Land:
Union der Sozialist,
Sowjetrepubliken:
Verpackung:
Feste Holzkisten, Säcke, Pack- od.
Wachsleinwand. Haltbare Umschnürung.
Siegel oder Bleiverschluß.
Kisten aus haltbaren Brettern,
Metallkästen, feste Leinen- oder
Stahlblechplomben unzulässig.
Wachstuchumhüllung.
Gewöhnliche Pakete brauchen nicht versiegelt oder verıleit
zu sein nach: Dänemark, Danzig, Großbritannien,
rland, Luxemburg, den Niederlanden, Norwegen, Oester-‚eich,
Schweden, der Schweiz, Tschechoslowakei, Ungarn
und den Vereinigten Staaten von Amerika.
Vereinigte Staaten
von Amerika:
Wirtsc'
7-1 Außenhandel und Ernorörderung.
_ Kap rail Generaltarif unterworfen hätte nennen zu brauchen. Nach-Deutschland
” eich. eiliger könnte sich die Tatsache auswirken, daß Mineralle,
Spiegelglas, Textilmaschinen und vor allem Chemi-<alien,
für die Deutschland in dem Abkommen vom
'7, August 1927 fast durchweg den Minimaltarif zugebilligt
>rhalten hat, auch weiterhin dem Generaltarıf unterjegen.
Wenn auch die Zahl von 357 Positionen,
Jdie die Liste B enthält und die vom _Minimaltarif
ausgeschlossen bleiben, auf den ersten Blick sehr hoch
»rscheint, so gewinnt man bei näherem Zusehen den
Zindruck, daß diese Liste aus den angegebenen Gründen
n der Hauptsache eine Formsache ist, und man eigentlich
;agen kann, daß Oesterreich allgemein den
Minimaltarif erhalten hat.
Sobald Einzelheiten über die Österreichischen Zugeständısse
an Frankreich vorliegen, werden wir auf den Verrag
zurückkommen
Ratifikation des deulsch-französischen Vertrages über
die Festseizung der Grenze.
Die Ratifikationsurkunden über den Vertrag zwischen
dem Deutschen Reich und Frankreich über die Festsetzung
der Grenze vom 14. August 1925, der im Reichsgesetzblatt
II S. 959 veröffentlicht ist, sind am 15. Mai 1928 in
Paris ausgetauscht worden, so daß der Vertrag am 15. Juni
1928 in Kraft tritt.
Deutschland.
Verlängerung des Gesetzes belr. den Verkehr mit
unedlen Metallen.
Im „Deutschen Reichsanzeiger‘‘ Nr. 102 vom 2. Mai
1928 ist ein Gesetz veröffentlicht, durch welches die
Geltungsdauer des Gesetzes betreffend den Verkehr mit
unedilen Metallen vom 23. Juli 1926 bis zum 31. Dezember
1928 verlängert wird. Ferner hat Absatz 5 des 8 2, der
die unedien Metalle im Sinne des Gesetzes angibt, folgenden
Zusatz erhalten: „Ausgenommen sind ferner Eisenund
Stahlschrott, Eisengußbruch und alle anderen Arten
von Eisen- und Stahlabfällen, einschließlich der verzinnten
und verzinkten Abfälle.‘
LISTE B.
Tierische Stoffe.
I. Lebende Tiere,
Maultiere und Maulesel (2), Eselhengste und Eselstuten
3), Wild, Schildkröten (14), Geflügel, Tauben (14 bis),
<aninchen (14 quinquies).
HI. Tierische Erzeugnisse und Abfälle.
Kaninchen (18ter), Schildkröten (18 quater), Fleisch-»xtrakte
(20), tierische Fette (30), Lanolin (30 bis), Seidenyurmeier
(34 bis), Milch (35, 35 bis), Butter (37), Honig
Frankreich.
Das französisch-Österreidtische Handelsabkommen
vom 16. Mai 1928.
