Sendungen und die nicht an Eisenbahnstationen gelegenen
Orte mit ihren besonderen Abholungsfristen für Expreßgutund
Stückgutsendungen sind in den Abschnitten F—H
aufgenommen.
Der ursprünglich angekündigte Termin für die Ausgabe
des Tarifheftes IV konnte nicht eingehalten werden,
Erst gegen Ende der laufenden Woche wird das neue
Tarifhetft zum Preise von 5,50 Fr. bei der Drucksachenverwaltung
der Eisenbahndirektion käuflich zu erhalten
sein.
Ermäßigung der Deckenmiete
bei der Deuischen Reichsbahn.
Mit Gültigkeit vom 15. vorigen Monats ab sind die
Bestimmungen .für Deckenmiete der Deutschen Reichsbahnverwaltung
geändert und die Sätze für Deckenmiete
wesentlich ermäßigt worden, Zum Vergleich lassen wir
die bisher gültigen Bestimmungen und die abgeänderten
Bestimmungen und Gehührensätze nachstehend folgen
Bisherige Bestimmungen:
1. Die Deckenmiete beträgt für jede Decke bei Verwendung
auf eine Entfernung von
1— 200 km
201— 300 km
301— 500 km
301-— 700 km
701— 1000 km ;
1001 und mehr km «KK.
2. Wenn der Absender Decken unbenutzt zurückgibt
oder die Sendung erst nach Ablauf der Beladefrist zur
Beförderung aufgibt, ferner wenn der Empfänger die
Decken erst nach Ablauf der Entiadefrist zurückgibt,
werden für jede Decke und jede — auch nur angefangene
24 Stunden als Verzögerungsgebühren erhoben: für
die ersten 243 Stunden 0,70 Mk., für die zweiten 24
Stunden 1,00 Mk. und für jede weiteren 24 Stunden
1,50 Mk.
Neue Bestimmungen:
ı. Die Deckenmiete beträgt für jede Decke bei Ver
wendung auf eine Entfernung von:
I— 50 km
31— 100 km
101— 200 km
201— 400 km
401— 700 km
701— 1600 km
1001 und mehr km
2. Wenn der Absender Decken unbenutzt zurückgibt
oder die Sendung erst nach Ablauf der Beladefrist zur
Beförderung aufgibt, ferner wenn der Empfänger die
Decken erst nach Ablauf der Entladefrist zurück&eibt,
werden für jede Decke und jede — auch nur angefangene
24 Stunden als Verzögerungsgebühr erhoben: 0,70 Mk.
3. Für jede Decke, die erst nach 12 Uhr mittags des
dem gewünschten Verwendungstage vorangehenden Werktags
wieder abbestellt wird, werden erhoben: 0,70 Mk.
Die Gebühr nach ‚Ziffer 2 und 3 wird auch dann erhoben,
wenn für den Wagen Wagenstandgeld oder die
Gebühr für die Abstellung von Wagen berechnet wird
vr
Sinschränkung des Wettbewerbs zwischen der Deutschen
Reichsbahn und den; französischen Eisenbahnen.
Die Deutsche Reichsbahnverwaltung hat vor einiger Zeit,
wie bereits mitgeteilt, die im Verkehr zwischen den
deutschen Seehäfen, den Niederlanden sowie Belgien einerseits
und der Schweiz andererseits bestehenden deutschen
Durchfuhrtarife zum 1. Juli dieses Jahres aufgehoben. Zu
gleichem Termine sollen‘ diese Tarife in einer Neuausgabe
°rscheinen, In Frage kommen 5. D. 2 Schweiz — deutsche
Seehäfen, D22 und D52 Niederlande — Schweiz und
Amgekehrt, und D32 und D58, Belgien — Schweiz und
umgekehrt. Diese Maßnahmen sind darauf zurückzuführen,
daß zwischen der Deutschen Reichsbahnverwaltung und
den französischen Eisenbahnverwaltungen die Beseitigung
bzw. Einschränkung des seitherigen Wettbewerbs kürzlich
vereinbart worden ist. Wie der „Allgemeine Tarif-Anz.“,
Wien. meldet. haben die Besprechungen zwischen den
/ertretern der Deutschen Reichsbahn und den am ge-1annten
Durchgangsverkehr interessierten französischen
Zisenbahnverwaltungen im März dieses Jahres zu den nachstehend
in ihrem wesentlichsten Inhalt wiedergegebenen
Beschlüssen geführt:
' Die elsaß-lothringischen Eisenbahnen erhöhen die
im Transittarif G.P. und P.V. Nr. 40 zwischen
Basel und Kleinbettingen Grenze vorgesehenen
Frachtsätze für Rohkupfer, Maschinen und Apparate,
Güter aller Art und gußeiserne Röhren um etwa
30 Prozent. (Für gewisse Güter kann aus handelspolitischen
Rücksichten oder im Hinblick auf die
Konkurrenz des Wasserweges eine Ausnahme bevilligt
werden.)
