-Handelskammer
begünstigte Gesetzesvorlage eingebracht worden
sein, die die Aufhebung der Zölle auf Automobile
und Kinzelteile vorsichl, Die Beseitigung der Zölle,
heißt es, werde im Interesse einer Förderung des
Abbaues der europäischen Aulomobilzölle verlangt,
Ueber die lLiefere Bedeutung dieser Forderung wird
sich jeder im klaren sein. George F. Bauer von
der Nalionalen Automobilhandelskammer hat sich vor
einigen Wochen in seiner Eigenschaft als Mitglied des
Permunenten Internalionalen Burcaus der Automobilkonstrukteure
ausführlich über das Kartellprojekt verbreitet.
Er hat den Eindruck gewonnen, daß man in
Kreisen der europäischen Autoindustrie zu der Ansicht
gelangt ist, daß Maßnahmen zur Hebung
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Protokoll und Notenwechisel vom 20. Juni 1928
über das Saarzollabkommen vom 23. Februar 1926.
A. Protokoll vom 20. Juni 1928 betr. Abänderung
des Saarzollabkommens vom 23. Februar 1928.
In dem Wunsche, einige bei der Durchführung der von
ihren am 23. Februar 1028 gezeichneten Vereinbarung
über den Warenaustausch zwischen dem Saarbeckengebiet
und dem deutschen Zollgebiete aufgetretene Schwierigkeiten
zu beseitigen, sind die Französische und die
Deutsche Regierung über folgendes übereingekommen:
1. Liste A.
a) Die unter Nr. 1705 für lebende Baumschulpflanzen
usw. vorgesehene Zollbehandlung ergreift auch die Erzeugnisse,
die auf Grund des französisch-belgischen Handelsabhkommens
vom 23. rebruar 1928 unter Nr. 1705
des französischen Zolltarifes aufgeführt sind.
b) Die Nr. aus 198 „Braunkohlenteer sowie Naphta und
Petroleumteer (Oel für Walzenstraßen) ... frei ... 250 t“
bezieht sich nur auf Oel für Walzenstraßen.
c) Erfahrungsgemäß werden Maggi’s Suppenwürfel bald
nach Nr. 314, bald nach Nr. 20 des französischen Zoll.
tarifs, je nach ihrem Fettgehalt, verzollt. Um das Saargebiet
nicht in der Gesamtmenge zu beschränken, die es
auf Grund der Vereinbarung vom 23. Februar 1928 an
diesem Erzeugnis zollfrei aus dem deutschen Zollgebiet
einführen darf, sollen alle Mengen dieses Erzeugnisses,
die nach Nr. 20 tarifiert werden, auf das Kontingent deı
Nr. 314 angerechnet werden, während das Kontingent der
Nr. 20 mit diesen Mengem nicht helastet wird
2. Liste Al.
Erfahrungsgemäß werden einige Waren, die bisher in
Nr. 630 ter enthalten waren (Schaltwalzen, Sockel, Deckel
usw.), nach Nr. 630sexies tarifiert. Um nicht die Gesamtmenge
dieser Waren, die auf Grund der Vereinbarung
ier Aufnahmefähigkeit der europäischen
Järkte für alle Beteiligien zweckmäßiger als Kartelle
‚eien. Dieses Ziel, glaubt er, könne am besten durch
lie Beseiligung der noch in den meisten Ländern be-;lehenden
Luxussteuer erreicht werden. Man
>raucht kein Wirtschaftswissenschaftler zu sein, um
lie Richtigkeit dieser Auffassung feststellen zu köncn.
Aber klingt es nıcht wıe Ironie, daß uns ein Sach-‚erständiger
von der anderen Seite nochmals ausdrückich
auf den richligen Weg aufmerksam machen muß!
Jan sollte annchmen, daß die Regierungen allmählich
lie starke Wandlung begriffen hätten, die das Autonobil
in den letzten Jahren durchgemacht hat: vom
sport- und Luxusfahrzeug zum Wirt-;chaftsinstrument.
Leider hat sich auch bei
ıns im Saargebietım Gegensatz zum übrizen
Deutschland dıe Erkenntnis noch nicht
lurchgeselzt, daß der Kraftwagen kein Kennzeichen
les Reichtums ist und sein darf, sondern ein Kennzeichen
der Geschäftstüchtigkeit, daß die sporlichen
‚eranstaltungen immer mehr in den Hintergrund treen
und die ursprünglich vorzugsweise sporlilich orienjerten
Kreise immer mehr gedrängt werden, sich Frazen
zuzuwenden, die sich aus der wirtschaftlichen
v‚erwendung des Krafiwagens ergeben. Niemand
vird im Ernst behaupten wollen, daß das
\utomobil heute noch ein Luxusgegen-'tand
ist. Kein Geschäftsmann, kein Arzt wird
‘ich in unserer rasch pulsierenden Zeit den Luxus
eisten können, daß Aulo apzulehnen und zu Fuß zu
schen. Der weitdlickende Amerikaner slellt über diese
Dinge seine nüchternen Betrachlungen an und kann
ch nicht genug über unsere Rückständigkeit wunlern,
Darum heißt das erste Gebot der Stunde: Weg
nit der Luxussteuer für Automobile, wo
mmer sie noch heute besteht, und dann das nächste
Ziel: Weitgehende Konzentration der naionalen
Industrien und Bildung einer
‚nfernatitionalen Normenunion. Ss
‚er Teil.
vom 23. Februar 1928 zollbegünstigt eingeführt werden
darf, zu schmälern, sollen diese nach Nr, 630 sexies zu
verzollenden Gegenstände auf das bei der Nr. aus 630 ter
vorgesehene Kontingent angerechnet werden, während das
Kontingent der Nr. 630sexies mit ihnen nicht belastet
verden soll.
3. Artikel 5.
Die Bestimmungen des Artikels 5 finden auf Maschinen,
nechanische Vorrichtungen, Apparate nebst ihren Ersatzeilen
auch dann Anwendung, wenn diese Maschinen, me->hanischen
Vorrichtungen und Apparate im Saargehiet
1ergestellt sind.
4. Liste Cl.
Die in Liste Cl bei Nr. 536 für Einzelteile für elektroechnische
Erzeugnisse vorgesehene Zollvergünstigung fin.
jet auf diese Einzelteile auch dann Anwendung, wenn
sie für Maschinen, mechanische Vorrichtungen und Apparate
bestimmt sind, die in der Vereinbarung vom 23,
Februar 1928 nicht genannt sind.
5. Zeichnungsprotokoll.
In Ziffer XI (zu Artikel 5) ist die Nr. 510B durch
die Nr. 510D zu ersetzen.
In doppelter Urschrift ausgefertigt auf
Französisch und auf Deutsch zu Paris,
am 20. Juni 1028.
gez. (Unterschriften).
B. Notenwechsel vom 20. Juni 1928,
Dewlische Botschaft Paris, den 20. Tuni 1028.
W. V. 2690.
Seiner Exzellenz
dem Minister der Auswärtigen Angelegenheiten,
Herrn Aristide Briand,
Paris.
Herr Minister!
Da sich bei der Durchführung der Vereinbarung
zwischen Deutschland und Frankreich über den Waren.