Zu dem am 16. Mai 1928 unterzeichneten Handelsabkommen
zwischen Frankreich und Oesterreich ist im „Journal
Officiel“ Nr. 124 vom 26. Mai 1928 ein Dekret erschienen,
das bestimmt, daß mit Wirkung vom 27. Mai
1928 an österreichische Erzeugnisse bis auf
die in einer dem Dekret beigefügten Liste B enthaltenen
Waren, die dem Generaltarif unterworfen hleihben, den
Minimaltarif genießen.
Diese Art der Veröffentlichung eines Handelsvertrages
weicht von der bisher üblichen wesentlich ab. Sie besteht
nur aus einem einzigen Artikel, dessen Inhalt wir
angegeben haben, ohne einen Kommentar, wann die Bekanntyabe
des wollen Vertragstextes beabsichtigt ist.
Augenscheinlich wollte man Oesterreich möglichst schnell
in den Genuß des Minimaltarifs setzen und hat der
Einfachheit halber nur die Nummern des französischen
Zolltarifs, ohne Nennung der Ware, hekanntgegeben, für
die der Generaltarif weiter zur Anwendung gelangt. Da
derjenige, der sich ein Bild von den Auswirkungen des
Abkommens machen will, lediglich mit der Angabe der
Zolltarifnummern nichts anfangen kann, haben wir die
Waren mit Stichworten dazugesetzt.
Wie sich bei einer genauerem Durchsicht der Liste B
zeigt, sind in ihr großenteils Waren genannt, deren Export
nach Frankreich für Oesterreich kaum in Frage kommt,
wie Elefantenzähne, Korallen, Austern, Hummern, wohlriechende
Hölzer, Schildkrötenschalen etc., oder die schon
an und für sich zollfrei sind, wie eine Reihe von Farbund
Gerbstoffen, verschiedene Erze, Mergel, Eis, Schwefel,
Erdpech etc. Ferner sind in dieser Liste eine Anzahl
Erzeugnisse enthalten, bei denen General- und Minimal.
tari? gleich sind, wie bei Schiffszwieback, Grießteigwerk,
Nudeln. Maronen ete.. so daß man sie nicht eigens als dem
IE, Sämtliche Fischereierzeugnisse (44—358).
IV. Tierische Rohstoffe.
Schwämme aller Art (59, 60).
V. Harte Schnitzstoffe.
Elefantenzähne (62), Schildkrötenschalen (63). Muschelchalen
(65), Viehknochen (66).
Pflanzliche Stoffe.
VI. Mehlhaltige Nahrungsmittel.
Schiffszwieback und Brot (75), Diätbrot (75 bis), Matzen
75 ter), Teig aus Mehl oder Satzmehl (75 quater), Grütze
76), Hirse (76 bis), Kleber (76ter), Grießteigwerk und
talienische Nudeln (77), Mandiokamehl (78), Sago, Salep
‘78 bis), Reis (79), Maronen (81), Dari-, Hirse- und
<anariengras (82).
VII. Früchte und Sämereien.
Tafelfrüchte, getrocknet oder gedörrt (85), ölhaltige Samen
und Früchte (88).
Vill. Kolonialwaren zum Genuß.
Zuckerrohr, getrocknet (91 bis), Melasse (092), Kaffee
‘06), Gewürze (99—107), Tee (108), Tabak (100).
IX. Pflanzenöle und Pflanzensäfte.
Reine Fettöle, Kopra-, Erdnuß-, Sojabohnenöl (110 A),
‚eines Fettöl, das einer Verbindung mit Wasserstoff unteregen
hat (110 B), Fettöle, gekocht oder oxydiert (110 bis),
ettöle, aromatisiert (111), pflanzliche Fette, zur Herstelung
von Speisefetten bestimmt (111 bis B), flüchtige Oele
der Essenzen (112), Harze (115 quater), Balsame (117),
KXampher (118), Kautschuk (119), Vogelleim (120), Manna
121), Aloe (122), Opium (123), Lakritzensaft (124), Sarkosolla
(125).
XI. Holz.
Kork (134), exotisches und Buchsbaumholz (138), wohljechende
Hölzer (139), Farbhölzer (140).
XIl. Fasern, Stengel und Früchte zur Verarbeitung.
Flachs (142), Hanf (142 bis), Jute (143), Neuseeländerlachs
(141), Ramie oder Chinagras (144 bis), Binsen.