Full text : 33.1928 (0033)

Anwendung der französischen Bestimmungen über die
Färbung von Klee- und Luzernesamen in Algerien,
Durch ein im „Journal Officiel“ vom 21.‘22. Mai 1928
veröffentlichtes französisches Dekret vom 16. Mai 1928 sind
die Bestimmungen des französischen Gesetzes vom 20. Juli
1927 und des französischen Dekrets vom 18. November
1927 über die Verpflichtung zur Färbung von eingeführten
Wiesenklee- und Luzernesamen in Algerien zur Einführung
gebracht worden,
Diese Bestimmungen sehen vor, daß Samen von vio-‚ettem
 Klee und von Luzerne, der nicht im Verhältnis
von mindestens 5 Prozent künstlich rot gefärbt worden
ist, um den ausländischen Ursprung erkennen zu lassen,
für die Einfuhr verboten und vom Niederlage- und Durchgansverkehr
 ausgeschlossen ist. Die Bestimmungen finden
jedoch keine Anwendung, wenn die Sämereien im plombierten
 Waggon unter Beachtung der französischen Zollvorschriften
 unmittelbar durchgeführt werden.

Handelspolitische Rundschau.
Absalzmöglichkeiten,
Bulgarien. Das bulgarische Ackerbauministerium beabsichtigt,
 demnächst große Aufträge in landwirtschaftlichen
 Maschinen zu erteilen, Diese Maschinen sollen im
Wege der öffentlichen Ausschreibung, die voraussichtlich
im Laufe dieses Sommers erfolgen wird, beschafft werden.
Der Wert dieser Käufe soll 130 bis 150 Millionen Leva
betraven.

Indien. Das Eisenbahnamt hat die Genehmigung
für den Ausbau mehrerer Eisenbahnstrecken erhalten.
Hervorzuheben ist an der Nordwestbahn eine Bahn
zwischen Lyallpur und Chananwala, deren Kosten auf etwa
18 Mill. GM. geschätzt werden, ferner zwei Zweiglinien
an der Great Indian Peninsula Railway, eine zwischen
Kartal, Atarra und Kamasin, die andere zwischen Khamgaon
 und Chikli. Geplant wird ferner der Ausbau von verschiedenen‘
 Bewässerungsanlagen., Der bedeutendste Plan
dieser Art ist das Kasari-Objekt. An dem Kasari-Fluß
sollen Dämme errichtet werden, die die Bewässerung
von 15000 Acre Land ermöglichen. Ferner wird die
Versorgung von Rangoon mit Wasser und elektrischer
Kraft geplant.
Kanada. Die Absatzmöglichkeiten für elektrisches
 Betriebsmaterial sind zurzeit günstiger als
‚emals früher. Allerdings ist es notwendig, durch sachxundigye
 Vertreter die örtlichen Bedürfnisse und die besonderen
 Wünsche der Käufer zu prüfen. Anhaltend gute
Nachfrage besteht auch für Steingut und Porzellan,
besonders für dekoratives Porzellan- und Steinguttafelgeschirr,
 für Porzellanartikel für Küche, Schlafzimmer und Bad,
für sanitäre Artikel, ebenso für Vasen und sonstige Zierzegenstände
 aller Art. Bevorzugt werden im allgemeinen
feine, zierliche Muster, die die Fläche nicht überfüllen,
auch müssen die Muster einfach sein und nicht zu viel
Verschiedenes enthalten. Steigenden Absatz finden ferner
Drogen und Parfümerien, Herren-Handschuhe bester Qualität
 und Sportartikel und -ausrüstungen. An Reklamekosten
sollte mit Rücksicht auf die Konkurrenz, vor allem der
Vereinigten Staaten, nicht gespart werden, da sie sich
in der Regel bezahlt machen. Zu Beginn des Jahres 1928
sind große neue Unternehmungen zur Ausbeutung der
Mineralschätze in Quebeck, Ontario, Manitoba und Britisch-Kolumbien
 mit bedeutendem Kapital gegründet worden.
Die Kanada-Pazifik- und die Kanada-National-Bahn hahen
umfanereiche Fisenhahnhaunpläne entworfen.

