Full text : 33.1928 (0033)

Aufhebung des Einfuhrverbotes für Uhrmacherwaren
von kleinem Umfang.
Im „Journal Officiel“ Nr. 122 vom 24. Mai 1928
ist ein Dekret veröffentlicht, wodurch das Einfuhrverbot
 für Uhrmacherwaren kleinen Umfangs ı Zolltarifnummer
 497—503) und für UChrfurnituren ausschlicßlich
 für Taschenuhren (aus Z.-T.-Nr. 509) aufgehoben
wird.

Verzollung von Jultesäcken.
Für die Berechnung der Zölle für gefüllt eingeführte
Jutesäcke ist im „Bulletin Douanier‘““ Nr. 561 ein Bei.
spiel angeführt. Der Erhöhungskoeffizient 7,3, der früher
bei der Zolltarifnummer 398 für leer eingeführte Jutesäcke
angegeben war, ist aufgehoben, da Säcke dieser Art
den Zoll für Jutegewebe, aus denen sie bestehen, vermehrt
 um 10%, entrichten. Gefüllt eingeführte Säcke
dieser Art entrichten 200% der so berechneten Zölle,
Infolgedessen sind für Säcke aus rohem Jutegewebe
 mit 36 bis 45 Fäden, die leer oder
gefüllt eingeführt werden, die Zölle folgendermaßen zu
entrichten:
Leere Säcke:
0,26 X 6,3 = 1,0638 = 1,64 Fr.;
1,64 Fr. +- 100 (0,16) -= 1,80 Fr. das Kilogramm.
Gefüllte Säcke:
1,80 Fr. x 20 . |
100 = 0,36 Fr. das Kilogramm.
Falls das Endergebnis ein Tausendstel aufweist, ist
nach den durch „Lettre Commune‘“ Nr. 1363 aufgestellten
Bedingungen zu verfahren.
Beispiel:
Säcke aus rohem Jutegewebe von 16 bis 25
Fäden (Minimaltarif):
Leere Säcke:
0,15 X 6,33 = 0,95 = 0,95 Fr.
0,95 Fr. -+— 100 (0,09) = 1,04 Fr. das Kilogramm.
Gefüllte Säcke:
1,04 Fr. x 20 e
UM = 0.208 = 0,21 Fr. das Kilogramm.

Aus obigen Beispielen läßt sich folgende Regel ableiten:
a) bei der Einrechnung des Koeffizienten in die Zölle:
nach dem höheren Centime nur aufrechnen, wenn
der Bruchteil 0,005 erreicht oder überschreitet (Gesetz
 vom 2. März 1928, Artikel 8);
bei dem Aufschlag für konfektionierte Gegenstände
von 10% und allen anderen ähnlichen Aufschlägen:
niemals nach dem höheren Centime aufrunden (Regel,
 die ständig bei der Einrechnung von Aufschlägen
befolgt wird);
bei der Berechnung vom 20% der Zölle: Denselben
 Grundsatz wie bei a beachten;
bei der Zollzahlung, wenn das Gewicht mit dem so
berechneten Zollsatz multipliziert ist und wenn
Bruchteile von Centimes bestehen: nach dem
höheren Centime aufrunden (Vorschrift der öffentlichen
 Zolistellen).

Verzollung von Pelrolenmerzeugnissen.
Artikel 1 des Gesetzes über Aenderung der Petroleumzölle
 vom 16. März 1928 enthält eine Anmerkung 1,
wonach bei Petroleum, Schieferölen und anderen Mineralölen,
 gereinigt und Essenzen (Z.-T.-Nr. 197 bis), die nach
Hektoliter verzollt werden, sich der Zoll auf der Grundlage
 des auf eine Temperatur von 15° zurückgeführten
Volumens, welches durch Umrechnung mit Hilfe eines
nach Anweisung des Office National des Combustibles
liquides aufgestellten Baremes festgestellt wird, also auf
der Grundlage des im Augenblick der Einfuhr, der Entnahme
 aus dem entrenöt ader hei dem Verlassen der

ınter Zollaufsicht stehenden Gewerbsanstalten deklarier.
en oder festgestellten Volumens errechnet. Wie die
jeneralzolldirektion in einem im „Bulletin Douanier“
Nr. 561 veröffentlichten Schreiben an den Präsidenten
les Petroleumsyndikats mitteilt, hat sie den Zollbehörden
\nweisung gegeben, daß alle Berechnungen jedweder Art
ınsichtlich der nach dem Volumen zu verzollenden Peroleumerzeugnisse
 nach der Abschätzung der Menge bei
iner Temperatur von 15° vorgenommen werden. Dieses
/erfahren sei übrigens bei der Aufstellung von Berechmungen
 im entrepöt bereits vorgeschrieben, um nötigenfalls
lie Bestimmung der Unterschiede zu ermöglichen.

