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Recht unc
Beireiung der aus dem Zollausland in das Saargebiet
eingeführten Kokskohlen von der Einiuhrumsatzsteuer.
Im Amtsblatt der Regierungskommission Nr. 24 vom
3. Juni 1928 sind die Ausführungsbestimmungen zur Verordnung
vom 21. März 1928 zur Abänderung der Umsatzsteuerverordnung,
die sich mit der Versteuerung der
aus dem Zollausland eingeführten Kokskohlen befaßt, ver-Öffentlicht.
Sie enthalten Vorschriften über die Buchführung,
über die Wertfestsetzung, über die abzugebende
Steuererklärung und über die Abschlagszahlungen. Die Ausführungsbestimmungen
haben wir an anderer Stelle in
der vorliegenden Nummer unter „Recht und Steuer“ zum
Abdruck gebracht.
Die zur Koksbereitung aus dem Zollausland eingeführten
Kohlen sind in der Buchführung des Steuerpflichtigerm
mengen- und wertmäßig (Rechnungspreis) auf einem besonderen
Konto auszuweisen, auf dem auch die Art ihrer
Verwendung nachgewiesen wird. Wenn möglich, ist auch
eine Rubrik für den vom ÖOÖberbergamt festzusetzenden
Monatsdurchschnittspreis einzurichten. Der Steuer unterliegt
nämlich nicht der Rechnungspreis, sondern ein vom
Oberbergamt festyesetzter Durchschnittspreis. Dieser
Durchschnittspreis wird bis zum 15. eines jeden Monats
für den vergangenen Monat festgesetzt, In der Steuererklärung
müssen folgende Angaben enthalten sein:
1. Einfuhrmengen in den einzelnen Monaten;
2. die monatlichen Durchschnittspreise — deshalb die
Vorrubrik auf dem Konto —;
die hiernach berechneten Steuerwerte der monat:
lichen Einfuhrmengen sowie der gesamte Steuer
wert im Laufe des Jahres,
Abschlagszahlungen sind am 15. des ersten Monats
im Quartal für das vergangene Quartal abzuführen.
Wenn bis zu diesem Tage der Durchschnittspreis
für den letzten Monat noch nicht feststeht,
ist der Durchschnittspreis des vorausgegangenen
Monats maßgebend. Mchr- oder Minderzahlungen sind
im folgenden Quartal auszugleichen. Die Ausgleichung
der 4. Quartalsrate erfolgt durch Barüberweisung bzw.
durch Rückerstattung oder Anrechnung auf sonstige rückständige
Steuern.
Neben der Befreiung von Auslandskohlen, die zur Koksbereitung
bestimmt sind, ist die Rückerstattung der
Steuern, die seit dem Inkrafttreten der Verordnung —
also seit dem 1. Januar 1928 — für eingeführte und zur
Verkokung bestimmte Auslandskohlen entrichtet worden
sind, vorgesehen. Was zu tun ist, um künftig Steuerfreiheit
zu erlangen und wie sich das Rückerstattungsverfahren
abwickelt, geht aus einer in französischer
Sprache erlassenen Verfügung der französischen Zolldirektion
in Saarbrücken vom 13. Juni 1928 hervor, die in
deutscher Uebersetzung folgendermaßen lautet:
CP:
Zollverwaltung
1]. Abtlg. 1. Büro.
Zur Verkokung bestimmte
Kohlen,
Einfuhrumsatzsteue:
Saargebiet.
Dt. Nr. 6713.
Die Regierungskommission des Saargebieteis hat unterm
21. Mai 1928 die Ausführungsvorschriften zur Verordnung
vom 21. März 1928 betreffend die steuerliche Behandlung
der zu Kokereizwecken in das Saargebiet eingeführten
Kohle veröffentlicht.
*
"Quer
Wie ich in meiner Note vom 3. Mai 1928 Nr. 5255 aus.
zeführt habe, ist Kohle fraglicher Art bei der Einfuhr in
las Saargebiet für die Folge von der Entrichtung der
Abgabe von 2,5% befreit, und zwar unter der Be.
lingung der Vorlegung durch die Einführer:
l. eines generellen Antrags auf Befreiung, der von
der Verwaltung der direkten Steuern des Saargebietes
mit einer Bescheinigung darüber versehen ist,
daß der Gesuchsteller im Hinblick auf seinen Betrieb
Anspruch auf Abgabenbefreiung hat.
Eine Ausfertigung dieses bescheinigten Antrags ist
mir zu übersenden zwecks Weitergabe an das Öberbergamt.
einer Bescheinigung in doppelter Ausfertigung, ent.
haltend:
a) Namen und Wohnort der Empfänger,
b) Bezugnahme auf den generellen Antrag auf
Befreiung,
c) Erklärung, daß die Ware dem die Abgabenbefreiung
begründenden Zweck zugeführt wird
nach erfolgter Anschreibung in den Geschäftsbüchern
des Verarbeiters.
Ein Stück dieser Bescheinigung ist unmittel.
bar an die Direktion der Verwaltung der direkten
und indirekten Steuern Abteilung I in Saarbrücken
zu Kontrollzwecken zu übersenden.
Was die früheren Sendungen anbelangt, die seit dem
. Januar 1928, dem Tage des Inkrafttretens der Verordung
vom 21. März 1928, abgefertigt und bei denen
lie Einfuhrumsatzsteuer von 2,5 00 hinterlegungsweise verännahmt
worden ist, so erfolgt die Herauszahlung der
ınterlegten Beträge auf Antrag der Empfangsberechtigten
Diesem Antrag ist beizufügen:
1. der oben erwähnte generelle Antrag auf Befreiung
von der Ahgabe,
eine Aufstellung der Abfertigungen, bei denen die
Abgabe hinterlegungsweise vereinnahmt worden ist
(vgl. untenstehendes Muster eines Erstattungsantrages).
Diese Aufstellung ist mit den Hinterlegungsquittungen
zu belegen.
Selbstverständlich ist in denjenigen Fällen, in denen die
Juittung als Finzahler die Eisenbahnverwaltung oder einen
;pediteur bezeichnet, weil diese die Abfertigung im Aufrage
des Empfängers vorgenommen haben, der zu ertattende
Betrag dem in der Quittung als Einzahler Gelannten
auszuzahlen; es bleibt Sache dieses letzteren, den
Zetrag demjenigen zu überweisen, der Anspruch auf Entchädigung
hat.
Saarbrücken, den 13. Juni 1928,
Der Direktor: vez. Feauet.
Zollver waltung.
\infuhrumsatzabgabe für
<ohle, die zur Kokerei
'erwendet wird
Erstattungsantrag
für Kohle, die in das Saargebiet zu Kokereizwecken
eingeführt worden ist und für die die Einfuhrumsatzabgyahe
von 2,5% hinterlegungsweise vereinnahmt
worden ist.
vorgelegt durch . (Name der Firma
ınd Sitz des Antragstellers), der (die) am ; N
jeim Zollamt in einen allgemeinen Antrag
auf Abgabenbefreiung, mit Visa der Verwaltung der direkten
Steuern des Saargebietes versehen. niedergeleot hat
Hinterlegungen
aus der Zeit
seit
1. Januar 1928
Zinfuhrzallam+t
Hinterlegte
Beträge
an Einfuhrumsatz-
von
950%
Menge
der
eingeführten
Kahlen
Wert
Bechungen
Datum | ND
NSaPesam