Australien.
Zolltarifnovelle. ; .
Die Zolltarifnovelle ist am 31. März 1928 genehmigt
und sofart in Kraft gesetzt worden

Chile.
EN
Der neue Zolltarif.
Der neue Zollitarif ist am 22.
ment angenommen warden und

Februar 1928 vom Parlaist
 am 27. April 1928 in

<raft getreten. Er umfaßt einen Maximal- und Minimalarif.
 Der Minimaltarif ist den Ländern zugestanden, die
auch auf die chilenischen Waren den Mindesttarif anwenden.


sHand.
Annahme des neuen Zolltarifs,
Am 29. April 1928 ist der neue Zolltarif in dritter
_esung angenommen worden. Im Zusammenhang hiermit
‚eröffentlicht der „Revaler Bote‘ unter dem 4. Mai 1928
olgende Notiz:
„Bis zur Einführung der neuen allgemeinen und Minimal-:olltarife
 wird zeitweilig der bestehende Einfuhrgrundzollarif
 mit den dazugehörigen Konventionaltarifen, die auf
3Zrund von Handelsverträgen zur- Anwendung gelangen,
ıls Minimal-Zolltarif anerkannt, während als allgemeiner
Zolltarif die gegenwärtig geltenden Zollsätze des Einfuhrzrundzolltarifs
 mit einer Erhöhung von 50 Prozent gelten
verden.
Der allgemeine Tarif wird für alle Produkte und Er-‚eugnisse
 derjenigen Staaten in Anwendung gebracht, die
nit Estland keinen Handelsvertrag besitzen oder in deren
Yandelsverträgen mit Estland die estländischen Produkte
ınd Erzeugnisse keine Zollvergünstigungen genießen. Der
Regierung steht das Recht zu, zeitweilig, doch nicht länger
ıls bis zum 1. Januar 1929 hinsichtlich derjenigen Staaten
die Einführung des allgemeinen Zolltarifs aufzuschieben
ınd die Dauer der Anwendung des Grundzolltarifs zu
rerlängern, mit denen im Moment des Inkrafttretens
lieses Gesetzes Handelsvertragsverhandlungen im Gange
jein werden, oder mit denen Handelsverträge abgeschlos-‚en,
 doch noch nicht in Kraft getreten sind.
Dieses Gesetz tritt 4 Monate nach seiner Veröffenthung
 im Staatsanzeiger in Kraft.‘
Bisher ist der Wortlaut des Gesetzes im Staatsanzeiger
‚Riigi Teataja‘“ noch nicht veröffentlicht worden. Auf
leutsche Erzeugnisse wird der allgemeine Zollarif
 Anwendung finden, während französische Waren
ıuf Grund des zwischen Frankreich und Estland abge-;chlossenen
 Handelsvertrages den hestehenden Grundzollarif
 genießen.

f

Mar

Zolltarifänderungen.
Umfangreiche Zolltarifänderungen sind in Kanada auf
Grund der am 16, Februar 1928 eingebrachten Resoutionen
 am gleichen Tage in Kraft getreten, Von den
\enderungen werden betroffen: Zwiebeln; Pappe; Kaljumchlorid;
 xanthogensaures Salz; Desinfektionsmittel;
/erbandmaterial; Rohpetroleum; Palmöl und Palmkernöl;
Ihromnickel; Lokomotiven und Motorwagen für Eisenahnen
 und Straßenbahnen, Chassis, Verdecke, Räder und
larosserien dafür; Lokomotiven und Motorwagen, für
zergbauzwecke bestimmt; Druckerpressen und andere
Jruckereimaschinen; Motoren zum Antrieb von Boten;
Aaschinen für die Konzentration von Erzen, Metallen oder
Aineralien; Grubernmaufzüge, die in Kanada nicht
‚ergestellt werden; Eisen- und Stahlgebläse zur Verwenlung
 beim Schmelzen von Erzen etc., rotierende Brennöfen,
Zostöfen, Schmelzöfen, Schlackenwagen; Gegenstände zur
lerstellung von Leuchtfeuern; Maschinen zur Endbearbeiung
 von Garnen und Geweben; Korktafeln; rohe Baumvolle;
 Abfall von ungebrauchten Geweben oder gebrauchen
 Kleidungsstücken aus Baumwolle; Carne, Gewebe,
<leidungsstücke und andere konfektionierte Gegenstände
ıus Baumwolle, Wolle und anderen Stoffen; Borten oder
Fressen; Matten; Fußdecken; Teppiche; Gurtband; Seil;
Zegalien und Abzeichen; Flitterdraht; Thoriumnitrat; Bindaden
 aus Papier; Halbhandschuhe: Schnürsenkel: altes
"auwerk: Schwimmer für Netze

Luxemburg,
Ermäßigung der Ausfuhrabgabe.
Als Zweig der Umsatzsteuer wurde in Luxemburg auf
Grund des Gesetzes vom 22. Juli 1922 eine Ausfuhrabgabe
'n Höhe von 1,3% auf alle zur Ausfuhr gelangenden Waren
»ingeführt. Nach der nunmehr erfolgten Stabilisierung
st die Abgabe auf 0,15 Fr. für 100 Fr. herabgesetzt
worden. Die Regierung hofft, allmählich zu einer voll-:tändigen
 Aufhebung der Abgabe zu gelangen.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.