Full text : 33.1928 (0033)

durch Umstände, die die Nutzung durch den Steuerpflichtigen
 auf einen gewissen Zeitraum beschränken. Verliert
der Steuerpflichtige nach Ablauf einer bestimmten Zeit
die Verfügung lüber den Gegenstand, so steht ihm die
Nutzung nur während dieser Zeit zu. Dementsprechend hat
der Reichsfinanzhof in einem Fall, in dem eine Firma
kraft eines auf 25 Jahre beschränkten Erbbaurechtes
ein Lagerhaus errichtet hatte, und im dem feststand,
daß nach den 25 Jahren ein Ersatz für das Lagerhaus
nicht in Frage kam, die Verteilung auf 25 Jahre, d. h,
im jedem Jahre Absetzungen von 4 v.H. des Herstellungspreises
 zugelassen. (RFH. vom 16. November 1927,
RStBi. 1928 S. 45.) In einem anderen Fall hatte ein Gewerbetreibender
 eine Zweigniederlassung errichtet und zu
diesem Zweck auf fünf Jahre einen Laden gemietet. Er
hatte den Laden umgebaut und dafür 8200 RM. aufgewendet.
 Der Pflichtige wollte diesen Betrag sofort über
Unkosten buchen. Der Reichsfinanzhof hat entschieden,
daß die Aufwendungen auf fünf Jahre zu verteilen seien,
daß also in jedem Jahre nur 20 v.H. abgesetzt werden
könnten. Zu beachten ist hierbei, daß die Gegenstände
nicht im Eigentum des Steuerpflichtigen standen. Der
Reichsfinanzhof hat aber ausdrücklich betont, daß die
Aktivierung, demgemäß die Absetzung für Abnutzung
auch bei Gegenständen, die nicht bürgerlich-rechtlich im
Eigentum des Steuerpflichtigen stehen, zulässig sei. Das
fehlende Eigentum könne vielmehr nur dazu führen, daß
als Benutzungsdauer der Zeitraum anzusehen ist, für den
dem Steuerpflichtigen die Benutzung auf Grund eines
dinglichen oder persönlichen Rechts zusteht.
Der gleiche Gedankengang liegt auch der Vorschrift des
Gesetzes zugrunde, nach der Absetzungen für Abnutzung
auch zulässig sind für gerwerbliche, literarische und künstlerische
 Urheberrechte. Denn derartige Rechte, zu denen
insbesondere auch die Patente, die Gebrauchsmuster, das
Urheberrecht an Mustern und Modellen gehören, haben
regelmäßig eine zeitlich begrenzte Schutzfrist. Für die
Höhe der Absetzung ist hier die Zeit maßgepend, auf
die längstens die Schutzzeit erstreckt werden kann, gegebenenfalls
 die kürzere Zeit, während der der Steuerpflichtige
 das Recht voraussichtlich ausnutzen wird,
Während die Absetzungen für Abnutzung bei Gebäuden
und allen baulichen Anlagen in Frage kommen, sind
keine Absetzungen zulässig für den Grund und Boden.
Nur in Ausnahmefällen, wenn es sich um besondere
Anlagen handelt, die nur für‘ eine begrenzte Zeit von
Nutzen sind und alsdann vollkommen erneuert werden
müssen, kommen hier Absetzungen für Abnutzung in
Betracht. So hat der Reichsfinanzhof in einem Urteil
vom 11. Mai 1927 (Entsch. Bd. 21 S. 163) es auch für zulässig
 erklärt, daß ein Pächter für die Anlage von Spargelbeeten
 Absetzungen für Abnutzung vornahm. Wenn dagegen
Grundstücke z. B. in der Nähe von Kalibergwerken durch
Kalilauge allmählich völlig entwertet werden, so kommen
Absetzungen für Abnutzung nicht in Frage. Der Gewerbetreibende
 kann aber Abschreibungen durch Einsetzung
des niedrigeren gemeinen Wertes vornehmen. Nicht zulässig
 sind ferner Absetzungen für Abnutzung beim umlaufenden
 Kapital, insbesondere bei Waren und Vorräten.
Wenn hier kaufmännische Abschreibungen wegen Schwund
oder dergleichen vorgenommen werden, so handelt es sich
dabei nicht um Absetzungen für Abnutzungen, sondern um
die Tatsache, daß nur noch eine geringere Menge als
ursprünglich vorhanden ist, und daß für diese geringere
enge naturgemäß der niedrigere Wert eingesetzt werden
ann.

