veränderter Verhältnisse, da die Verschlimmerung seines
Zustandes eine höhere Rente rechtfertige. Allein die Beklagte
wäre nach 8 1583 Abs. 1 Ziffer 3 RVO. auch
ohne Antrag des Klägers von sich aus zur Erteilung
eines neuen Bescheides verpflichtet gewesen, da sie dem
Kläge eine Heilanstaltspflege nach & 597 Abs. 1 RVO.
hatte zuteil werden lassen. Wie nun das Reichsversicherungsamt
in mehrfachen Entscheidungen, denen sich der
erkennende Senat anschließt, ausgesprochen hat (vgl. Amtl.
Nachr. des RVA. 1915 S. 745/46, Breithaupt 1920 S. 168),
ist in Fällen der gedachten Art die Bestimmung des
& 1700 Ziffer 8 RVO. nicht anwendbar. Denn nach Abschluß
des Heilverfahrens sei erneut, und zwar auf Grund
des Ergebnisses dieses Heilverfahrens, festzustellen, in
welchem Maße der Verletzte noch erwerbsbeschränkt sei.
Diese Neufestsetzung der Dauerrente stehe hinsichtlich
der Schätzung des Grades der Erwerbsunfähigkeit sachlich
insofern der ersten Festsetzung der Dauerrente gleich,
als sie von der vorhergegangenen Rentenfestsetzung losgelöst
sei. Das Reichsversicherungsamt hat in gleichbleibender
Rechtsprechung daran festgehalten, daß sie
demnach auch in bezug auf die Rechtsmittel mit der
ersten Festsetzung der Dauerrente gleich zu behandeln
sei. Der Rekurs ist daher vorliegend an sich als zufässig
zu erachten.
In der Sache selbst konnte jedoch der Rekurs keinen
Erfolg haben. Das Landesversicherungsamt hat, um zu
einer einwandfreien Aufklärung der vom Kläyer geklagten
Schmerzen in der Rückengegend und des Kräfteschwundes
des Klägers zu gelangen, zwei neue Gutachten eingezogen.
Professor Dr. N. hat in seinem Gutachten vom 6. August
1927 ausgeführt, die alten Knochenbrüche an den Lendenwirbeln
könnten wohl noch gewisse Schmerzen verursachen,
aber weder die Steifheit der Wirbelsäule bewirken.
noch die übrigen vom Kläger geklagten Beschwerden er:
klären; der Beckenbruch sei sozusagen folgenlos geheilt
Auch Professor Dr. GO. kommt in einem ausführlichen
Gutachten zu dem Ergebnis, daß die Klagen des Klägers
über Schmerzen im Kreuz und Gesäß und sein Mattigkeitsgefühl
und schlechter Appetit auf Grund des objektiven
Befundes keine Erklärung fänden. Der Kläger sei
ein Psychopath, bei dem die Rentenvorstellungen im Mittel:
punkt seines Denkens ständen, und in diesen sei auch
die Ursache für die angeblichen Beschwerden des Klägers
zu finden. Professor Dr. G. ist daher ebenso wie Professor
Dr. D. der Auffassung, daß die dem Kläger gewährte
Rente von 50 %o ihn vollauf für die Folgen des Unfalles
entschädigten.
Somit war der Rekurs als unbegründet zurückzuweisen.
wie geschehen.
Säumnis eines Vertreters ist kein Grund zur Wiedereinsetzung
in den vorigen Stand gegen den Ablauf
einer Rechtsmittelfrist.
Landesversicherungsamt in Saarlouis.
Urteil vom 19. Dezember 1027.
Der Rekurs des Klägers gegen das Urteil des Knappschafts-Oberversicherungsamtes
in Saarbrücken vom 30
Juni 1926 wird als unzulässig zurückgewiesen.
Kosten hat keine Partei der anderen zu erstatten.
Gründe:
Durch Urteil des Knappschafts-Oberversicherungsamtes
in Saarbrücken vom 23. Mai 1923 ist der Anspruch des
Klägers auf Zuerkennung einer Rente wegen eines am
15. März 1021 erlittenen Unfalles abgewiesen worden.
Dieses Urteil ist rechtskräftig geworden. Der Antrag
des Klägers auf Wiederaufnahme des Verfahrens ist durch
Urteil des vorgenannten, nach 8 1727 RVO. zuständig
gewesenen Oberversicherungsamtes vom 30. Juni 1926
zurückgewiesen worden, da keine der nach 88 1722, 1723
RVO. erforderlichen Voraussetzungen zutreffe,
Gegen dieses Urteil ist nach 8 1733 RVO. ein Rechtsbehelf
insoweit zulässig, als ein solcher gegen die Urteile
der mit der Wiederaufnahme befaßten Instanz — also
hier des Oberversicherungsamtes — überhaupt gegeben ist.
Da gegen das Urteil des Knappschafts-Oberversicherungsamtes
vom 23. Mai 10923 der Rekurs an sich zulässig
war, so ist auch das die Wiederaufnahme zurückweisende
Urteil des Knappschafts-Oberversicherungsamtes mit diesem
Rechtsbehelfe angreifbar. Die Eingbae des Klägers vom
16. Fehruar 1927, durch welche er eine Abänderung
‚es angefochtenen Urteils herbeiführen will, ist daher als
lekurs zu behandeln. Nach $ 128 RVO. mußte der
2ekurs binnen einem Monat nach Zustellung der ange-‘;ochtenen
Entscheidung eingelegt werden. Vorliegend ist
lie Zustellung bereits im Juli 1926 an den Arbeiter-‚ekretär
A., der den Kläger in dem Verfahren vor dem
<nappschafts-Oberversicherungsamt vertreten hatte, zugetellt
worden. Der Rekurs ist also verspätet eingelegt
vorden.
