2. Ferner bleiben bei Ermittelung des Einkommens
zußer Ansatz die Entschädigungen, die nıch dem Reichsausgleichsgesetz,
Liquidationsschädengesetz und Reichsentlastungsyesetz
gezahlt werden
Nach 8 241 des Entwurfs eines Kriegsschädenschlußgesetzes,
der zurzeit im Reichstag beraten wird, sollen
wegen der Steuerbefreiung der durch dieses Gesetz begründeten
Ansprüche und der auf diese Ansprüche gezahlten
Entschädigungsbeträge und Beihilfen die Vorschriftem
des 8 14 Abs. 1, 2 Nr. 1 des Reichsentlastungsgesetzes
vom 4, Juni 1923 entsprechend gelten. Nach
8 11 Abs. 1, 2 Nr. 1 des Reichsentlastungsgesetzes
sind die Schlußentschädigungen von der Einkommensteuer
und Körperschaftssteuer in dem Kalender- oder Rechnungsjahr,
in dem sie fällig werden, befreit. Durch diese
Freistellung wird auch die Befreiung vom der Gewerbesteuer
erreicht, soweit diese nach dem Ertrage bemessen
wird, und soweit nach dem Landesgesetz die Ermittelung
des Gewerbeertrages an die bei der Einkommensteueroder
Körperschaftssteuerveranlagung festgestellten Reineinkünfte
aus Gewerbebetrieb anknüpft.
Nach & 18 Abs. 1, 2 in Verbindung mit 8 14 des
Reichsentlastungsgesetzes bleiben bei der Ermittlung des
Einkommens von Einkommensteuerpflichtigen und Körperschaftssteuerpflichtigen
außer Ansatz der Wert von
Vermögensgegenständen, die von einer ehemals feindlichen
Macht beschlagnahmt waren und im Steuerabschnitt dem
Steuerpflichtigen ganz oder zum Teil freigegeben worden
sind, sowie Kapitalbeträge, die aus dem Reinerlös der
Liquidation solcher Vermögensgegenstände dem Steuerpflichtigen
im Steuerabschnitt zur Verfügung gestellt worden
sind, sofern die Freigabe oder die Zurverfügungstellung
eine allgemeine war, die ehemals feindliche Macht
nach den Bestimmungen des Vertrages von Versailles
hierzu nicht verpflichtet war und vom Deutschen Reich
eine entsprechende Gegenleistung für die Freigabe oder
Zurverfügungstellung nicht gewährt worden ist. Diese
Befreiungsvorschrift gilt nicht nur für die Freigabe auf
Grund der Winslow Bill, sondern auch für die bevorstehende
Freigabe in den Vereinigten Staaten von Amerika.
Die Befreiung erstreckt sich auch auf die Zinsen bis
zur Freigabe, dagegen selbstverständlich nicht auf die
Zinsen, die nach der Freigabe eingezogen werden.
Die nach diesen Vorschriften außer Ansatz bleibenden
Beträge sind nach 8& 14 Abs, 2 Nr. 1 des Reichsentlastungsgesetzes
um den Betray zu kürzen, mit dem
die Ausgleichsforderung, der Entschädigungsanspruch oder
der entzogene oder beschlagnahmte Gegenstand bei Beginn
des Steuerabschnittes zu Buche gestanden hat, An
sich wären an den freizulassenden Beträgen nach 8 14
Abs. 2 Nr. 2 des Reichsentlastungsgesetzes auch die
Beträge abzusetzen, die in {früheren Einkommensteueroder
Körperschaitssteuerbilanzen abgeschrieben worden
sind; von der Absetzung dieser letzteren Beträge soll
nach Abschnitt VI des Runderlasses des Reichsministers
der Finanzen vom 3. April 1926 — Ile 1900 — (Reichssteuerblatt
1926 S. 153) abgesehen werden. Im 8 24
des Entwurfs eines Kriegsschädenschlußgesetzes ist dem-Entsprechend
auch & 14 Abs. 2 Nr. 2 absichtlich nicht
zitier
5. Endlich ist hier noch der sogenannte Dienstaufwand
u behandeln. Er spielt eine besondere Rolle bei den
1ıöheren Angestellten. Nach 8 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG.
