Entfernungen und der Kompliziertheit des modernen Verkehrs
ist kein anderer Betrieb so sehr darauf angewiesen,
sich
1. auf die Zuverlässigkeit seiner Leute zu verlassen und
2. sich fremder Hilfskräfte zu bedienen.
Täglich muß der Verkehrsunternehmer Eisenbahnen, Rollfuhrunternehmer,
Schiffe, Zwischenspediteure, Agenten,
Makler, Korrespondenten und sonstige Unternehmer ın Anspruch
nehmen, Und wenn eine Kıste zwischen Bombay
und dem Kap der Guten Hoffnung beraubt wird odeı
naß wird, wer wird verantwortlich gemacht? Der Spedi
teur! Denn
1. hätte er sehen müssen, daß das Gut nicht richtig
verpackt war,
hätte er eine bessere Reederei wählen können,
hätte er ein anderes Schiff aussuchen können,
hätte er dıe Kisten einen Tag früher zur Bahn
bringen sollen, dann wären sie mit einem anderen
Dampfer befördert worden etc.
Also Ergebnis: der Spediteur soll für die Gefahren des
Schitfsbetriebes aufkommen.
Oder ein zweiter Fall: Beleuchtungskörper, die in einen
morgen von Hamburg abfahrenden Dampfer einmontiert
werden müssen, werden heute von der Bahn nicht mitgenommen,
weil die Kisten so groß sind, daß sie in den
Waggon nicht hineinkönnen. Der Spediteur befördert daher
die Güter per Auto nach Hamburg, wo sie auch recht-}
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Verbrauchsabgabe für Mineralöle.
Die Regierungskommission hat dem Landesrat eine
Verordnung beir. Herabsetzung indirekter Steuern vorgelegt,
die die Krmäßigung derselben auf Mineralöle,
die aus Rohöl gewonnen sind. bezweckt, Der Entwurf
sieht vor’
a) für leichte Mineralöle 18 Fr. für 100 1,
bı für schwere Mineralöle 18 Fr. für 100 ke.
In der Begrünaung heißt es:
„Bei der am 1. Oktober 1925 erfolgten Eingliederung
des Saargebicetes in das französische Zollsvstem hatte
es sich zur Ermöglichung des Wegialls der Zollsperroe
an der Iranzösisch-saarländischen Grenze nicht vermeiden
lassen, unler anderen bis dahin nur in Frankreich
steuerpflichligen Waren auch die Mineralöle
zu einer Verbrauchsabgabe heranzuzichen, da Frankreich
neben dem Zolle auch eine innere Verbrauchssteuer
von Mineralölen erhob, das Saargebiet aber
eine solche Steuer nicht kannte. Zunächst wurde durch
Verordnung vom 16. April 1925, in Kraft getreten
am 1. Oktober 1925, eine den damaligen französischen
inneren Abgaben entsprechende Sieuer von 24 Fr.
pro Hekloliter für leichte Mineralöle eingeführt. Als
Frankreich seine Abgabe erhöhle und auch die schweren
Mineralöle zur Steuer heranzog, wurden der französischen
Belastung entsprechend durch Verordnung
vom 27. Juli 1926, in Kraft getreten am 1. August
1926, die leichten Mineralöle ciner Steuer von 35 Fr.
pro Hekloliter, die schweren Mineralöle einer Steuer
von 33 Fr. pro Doppelzeniner unterworfen.
Als Frankreich seinen Steuersatz für leichte Mineralöle
dann weiter auf 45 Fr. pro Hektoliler erhöhte,
wurde von einer enisprechenden Erhöhung hier ab
gesehen.
Nun hat Frankreich durch Gesetz vom 16. März
1928 mit sofortiger Wirkung die Zollsätze für Mineralöle
bedeutend erhöhl, gleichzeilig aber die Steuersätze
crheblich herabgesetzt. und zwar für leichte
Mineralöle auf 18 Fr. pro Hektoliter, für schwere
Mineralöle auf 18 Fr. pro Doppelzentner.
.. Während die Zollsälze vom 21. März 1928 ab auch
(ür Bezüge aus dem Zollausland in das Saargebiel
gelten, sind die Sleuersätze im Saargebiet bisher unverändert
geblieben. so daß dıe Einfuhr für das
Saargebiet einer Mehrbelastung bei leichten Mineral-Ölen
von 33 — 18 = 17 Fr. pro Hektioliter, bei
Schweren Mineralölen von 33 — 18 = 15 Fr. pro
Donnelzeniner unterliegt.
