Einfuhr aus dem X Ausfuhr nach dem
Saargebiet
Warenbenennung
1928
19927
1928
1927
Mengen in dz ] Werte
=—100kg . in 1000 RM
Mengen indz | Werte
= 100kg | in 1000 RM
Mengen in dz | Werte
—100kg | In 1000 RM!
Mengen in dz Werte
= 100kg |in 1000 RM
Waren aus Eisen:
Röhren und Walzen 5
Stab- und Formeisen . „0
Blech und Draht . . x @
Eisenbahnoberbaumaterial WR
Kessel; Teile und Zubehör von
Maschinen „00 x
Messerschmiedewaren . € %
Werkzeuge und landwirtschaftiiche
Geräte ; 4 % 4 ® RE & P 4
Sonstige Eisenwaren .. . ..
Waren aus Kupfer . . . . 2: .
Vergoldete und versilberte Waren .
Sonstige Waren aus unedlen Metallen
Textilmaschinen ‘OR 4 5
Dampflokomotiven, Tender 20
Werkzeugmaschinen = 4% @ 4 *
Landwirtschaftliche Maschinen . .
Sonstige Maschinen (außer elektr.)
Elektrische Maschinen (einschl. Teile)
Elektrotechnische Erzeugnisse .
Kraftfahrzeuge, Kraitfahrräder . . .
Fahrräder, Fahrradteile WO
Wasserfahrzeuge HR OR wa
Musikinstrumente, Phonographen und
dergleichen . = u .
Uhren ;‚ÜKın ko EM RE WON
Sonstige Erzeugnisse der Feinmechanik?)
4} ® @ 5 @ + & 4 8
Kinderspielzeug . . . .- .
Sonstige fertige Waren . 4
V. Gold und Silber, nicht bearbeitet,
Gold- und Silbermünzen . %
Gesamt- Ein- und Ausluhr (Speziaihandel) | 6 060 982’
1) Menge in Stück. 2) Apparate, Instrumente, Schreibmaschinen und dergleichen.
187
38
7
76
7 080 |
679°
207
13141
192
35
5
60
514
45
1 830 |
12
320
16
108
1 047
442
21
118
232
26
262
57
855
657
1169
96
72
E h
206
330
808
6
129
421
66
571
301
12
60
118
L 688
212
3 337
858
711
210
27
524
223
464
7
17
69
128
45
306
50
1.4135
40
157
16
16€
71
14 064
28
Pa
“92402976| 234924| 2179943 |
17538
1. m ==Abschreibungen
und sonstige Abzüge
=» = an
bei der Einkommen- und Körperschaftssteuer.
Vortrag, gehalten im Auftrag der Industrie- und Handelskammer zu Berlin am 20. März 1928 von Ministerialraf
Weltzien (Reichsfinanzministerium).
(Fortsetzung.}
4. Absetzungen für Abnutzung oder
Substanzverringerung.
Wie eingangs erwähnt, gehören zu den abzugsfähigen
Ausgaben insbesondere die Absetzungen für Abnutzung
oder Substanzverringerung. Nach $ 16 Abs. 2 EStG.
dürfen Aufwendungen für die Anschaffung oder Herstellung
von Gegenständen, deren Verwendung oder
Nutzung durch den Steuerpflichtigen sich bestimmungsgemäß
auf einen längeren Zeitraum erstreckt, nicht in dem
Steuerabschnitt der Anschaffung oder Herstellung voll
abgezogen werden. Sie können vielmehr für einen Steuerabschnitt
höchstens mit dem Betrag berücksichtigt werden,
der sich bei der Verteilung auf die Gesamtdauer der Verwendung
oder Nutzung ergibt. Nach dieser Vorschrift
wird als positiv der Abzug überhaupt zugelassen und nur
negativ bestimmt, daß derartige Anschatfungs- oder Herstellungskosten
nicht sofort voll abgezogen werden dürfen,
sondern daß die Gegenstände aktiviert werden müssen, und
daß der Abzug in der Form der Absetzung für Abnutzung
auf die Jahre der Nutzung verteilt wird. Die Unterscheidung,
ob die Verwendung oder Nutzung von Gegenständen
sich auf einen längeren Zeitraum erstreckt. ist
vielleicht etwas unbestimmt. In der Begründung wird
dazu ausgeführt, daß Aufwendungen für Gegenstände,
deren Verwendbarkeit ein Jahr nicht übersteigt, im allzemeinen
sofort abgesetzt werden können. Hierbei sollen
die wirtschaftlichen Verhältnisse und die Verkehrsaut-’assung
maßgebend sein. Bei Betrieben, bei denen der
/erbrauch an Handwerkszeug und ähnlichen Geräten, wie
;paten, Hämmern, Eimern, Oelkannen und dergleichen,
zroß ist, sollen die Ausgaben für den laufenden Bedari
‚zoll zum Abzug zugelassen werden. Bei Gegenständen,
lie dagegen erst in einem längeren Zeitpunkt abgenutzt
verden, können in jedem Steuerabschnitt nur die anteiligen
\bsetzungen als Werbungskosten abgezogen werden. Die
Absetzungen sind grundsätzlich auf die voraussichtliche
Vutzungsdauer gleichmäßig zu verteilen. Ist ein Gegenstand
im Laufe eines Geschäftsjahres angeschafft und in
Zenutzung genommen, so kann daher für dieses Geschältsahr
regelmäßig nur ein der bisherigen Benutzungszeit ent-;prechender
Teil der Jahresabsetzung zugebilligt werden.
'RFH. vom 28. Juli 1927, Entsch, Bd. 21 S. 316.) Die
\bsetzungen bemessen sich nach der gemeingewöhnlichen
Nutzungsdauer des Gegenstandes; diese Zeit stimmt regel:
mäßig mit der Standdauer üherein. Sie wird aber verkürzt