zehören nicht zum Arbeitslohn Entschädigungen, die den
m privaten Dienste angestellten Personen nach ausdrückicher
Vereinbarung zur Bestreitung des durch den Dienst
‚eranlaßten Aufwandes gezahlt werden, wenn sie nur in
iöhe des nachgewiesenen Dienstaufwandes gewährt werten
oder die tatsächlichen Aufwendungen offenbar nicht
ı'bersteigen,
Die Bedeutung dieser Vorschrift liegt darin, daß die
\ufwandsentschädigungen beim Vorliegen einer ausdrückichen
Vereinbarung zum Steuerabzug vom Arbeitslohn
licht herangezogen werden. Im übrigen besteht wegen
ler Frage, inwieweit der Dienstaufwand abzugsfähig ist,
<ein Unterschied zwischen dem Direktor oder Prokuristen
ner Aktiengesellschaft, dem Mitinhaber einer offenen
dandelsgesellschaft oder dem Einzelkaufmann. Der Bezritff
des Dienstaufwandes ist materiell gleichbedeutend
nit dem Begriff der Werbungskosten. Nicht zu den Weryungskosten
gehören nach 8& 8 Abs. 1 Nr. 2 EStG. die
ur Bestreitung des Haushalts des Steuerpflichtigen und
‚um Haushalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten
3eträge, worunter insbesondere auch die Aufwendungen
ür standesgemäßes Auftreten (vergleiche Urteil des
zeichsfinanzhofes vom 26. April 1923, Sammlung Bd. 12
>. 152), ferner Aufwendungen zur Erhaltung oder Ver-)jesserung
der Gesundheit, z. B. Aufwendungen für Erhoungsreisen
(vgl. z.. B. Urteil vom 20. September 1923,
sammlung Bd. 12 S. 333), fallen. Als Dienstaufwand
<«önnen vielmehr nur solche Aufwendungen anerkannt wer-{en,
die durch den Dienst, sei es unmittelbar (Geschäftseisen),
sei es mittelbar (Repräsentation), entstehen.
Für die als Reisende tätigen Handlungsgehilfen werden
teben den Fahrkosten und dergleichen ohne besonderen
Nachweis Beträge anerkannt, die sich innerhalb der Tageınd
Uebernachtungsgelder der Reichsbeamten mit entprechenden
Einkommen halten. Für Geschäftsinhaber hat
ler Reichsfinanzhof in einem Artikel vom 12. August
.927 (R. 57 Bl. 27 S. 212) ausgeführt, daß, soweit auf
ler Geschäftsreise nicht übermäßiger Aufwand getrieben
vorden sei, lediglich das nicht zu den Geschäftsausgaben
ıw rechnen sei, was er im derselben Zeit zu Hause aussegeben
hätte. Begrenzter ist die Abzugsfähigkeit des
Jienstaufwandes zu Repräsentationszwecken. Hier werden
»*t hohe Beträge geltend gemacht, die tätsichlich Gehalt,
ılso steuerpflichtiges Einkommen sind. Solche Abzüge
verden von den Finanzämtern mit Recht beanstandet. Denn
lie allgemeine Behauptung, daß die Stellung eines Anzestellten
einen besonderen Dienstaufwand erforderlich
nache, insbesondere Repräsentationspflichten mit sich
ringe, kann nicht ohne weiteres als ausreichende Begrünlung
für die Steuerfreiheit anerkannt werden. Wenn die
depräsentationsunkosten nicht jedesmal einzeln aus der
jeschäftskasse entnommen werden, so müssen gewisse
\bzüge natürlich auch hier zugelassen werden. Auf Grund
iner Anweisung des Reichsministers der Finanzen wird
'on Beanstandungen im allgemeinen abgesehen, wenn die
Dienstaufwandsentschädigung 7,5 v. H. entweder der laufenijen
Bezüge oder der garantierten Tantieme nicht überteigt.
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