Full text : 33.1928 (0033)

Der (die) 2 u (Name oder Firma
4es Antragstellers) bescheinigt, die in der vorliegenden
Aufstellung aufgeführten Kohlen in seinen (ihren) Geschäftsbüchern
 im Zugang gebracht und sämtlich zur
Koksbereitung verwendet zu haben.
‚den
(Unterschrift.)
Bemerkung: Die Anträge sind in doppelter Ausfertigung
 und getrennt für jedes Zollamt, bei dem Abfertigungen
 stattgefunden haben, einzureichen. Eine Ausfertigung
 wird unmittelbar von der Zollverwaltung der
Direktion der Verwaltung der direkten und indirekten
Steuern Abteilung I in Saarbrücken zugeleitet.
Bezüglich des Steuerbefreiungs- und Rückerstattungs-‚erfahrens
 ist folgendes zu beachten:
1. Der generelle Antrag auf Steuerbefreiung ist in mehrjacher
 Ausfertigung an die saarländische Steuerdirektion
(Direktion der Verwaltung der direkten und indirekten
Steuern, Abtlg. I) zu richten, die eine Ausfertigung behält
 und die anderen Ausfertigungen mit Visum versehen
an den Antragsteller zurücksendet.
2. Der erste spezielle Antrag auf Befreiung eingehendeı
Sendungen ist unter Beifügung von zwei der zurückerhaltenen
 Ausfertigungen mit den anderen erforderlichen Begleitpapieren
 an die abfertigende Zollstelle zu richten, Bei
späteren Sendungen braucht nur auf das allzeimneine Be-Befreiungsgesuch
 Bezug genommen zu werden,
3. Der Rückerstattungsantrag ist bei der Zollstelle einzureichen,
 bei welcher die Einfuhrumsatzsteuer hinterlegt
worden ist. Dabei muß auf das dem speziellen Belreiungsantrag
 beigefügte Gesuch Bezug genommen werden,
Eiwa notwendig werdende Aenderungen in dem Verjahren
 werden wir umgehend zur Kenntnis der Interessenten
 bringen.

Ausführungsbestimmungen
zur Verordnung vom 21. März 1928
zur Abänderung der Umsalzsieuerverordnung,
(Amtsblatt der Reg.-Komm. Nr. 241 vom 8. Juni 1028.)
Auf Grund des 8 4 Abs. II der Verordnung vom
21. März 1928 zur Abänderung der Umsatzsteuerverordnung
 (Amtsblatt S. 120) wird folgendes hestimmt:
Artikel 1.
(Zu 8 1.)

Die zur Koksbereitung aus dem Zollausland eingeführten
Kohlen sind in der Buchführung des Steuerptlichtigen
mengen- und wertmäßig auf einem besonderen Konto
auszuweisen, auf dem auch die Art ihrer Verwendung
nachgewiesen wird.
Artikel 2.
(Zu $ 2.)
(I) Das Oberbergamt ermittelt für jeden Monat den
Durchschnittspreis für die Tonne der von den Gruben
im Saargebiet abgesetzten Kohlen, die zur Verarbeitung
in Kokereien geeignet sind. Die Feststellung des Durchschnittspreises
 durch das Oberbergamt ist endgültig

(Il) Bis zum 15. eines jeden Monats teilt das Oberbergamt
 den Durchschnittspreis für den vorausgegangenen
Monat den in Betracht kommenden Steuerpflichtigen sowie
der Direktion der Verwaltung der direkten und indirekten
Steuern mit.

Artikel 3.
(Zu $ 3.)
(I) Der Wert der nach 8 1 Abs. I Nr. 5 der Umsatzsteuerverordnung
 steuerpflichtigen Gegenstände ist in der
Umsatzstewererklärung U getrennt von den vereinnahmten
Entgelten anzugeben. Der Steuererklärung ist eine Aufstellung
 als Anlage beizugeben, aus der die Einfuhrmengen
der einzelnen Monate, die monatlichen Durchschnittspreise,
die hiernach berechneten Werte der. monatlichen Einfuhrmengen
 sowie der Gesamtwert ersichtlich sind

(Il) Für die Berechnung der Abschlagszahlungen gemäß
3 12 Abs, II der Umsatzsteuerverordnung ist für die
Monate März, Juni, September und Dezember der Durchschnittspreis
 der vorausgegangenen Monate Februar, Mai,
August und November zunächst maßgebend. Die hierdurch
antstehenden Mehr- oder Minderzahlungen sind für die
irei ersten Vierteljahre jeweils bei der Abschlagszahlung
‘ür das folgende Vierteljahr auszugleichen. Zu wenig
»ntrichtete Beträge für das vierte Kalendervierteljahr sind
ılsbald nach Bekanntgabe des Durchschnittspreises für
len Monat Dezember nachzuzahlen; überzahlte Beträge
<önnen zurückgefordert werden. Nicht zurückgeforderte
Zeträge werden auf die veranlagte Umsatzsteuer angeechnet
 und im darüber hinausgehenden Betrage von
\mts wegen erstattet oder auf sonstige rückständige
Meuern angerechnet.
Saarbrücken, den 24. Mai 10928.
Das Mitglied der Regierungskommission
für die Finanzen: gez. J. Morize,

KA

a

’ktenk



1.

Votierungen der Saarbrücker Produktenbörse.”)
Offizielle Preise der Proauktenbörse zu Saarbrücken
per 100 kg waggonfrei Saarbrücken für den Großhande!

79, Juni |

19. Juni
Fr.

,r

Mühlenfabrikate:
Tendenz: still
Weizenmehl, Basis fleur
Weizenmehl, Super.
Weizenmehl, innerfr.
Roggenmehl 0 .
Roggenmehl 01 .
Weizenkleie, fein
Weizenkleie, grob
zoggenkleie . .
Weizenfuttermehl
?osgenfuttermehl

272
264

269
261

m.Sack

240
225
97
101
101
115
119

240
225
96
100
L00
115
1 1 q

Getreide:
Tendenz: still.
NVeizen, einheimischer
Weizen, französischer .
zoggen, einheimischer
Joggen, französischer
zoggen, deutscher .
3raugerste _
7uttergerste .
dater 2
\uslandshafer
\uslandsweizen
YMatamais &
Pfälzer Roggen
Zauhfutter, Kartoffeln usw.
Tendenz: stetig.
Wiesenheu, lose. . . ..
Wiesenheu, gepreßt . .
Luzerneheu, lose . . ..
Luzerneheu, gepr., südfr. .
Getreidepreßstroh .
Kartoffeln, weiße , \
Kartoffeln, rote . . 1 Alte
Kartoffeln, Industrie |
Kartoffeln, neue, weiße u.
gelbe
Zwiebeln
*) Die angegebenen Tendenzen
uf die letzte DE RS

182

[55

L87
153

oo. Sach

150
153—160
193—200
155

150 2
1591568 M-Sach
185-195
152

0
31
GR
I6
3
of
60
(35

D+4

66
30

50
6

120
10

4 on

beziehen sich immer
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.