Die elsaß-lothringischen Eisenbahnen übermitteln den
Abänderungsvorschlag betreffend den Transittarif
GG. V. und PP, V. Nr. 40 der, Deutschen Reichsbahn-Gesellschaft,
die hieraut neue Entwürfe der Tarife
5.D. 2 (Schweiz—deutsche Seehäfen), 122 und
D52 (Verkehr Niederlande— Schweiz und Schweiz--Niederlande)
sowie D32 und 158 (Verkehr Belzien—Schweiz
und Schweiz—Belgien) aufstellt und
den beteiligten französischen Balınen übersendet. An
Hand der Entwürfe des Tarifs P.V. Nr. 40 und
Jer vorbezeichneten deutschen Durchfuhrtarife werden
die französischen Eisenbahnen neue Tarife für
den internationalen Transitverkehr (Tarif Nr. PP. V.
100 und auf diesem Tarif aufgebaute Tarife) ausarbeiten.
Die beteiligten Verwaltungen werden Veranlassung
treffen, daß die derart umgzearbeiteten und erhöhten
Tarife gleichzeitig -- womöglich am 1. Juli dieses
Jahres — in Kraft treten. Die Deutsche Reichsbahn
wird demgemäß die hisherigen Durchfuhrausnahmetarife,
welche am 30. Juni außer Kraft treten sollen.
xündigen.
Der Lebensmitteltarif Italien--belgische Häfen für
sendungen nach England, der gegenwärtig nur über
die Ostwege wilt, wird derart abgeändert werden,
daß Frachtgleichheit zwischen der Ost- und Westroute,
für welch letztere ein besonderer Lebensmitteltari£
erstellt wird, besteht. Die Deutsche
Reichsbahn wird die entsprechenden Schritte zur
Erreichung dieses Zieles bei den am Tarif über die
Ostwege beteiligten Verwaltungen unternehmen. Bis
zur Einführung der Taritparität sind die franz6-sischen
Bahnen berechtigt, die Taxen, die sie gegenwärtig
für mit direkten Frachtbriefen von italienischen
Stationen nach belgischen Seehäfen aufgegebene
Lebensmitteltransporte berechnen, im bisaerigen
Ausmaße aufrecht zu erhalten.
Der Neugestaltung der Wettbewerbsverhältnisse zwischen
len deutschen und französischen Eisenbahnen in den vor-‚enannten
Verkehren wird die saarländische Wirtschaft
jesondere Aufmerksamkeit widmen müssen, nachdem auf
irund der deutschen Durchgangstarife namentlich den
vjelgischen Verfrachtern so weitgehende Frachtermäßigunzen
zugestanden waren, daß unsere heimische Industrie
ıuf dem schweizerischen Markte nahezu ausgeschaltet worlen
ist. Wir hoffen, daß die Deutsche Reichsbahnverwalung
in der Neuausgabe des Tarils den Wünschen der
Wirtschaft auf baldige Beseitigung der nachgewiesenen
Schäden Rechnung tragen, mindestens aber die Gileich-;tellung
der Frachten im Verkehr Saargebiet—Schweiz
nit den dem Auslande gewährten. Frachten herbeiführen
verde.
Das neue $Spediteurrecht.
/ortrag, gehalten in der Vereinigung der Berliner Handelsv‚ertreter
von Rechtsanwalt Dr. Martin Isaac, Berlin
(Fortsetzung.)
Der Deutsche Industrie- und Handelstag berief eine pariätische
Kommission; darin waren vertreten auf der einen
seite die Spediteure und auf der anderen Seite die Spitzen-‚erbände
der deutschen Wirtschaft, nämlich:
der Reichsverband der Deutschen Industrie,
der Reichsverband des Deutschen Groß- und Ueberseehandels,
die Hauptgemeinschaft des Deutschen Einzelhandels
und der Deutsche Versicherunges-Schutzverhand