'eitig ankommen. Selbstverständlich verlangt der Kunde,
jaß der Spediteur die Mehrkosten des Autos trägt. Zwar
1at der Kunde dem Spediteur ganz verkehrte Angaben
iber die Größe der Kisten gemacht, aber der Spediteur
st ja allwissend und hätte dem Kunden die falschen
Angaben nicht glauben dürfen. Also Ergebnis: Der Spedieur
soll für eine Gefahr des Eisenbahnbetriebes, nämlich
ınzureichende Größe des Waggons, einstehen.
(Schluß folgt.)
Post.
Aufnahme des Fernsprechverkehrs mii Italien,
Die Regierungskommissiocn des Saargebietes, Abteilung
Jeffentliche Arbeiten, Eisenbahn-, Post- und Telegraphenwesen
teilte der Handelskammer unter dem 4. Juni 1928
mit, daß Ferngespräche zwischen dem Saargebiet und
italien 1. Zone, d. h. mit allen in den Provinzen Piemonte
ind Lombardia gelegenen Fernsprechnetzen, vom 1. Juni
1928 zugelassen sind. Die Gebühr beträgt für ein
zewöhnliches Gespräch von 3 Minuten 6 Goldfranken.
Zs ist beabsichtigt, auch den Fernsprechverkehr mit allen
übrigen italienischen Fernsprechnetzen zuzulassen, sobald
die noch im Gange befindlichen Verhandlungen abgeschlossen
sind.
I“)
Die Mehrbelastung ist, wie aus den von der Hanlelskammer
und anderen Interessenvertretungen unter-‚lülziten
Anträgen hervorgeht. für den saarländischen
Handel nicht mehr {ragbar, so daß eine Herabsetzung
ler Steuersätze auf die Höhe der neuen französischen
steuersälze erforderlich erscheint.
Eine merkliche finanzielle Auswirkung wird die
Jerabsetzung der Steuer nicht haben: Der Minder->nnahme
an Mineralölsteuer stehen Mehreinnahmen
ın Mineralölzoll entgegen. Eine größere Deckung des
Zedarfs durch Bezug von innerfranzösischen. also
ıicht zollpflichtigen Oelen, wird kaum in Frage komnen,
da die französische Erzeugung den Bedarf des
Zollgebietes nicht bestreiten kann.
Die Herabsetzung der Steuer muß billigerweise mit
ückwirkender Kraft vom 21. März 1928 ab erfolgen,
la an diesem Tage auch das französische Geselz über
lie Zollerhöhung im Saargebiet in Kraft getreten ist.“
Im Hinblick darauf, daß die Verordnung mit Wirsung
ab 21. März 1928 in Kraft Ireten soll, haben
lie saarländischen Steucrämier Anweisung erhalten,
lie Verbrauchsabgabe für Mineralöle in Höhe des ım
Verordnungsentwurf über die Herabseizung indirekter
steuern vorgeschenen Tarifs von 18 Fr. für 100 1
zw. für 100 kg zu erheben. wenn sich die Steuerflichtligen
verpflichten, die Differenz zwischen dem
eizigen und dem niedrigeren Satz nachzuzahlen, falls
ler Entwurf keine Gesetzeskraft erlangen sollte.
Diesem Verfahren hat sich nunmehr auch die französische
Zollverwaltung angeschlossen und eine gleiche
Zegelung gelroffen, wie dies aus folgendem an die
Tandelskammer gerichtetem Schreiben der Direktion
ür wirlschaftliche Angelegenheiten vom 4, dieses
\Lonals hervorgeht:
„Zu Ihrem Schreiben vom 25. Mai 1928 Nr. 8425
fa: bechre ich mich, Ihnen mitzuteilen, daß von
;‚eiten der Zollverwaltung folgende Regelung getroffen
vurde:
Die Zollämter des Saargebietes haben mit dem
29. Mai dieses Jahres Anweisung, die eingehenden
\Lineralöle, sowcıt sie für den Verbrauch im Saargebiet
Jeklarier! werden, der neuen Abgabe, wie sie im
[ranzösischen Gesetz vom 16. März 1928 festgesetzt ist
ınd wie sie im Verordnungsentwurf der Regierungszommission
vorgeschen ist /also 18 Ir. pro 100 1
zw. pro 100 kg‘ zu unterwerfen und diese Abgabe
>ndgültig zu vereinnahmen. Außerdem haben sie von
len Importeuren eine schriftliche Verpflichtungserkläzung
zu verlangen, dahingehend, daß sie die- Diffes2n7z
zwischen diesem neuen Saftfze und den hisher