In seiner Eingabe vom 16. Februar 1927 hat nun der
{läger weiter geltend gemacht, von dem angefochtenen
Jrteil habe ihm sein Vertreter A. erst einige Tage vor
ler Eingabe Mitteilung gemacht, so daß es ihm nicht
nöglich gewesen sei, den Rekurs rechtzeitig einzulegen.
Der Kläger bezweckt mit dieser Angabe offenbar die
Viedereinsetzung in den vorigen Stand. Eine solche kann
zemäß 8 131 Abs. 1 RVO. nur erteilt werden, wenn
ler Kläger durch Naturereignisse oder andere unabwendare
Zufälle behindert worden ist, die vorgeschriebene
Trist einzuhalten. Die Tatsache nun, daß der Kläger,
ler durch einen Bevollmächtigten in dem Verfahren verreten
war, selbst ohne sein Verschulden von der Zu-;tellung
des Urteils so spät Kenntnis erhalten hat, daß ihm
lie Einhaltung der Rekursfrist nicht möglich gewesen ist,
»ildet, wie das Reichsversicherungsamt schon mehrfach
»ntschieden hat, keinen Wiedereinsetzungsgrund. Die verretene
Partei muß vielmehr die Unterlassungen ihres
3Zevollmächtigten als eigene gelten lassen. Eine Wiedernsetzung
käme demnach im vorliegenden Falle nur dann
n Betracht, wenn jene Voraussetzungen des 8 131 RVO.
n der Person des Vertreters des Klägers eingetreten
vären. Daß aber solche Voraussetzungen vorhanden
vären, hat der Kläger nicht einmal behauptet.
Da also der Rekurs verspätet eingelegt ist, mußte er
zurückgewiesen werden, wie geschehen.
Y
7 CN.
Die Regierungskommission des Saargebietes, Abtei:
ung Volkswohlfahrt, hat folgende Ausschreibung erassen:
Für das Landeskrankenhaus zu Homburg und die Kathoısche
Handwerkerbildungsanstalt zu Homburg werden die
ıachgenannten ÖGcgenstände in den dabei angegebenen
ngefähren Mengen benötigt:
il. Futtermittel: 200 z Roggenfuttermehl; 200 z Mais-’uchen;
200 z Reisfuttermehl, gute Qualität.
II. Lebensmittel: 500 kg Grieß, mittelfein; 200 kg
laferflocken, gute und beste Qualität; 50 kg Malzsuppen-»xirakt;:
200 kg Tafelsalz in 1,-kg-Paketen, Marke K.S.;
0 Dosen Pumpernickel; 600 Dosen ä 1 kg kons. Schnittjohnen;
100 Dosen ä 1 kg kons. Tomaten; 100 kg
Senf (1 Faß); 50 kg Metallputzmittel Sidol in 10-kg-<Sannen;
100 Pakete Streichhölzer.,
I. Reinigungsmaterial: 3000 kg Schmierseife hell,
, Qualität, reine Leinölware, 40—42 0% Fettgehalt; 50 kg
schuhwichse; 10 kg Lederfett; 25 kg Naphtalin (Kugeln);
300 kg Soda; 500 Stück Kernseife (100 kg); 59 1 Leinöl;
20 1 Sikkativ; 20 1 Terpentinöl; 5 1 Wäschezeichentinte:
100 Stück Putztücher.
IV. Geräte: 800 Stück Kaffeetassen aus Steingut; 200 St.
Caffeetassen aus Porzellan; 500 St. Suppenteller, tief, aus
;teingut; 30 Gemiüseschüsseln, viereckig, groß, aus Steinzut;
40 Gemüseschüsseln, viereckig, mittel, aus Steingut;
50) Gemüseschüsseln, viereckig, kleim, aus Steingut; 20
Suppenterrinen, klein, für 1—2 Personen; 20 Suppenterrinen,
nittel, für 3—4 Personen; 20 Einmachtöpfe, 8—10 1, aus
zrauem Steingut; 30 Waschschüsseln, Hgt. elfenbeinfarbig,
;hne Verzierung; 50 Glasschüsseln, groß, 20 Stück 15 cm,
3 Stück 20 cm, 10 Stück 25 cm; 200 Gilasteller, klein,
4 cm Durchmesser; 300 Biergläser, *9 bis 5/9 1, glatt;
900 Mundgläser; 15 Reibeisen, normal; 3 Abziehstühle;
0 Essenträger, Alum., 4teilig, Kasserollendurchm. 14 cm;
0 Essenträger, Alum., 4teilig, Kasserollendurchm. 20 cm;
5 Kaffeekannen, Alum., zirka 3 1 Inhalt, für Gemeinchaftstische;
25 Abfalleimer, 32—34 cm Durchm., aus verinktem
Eisenblech; 50 Nachttöpfe, email.; 500 Vorhang-*ähchen.
verschiehbar, für Scheibenvorhänge.