Full text : 33.1928 (0033)

24 380 t raffinierte Oele, 13302 t Schmieröle, 10 783
Tonnen Pech und 5348 t Koks. Das von den Pechelbronner
 Oclbergwerken auf den Markt gebrachte Autoöl
 „Antar‘“ hat sich in Frankreich einen großen
Absalz gesichert. Wie in den vorausgegangenen Jahren
so sind auch im Jahre 1927 in den verschiedensten
Teilen des Unter- und Obereisaß eine ganze Reihe
von Mutungen nach Petroleum und brennbaren Gasen
eingelegt woracn, ohne daß bis jetzt an irgendeiner
Stelle ein positiver Erfolg erzielt wäre. Auf verschiedene
 Konzessionen ist bereits auch wieder Verzicht
geleistet worden. Bis jetzt ist der Umkreis von
Pechelbronn das einzige fündıge Erdölgebiet im Elsaß.
dem sich in Innerfrankreich ncuerdings das von Gablan
Herault} zugesellt hat, wo die Pechelbronner Geseilschaft
 ebenfalls schürft

Salzbergbau.

Zu einem Ueberblick über den Bergbau Elsaß-Lothringens
 gehört schließlich auch der Salzbergbau in
Lothringen. über den die Ziffern allerdings erst bis

‚926 yomliegen. Es wurden gewonnen von den 10th
ingischen Salinen:
1913 76 672
1924 77
1925 71
1926 80
Wie ersichtlich, hält die Salzgewinnung sich etwa
ıuf Vorkriegsstand, der 1926 erstmalig überschrilten
sl.

Gesamtergebnis.
Zusammenfassend kann man das Jahr 1927 für den
3ergbau Elsaß-Lothringens als ein Jahr der Stabilisjerung
 bezeichnen, das nach der Inflationskonjunktur
ler vorausgegangenen Jahre einen gewissen Stillstand
n der Produklion brachte, namentlich im Kohlen- and
Xalibergbau. während der Erzbergbau dank der gün-;ligen
 Entwicklung in der Eisenindustrie weitere Fortschritle
 machen konnte, Die Entwicklung des laufenlen
 Jahres hängt zum guten Teile davon ab. ob und
uf welcher Grundlage der französische Franken end
sültig stabilisiert wird.

= . ax.
Abschreibungen und sonstige Ah-üge
= = =.
bei der Einkommen- und Körpersrhatsssteuer.
/ortrag, gehalten im Auftrag der Industrie- und Handelskammer zu Berlin am 20. März 1928 von Ministerialra’
Weltzien (Reichsfinanzministerium).
(Schluß.)

IV. Besondere bei der Körperschaftssteuer zugelassene
Abzüge.
ı. Nach 8 15 Nr. 3 KStG. können bei der Ermittelung
des Einkommens die zur Beseitigung einer Unterbilanz
verwendeten Beträge abgezogen werden. Unter „Unterbilanz‘“
 ist nach der im Gesetze gegebenen Begriffsbestimmung
 zu verstehen: ein aus einem früheren Steuerabschnitt
 stammender Verlust, durch den das Grund- oder
Stammkapital angegriffen ist. Bei der Anwendung dieser
Vorschrift haben sich einige Zweifelsfragen ergeben, über
die der Reichsfinanzhof ein sehr eingehendes Gutachten
vom 15. Februar 1927 (Bd. 20 S. 325) erstattet hat.
Das Gutachten kommt zu folgendem Ergebnis:
Für die Entscheidung der Frage, ob und in welcher
Höhe eine Unterbilanz im Sinne des 8 15 Nr. 3 des
Körperschaftssteuergesetzes vorliegt, ist nicht die unberichtigte
 Handelsbilanz, sondern die auf Grund der steuerlichen
 Vorschriften berichtigte Handelsbilanz (Steuerbilanz}
maßgebend.
Auch ein im Jahre 1924 zu Ende gegangenes Wirtschaftsjahr
 kann als ein früherer Steuerabschnitt im Sinne
des 8 15 Nr. 13 des Körperschaftssteuergesetzes angesehen
werden.
Eine Unterbilanz im Sinne des 8 15 Nr. 3 des Körper:
schaftssteuergesetzes liegt nicht vor, wenn nach der Steuerbilanz
 das Reinvermögen
a) infolge Bilanzberichtigung nach den 88 106, 107, 108
) Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes,
b) infolge Bilanzberichtigung nach 8 109 Abs. 1 des
Einkommensteuergesetzes
hinter dem Grund- oder Stammkapital zurückbleibt.
Eine Unterbilanz im Sinne des 8 15 Nr. 3 des Körperschaftssteuergesetzes
 liegt nicht vor, soweit in der Steuer
bilanz dem hier ausgewiesenen Verluste
a) eine bei der Umstellung auf Goldmark gebildete
offene Reserve,
ö) eine infolge Bilanzberichtigung nach $ 108 Abs. 3
des Einkommensteuergesetzes aufgelöste stille Reserve,