Verzollung verschiedener amerikanischer und
kanadischer Waren sowie einiger Erzeugnisse
aus bestimmten Kolonien und Besitzungen.
ım „Journal Officiel‘“ Nr. 116 vom 16. Mai 10928 ist
in Dekret veröffentlicht, das angibt, wie vom 16. März
928 an die in der Anlage zu dem Dekret genannten
Varen mit dem Ursprung aus den Vereinigten Staaten
ınd Kanada vorläufig bei ihrer Einfuhr in Frankreich
u verzollen sind. Die eingelegten oder haltbar gemachten
Ananas (aus Z.-T.-Nr. 86) sowie Paratfin (Z.-T.-Nr. 191 bis)
ıus den nachstehenden britischen Kolonien und Besitzunzen:
 Indien und gleichgestellten Eingeborenenstaaten, Deroit,
 Borneo, Südafrika, werden bei ihrer Einfuhr in
Trankreich nach dem für diese Erzeugnisse in der beirefügten
 Tabelle vorgeschenen Salz verzollt.
Die Aenderungen waren durch die großen Veränderungen
m französischen Zolltarif infolge des deutsch-französischen
Jandelsabhkommens vom 17. August 1927, der Zolltarif-10velle
 vom 2. März 1928 und der Aenderung der
Detroleumzölle vom 16. März 1928 notwendig geworden,
Die Liste mit den einzelnen zur Erhebung
zelangenden neuen Zollsätzen kann beider
Zollabteilung der Handelskammer einge-;ehen
 werden. Sie umfaßt, in großen Umrissen anyegeben:
 Tiere; tierische Erzeugnisse; Gemüse; Obst;
Zuckerwaren; Oele und pflanzliche Fette; Gemüsekonser-‚en;
 Futtermittel; Hefe; lebende Pflanzen; Most, Weine
ınd andere Getränke; Baumaterialien; Eisen und Stahl;
Zisen- und Stahlwaren; Blei, Zinn, Zink; eine Reihe
ndustrieller Chemikalien; Parfüm; Steingut- und Gilaswaren;
 Textilien; Papier; Schuhwerk; Handschuhe; Nähnaschinen;
 Draht und Drahigewebe; Oefen; Blei- und
Vickelwaren; Hüte; Musikinstrumente; Eisenbahnwagen;
<autschukwaren; Kork und Korkwaren; Kämme; Pfeifen:
>äicher: Bimbeloteriewaren und Schirme

Rückwirkung des deulsch-griechischen Handelsıbkommens
 auf die Verzollung französischer Waren.
Infolge des deutsch-griechischen Handelsabkommens vom
24, März 1928 sind Rückwirkungen auf die Zollbehandung
 französischer Waren eingetreten. Auf Grund seiner
Verträge mit diesen beiden Ländern genießt Frankreich
ür die Einfuhr seiner Erzeugnisse in Deutschland und
Griechenland die Ermäßigungen, die diese heiden Länder
äüch gewährt haben.

Unterzeichnung eines Handelsabkommens zwischen
Frankreich und Persien und Inkraftlreten des
neuen persischen Zolltarifs.
Nach einer Mitteilung am die Importeure und Exporteure
m „Journal Officiel‘“ vom 13. Mai 1928 ist von der fran-‚ösischen
 und persischen Regierung am 11. Mai 1928 ein
rorläufiges Handelsabkommen unterzeichnet worden, auf
3rund dessen sich die beiden Länder den Minimaltarif
rewähren, Die Unterzeichnung steht in Zusammenhang
nit der Einführung des neuen persischen Zolltarifs mit
Höchst- und Mindestsätzen, der am 5. Mai 1928 in Kraft
retreten ist.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.