Auszugehen ist bei den Absetzungen für Abnutzungen
vom Anschaffungs- oder Herstellungspreis, also weder
vom gemeinen Wert noch auch von den Wiederbeschafiungskosten.
 Denn die Absetzungen dienen nicht der Ansammlung
 von Mitteln für die Ersatzbeschaffung, vielmehr
 sollen die Absetzungen nur zum Ausdruck bringen,
um wieviel sich das Anlagekapital durch die allmähliche
Abnutzung des früher angeschafften oder hergestellten
Gegenstandes vermindert hat. Es ist vielfach angeregt
worden, der Reichsminister der Finanzen möge Durchschnittssätze
 für die Absetzungen für Abnutzung bei den
einzelnen Gegenständen des Anlagekapitals aufstellen. Feste
Sätze sind vom Reichsfinanzministerium bisher noch nicht
aufgestellt worden, weil noch nicht genügend Erfahrungen
vorliegen und weil die in der Kriegs- und Inflationszeit angeschafften
 Maschinen wegen der Materialknappheit zum
Teil auch an gewissen Mängeln leiden. so daß einheitliche

3ätze für derartige Maschinen kaum zu finden sein
verden, Die Präsidenten der Landesfinanzämter haben aber
zum Teil Rahmensätze aufgestellt, innerhalb deren in der
Zegel Absetzungen für Abnutzung von den Finanzämtern
ıuicht beanstandet werden sollen. Diese Sätze sind für
Berlin die folgenden:
Bei
1. Fabrikgebäuden
? Maschinen:
a) Betriebsmaschinen x 5% @ ®
b) Spezialmaschinen, insbesondere
automatisch arbeitenden
Werkzeugen „0
Kraftwagen:
a) Personenkraftwagen
b) Kraftdroschken
c) Lastkraftwagen
sonstigem Inventar:
a) Geschäftseinrichtungen,
bel, Ladeneinrichtungen
b) Schreibmaschinen .
c) Wagen (Kastenwagen)
d) Pferden .
Kähnen:
a) eisernen KM 4 & Wr N
b) hölzernen 2 .
Schleppdampfern
Bei diesen Sätzen handelt es sich aber nur um Richtınien.
 Macht der Steuerpflichtige höhere Absetzungen
zeltend und weist er die Gründe dafür unter Darlegung
jer Verhältnisse seines Betriebes nach, so müssen ihm
die höheren Sätze zugestanden werden. Andererseits kann
ıuch das Finanzamt zuungunsten des Steuerpflichtigen von
ijen Sätzen abweichen, wenn die ihm bekannten Betriebsserhältnisse
 eine solche Abweichung rechtfertigen.
Die genannten Sätze gehen von der Gesamtnutzungsjauer
 aus. Zulässig ist natürlich auch die Berechnung
ier Absetzungen nach der Restnutzungsdauer. In diesem
7alle ergeben sich entsprechend höhere Hundertsätze. Die
Jnterscheidung zwischen Gesamtnutzungsdauer und Restıutzungsdauer
 ist besonders wichtig bei den Gegenständen,
lie schon beim Inkrafttreten des neuen Einkommen- und
<örperschaftssteuergesetzes zum Anlagekapital gehört
ı1aben; denn in der steuerlichen Anfangsbilanz sind die
jegenstände meist mit dem damaligen Zeitwert eingesetzt
vorden,
Nach 8 16 Abs. 4 EStG. sollen die für die Absetzungen
ür Abnutzung getroffenen Vorschriften auf die ÄAb-'‚etzungen
 für Substanzverringerung entsprechende Anwenlung
 finden. Die Substanzverringerung beim Bergbau
1ängt wesentlich von der jeweiligen Förderungsmenge ab,
lie in den einzelnen Jahren ganz verschieden sein kann
ınd deshalb bei Bemessung der jährlichen Absetzungen
berücksichtigt werden muß. Das geschieht dadurch, daß
nan die für den einzelnen Steuerabschnitt zulässige Ab-ON
 nach dem Bruchteile des Anschaffungs- oder
Jerstellungspreises berechnet, der sich aus dem Verhältıisse
 der Förderungsmenge in diesem Steuerabschnitt zur
ırsprünglichen, beim Erwerbe vorhandenen Substanzmenge
»rgibt. Auch hier muß man bei fast allen Bergwerken
‚ron dem in der steuerlichen Anfangsbilanz eingestellten
Wert der Substanzmenge ausgehen. Entsprechend einem
3rlaß des Reichsministers der Finanzen vom 3. April
1926 — II e 1900 — wird für die Berechnung der Absetzungsquote
 im allgemeinen die Formel benutzt”
vzZ UV =.
Ss
wobei x die für den Steuerabschnitt zulässige Absetzung,
» den in der Steuerbilanz für den Beginn des Steuerıbschnitts
 eingestellten Wert, der bei der ersten Verınlagung
 zur Einkommensteuer oder Körperschaftssteuer
n der Regel gemäß 8 108 Abs. 2 EStG. dem Vermögenszteuerwert
 1925 entsprechen wird, m die Menge des
m Steuerabschnitt geförderten Minerals und s die Sub-;tanzmenge
 nach dem Stande zu Beginn des Steuerab-:chnitts
 bedeutet.
Zu beachten ist, daß bei den Absetzungen für Abutzung
 und Substanzverringerung immer nur die techıische
 Abnutzung berücksichtigt werden darf, nicht also
Jer Umstand. daß z. B. durch Erfindungen neuerer und
            
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