Der (die) 2 u (Name oder Firma
4es Antragstellers) bescheinigt, die in der vorliegenden
Aufstellung aufgeführten Kohlen in seinen (ihren) Geschäftsbüchern
im Zugang gebracht und sämtlich zur
Koksbereitung verwendet zu haben.
‚den
(Unterschrift.)
Bemerkung: Die Anträge sind in doppelter Ausfertigung
und getrennt für jedes Zollamt, bei dem Abfertigungen
stattgefunden haben, einzureichen. Eine Ausfertigung
wird unmittelbar von der Zollverwaltung der
Direktion der Verwaltung der direkten und indirekten
Steuern Abteilung I in Saarbrücken zugeleitet.
Bezüglich des Steuerbefreiungs- und Rückerstattungs-‚erfahrens
ist folgendes zu beachten:
1. Der generelle Antrag auf Steuerbefreiung ist in mehrjacher
Ausfertigung an die saarländische Steuerdirektion
(Direktion der Verwaltung der direkten und indirekten
Steuern, Abtlg. I) zu richten, die eine Ausfertigung behält
und die anderen Ausfertigungen mit Visum versehen
an den Antragsteller zurücksendet.
2. Der erste spezielle Antrag auf Befreiung eingehendeı
Sendungen ist unter Beifügung von zwei der zurückerhaltenen
Ausfertigungen mit den anderen erforderlichen Begleitpapieren
an die abfertigende Zollstelle zu richten, Bei
späteren Sendungen braucht nur auf das allzeimneine Be-Befreiungsgesuch
Bezug genommen zu werden,
3. Der Rückerstattungsantrag ist bei der Zollstelle einzureichen,
bei welcher die Einfuhrumsatzsteuer hinterlegt
worden ist. Dabei muß auf das dem speziellen Belreiungsantrag
beigefügte Gesuch Bezug genommen werden,
Eiwa notwendig werdende Aenderungen in dem Verjahren
werden wir umgehend zur Kenntnis der Interessenten
bringen.
Ausführungsbestimmungen
zur Verordnung vom 21. März 1928
zur Abänderung der Umsalzsieuerverordnung,
(Amtsblatt der Reg.-Komm. Nr. 241 vom 8. Juni 1028.)
Auf Grund des 8 4 Abs. II der Verordnung vom
21. März 1928 zur Abänderung der Umsatzsteuerverordnung
(Amtsblatt S. 120) wird folgendes hestimmt:
Artikel 1.
(Zu 8 1.)
Die zur Koksbereitung aus dem Zollausland eingeführten
Kohlen sind in der Buchführung des Steuerptlichtigen
mengen- und wertmäßig auf einem besonderen Konto
auszuweisen, auf dem auch die Art ihrer Verwendung
nachgewiesen wird.
Artikel 2.
(Zu $ 2.)
(I) Das Oberbergamt ermittelt für jeden Monat den
Durchschnittspreis für die Tonne der von den Gruben
im Saargebiet abgesetzten Kohlen, die zur Verarbeitung
in Kokereien geeignet sind. Die Feststellung des Durchschnittspreises
durch das Oberbergamt ist endgültig
(Il) Bis zum 15. eines jeden Monats teilt das Oberbergamt
den Durchschnittspreis für den vorausgegangenen
Monat den in Betracht kommenden Steuerpflichtigen sowie
der Direktion der Verwaltung der direkten und indirekten
Steuern mit.
Artikel 3.
(Zu $ 3.)
(I) Der Wert der nach 8 1 Abs. I Nr. 5 der Umsatzsteuerverordnung
steuerpflichtigen Gegenstände ist in der
Umsatzstewererklärung U getrennt von den vereinnahmten
Entgelten anzugeben. Der Steuererklärung ist eine Aufstellung
als Anlage beizugeben, aus der die Einfuhrmengen
der einzelnen Monate, die monatlichen Durchschnittspreise,
die hiernach berechneten Werte der. monatlichen Einfuhrmengen
sowie der Gesamtwert ersichtlich sind
(Il) Für die Berechnung der Abschlagszahlungen gemäß
3 12 Abs, II der Umsatzsteuerverordnung ist für die
Monate März, Juni, September und Dezember der Durchschnittspreis
der vorausgegangenen Monate Februar, Mai,
August und November zunächst maßgebend. Die hierdurch
antstehenden Mehr- oder Minderzahlungen sind für die
irei ersten Vierteljahre jeweils bei der Abschlagszahlung
‘ür das folgende Vierteljahr auszugleichen. Zu wenig
»ntrichtete Beträge für das vierte Kalendervierteljahr sind
ılsbald nach Bekanntgabe des Durchschnittspreises für
len Monat Dezember nachzuzahlen; überzahlte Beträge
<önnen zurückgefordert werden. Nicht zurückgeforderte
Zeträge werden auf die veranlagte Umsatzsteuer angeechnet
und im darüber hinausgehenden Betrage von
\mts wegen erstattet oder auf sonstige rückständige
Meuern angerechnet.
Saarbrücken, den 24. Mai 10928.
Das Mitglied der Regierungskommission
für die Finanzen: gez. J. Morize,
KA
a
’ktenk
1.
Votierungen der Saarbrücker Produktenbörse.”)
Offizielle Preise der Proauktenbörse zu Saarbrücken
per 100 kg waggonfrei Saarbrücken für den Großhande!
79, Juni |
19. Juni
Fr.
,r
Mühlenfabrikate:
Tendenz: still
Weizenmehl, Basis fleur
Weizenmehl, Super.
Weizenmehl, innerfr.
Roggenmehl 0 .
Roggenmehl 01 .
Weizenkleie, fein
Weizenkleie, grob
zoggenkleie . .
Weizenfuttermehl
?osgenfuttermehl
272
264
269
261
m.Sack
240
225
97
101
101
115
119
240
225
96
100
L00
115
1 1 q
Getreide:
Tendenz: still.
NVeizen, einheimischer
Weizen, französischer .
zoggen, einheimischer
Joggen, französischer
zoggen, deutscher .
3raugerste _
7uttergerste .
dater 2
\uslandshafer
\uslandsweizen
YMatamais &
Pfälzer Roggen
Zauhfutter, Kartoffeln usw.
Tendenz: stetig.
Wiesenheu, lose. . . ..
Wiesenheu, gepreßt . .
Luzerneheu, lose . . ..
Luzerneheu, gepr., südfr. .
Getreidepreßstroh .
Kartoffeln, weiße , \
Kartoffeln, rote . . 1 Alte
Kartoffeln, Industrie |
Kartoffeln, neue, weiße u.
gelbe
Zwiebeln
*) Die angegebenen Tendenzen
uf die letzte DE RS
182
[55
L87
153
oo. Sach
150
153—160
193—200
155
150 2
1591568 M-Sach
185-195
152
0
31
GR
I6
3
of
60
(35
D+4
66
30
50
6
120
10
4 on
beziehen sich immer