eine infolge Bilanzberichtigung nach $8& 108 Abs. 1
des Einkommensteuergesetzes als Gegenposten zu
einer aufgewerteten Forderung eingestellte Reserve,
eine aus einem Aktienausgabeagio gebildete Reserve,

eine aus steuerfreien Gewinnausschüttungen einer
Tochtergesellschaft an ihre Muttergesellschaft gebildete
 Reserve
zegenühersteht.

Zur Tilgung eines Kapitalentwertungskontos verwendete
Gewinne, Gewinnausschüttungen, steuerrechtlich nicht abzugsfähige
 Ausgaben brauchen in den Steuerbilanzen nicht
als Reserven weitergeführt werden,
2. Im 8 15 des Körperschaftssteuergesetzes werden ferner
ıoch bestimmte Beträge genannt, die bei den einzelnen
Arten der Körperschaften abgezogen werden können.
Nichtig sind hier insbesondere noch die in 8 15 Nr. 6
ür die Versicherungsgesellschaften erwähnten „angemesjenen
 Zuwendungen an das für Leistungen aus Versiche-‘ungen
 erforderliche Deckungskapital“. Das Deckungs-<apital
 bei den Versicherungsgesellschaften besteht meist
'n Reserven verschiedener Art, über die ein für die Vermögenssteuer
 erstattetes Gutachten des Reichsfinanzhofs
;om 24. März 1926 (Bd. 16 S. 31) eingehende Ausührungen
 macht. Nach diesem Gutachten ergibt sich,
jaß für die Körperschaftssteuer abzugsfähig sind Zuvendungen
 an die Prämienreserve, an die Schadenseserve
 und an die Prämienüberträge, nicht dagegen Zu
vendungen an die freiwilligen Reserven
V. Für die Gewerbebetriebe wichtige steuerfreie
Einkünfte.
Zum Schluß sei der Vollständigkeit halber noch auf
inige Posten hingewiesen, die kaufmännisch als Abzüge
ür die Berechnung der Steuer behandelt werden, die
;teuerlich aber als steuerfreie Einkünfte anzusehen sind
ii. Hierhin gehören zunächst die Dividenden aus
Schachtelgesellschaften. Voraussetzung für die Anwendung
des Schachtelprivilegs ist, daß die Muttergesellschaft auf
Äärund ihres Besitzes an Aktien, Kuxen, Anteilen oder
Genußscheinen ihrer Tochtergesellschaft an dem Grundder
 Stammkapital oder an dem Vermögen dieser Tochter“
zesellschaft mindestens zu ein Viertel beteiligt ist. Bei
Jenußscheinen ist eine Beteiligung nur dann gegeben,
wenn mit den Genußscheinen ein Anspruch auf Berück:
;jichtigung bei Verteilung des Liquidationserlöses verunden
 ist. Die Beteiligung in der Mindesthöhe von einem
Viertel muß während der ganzen Dauer vom Beginn des
Steuerabschnitts bis zur Gewinnausschüttung bestanden
1aben. Das Schachtelprivileg ist durch. das Steuermilde-'ungsgesetz
 vom 31. März 1926 vorübergehend erweitert
vorden, es findet bei den in diesem Gesetz genannten
7usionen auch Anwendung, wenn der Anteil 25 v.H. des
J/ermögens der Tochtergesellschaft zwar nicht erreicht,
liese Beteiligung aber mindestens 35 v.H. des (jesamf
‚ermögens der Muttergesellschaft ausmacht
            
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