Teilnahme- und stimmberechligt sind die zur Sektion
gehörenden Mitglieder der Berufsgenossenschaft. Jedes
Mitglied kann sich in der Versammlung durch ein
anderes Mitglied der Seklion oder durch einen bevollmächtigien
Leiter seines Betriebes vertreten lassen.
Der Vertreter ist mit gehöriger schriftlicher Vollmacht
zu versehen. Als Ausweis der Mitglieder dient der Mitgliedschein.
Saarbrücken, den 30. Maı 1928.
Der Vorstand der Sektion II der Gewerblichen
Berufsgenossenschaft für das Saargebiet:
L. H. Schmidt, Vorsitzender
Verordnung
zetreifend die verschiedenen in Saarbrücken unterzeichneten
Protokolle zwischen der Regierungskomnission
des Saargebieles, der deutschen Regierung
and der französischen Regierung über die Unterhaltung
der Grenze des Saargebieles, die Gebrauchsrechte an
den saarländischen Grenzen und die Regelung des
Arbeiterverkehrs an der deutsch-saarländischen Grenze,
‘Amtsblatt: der Reg.-Komm. Nr. 22 vom 22. Mai 1028.)
Auf Grund der 88 19 und 23 der Anlage zu Ab-‚chnitt
IV (Teil 3) des Friedensvertrages von Ver-.
= sailles und nach Anhörung der gewählten Vertreter der
Verteilung der Saarzollkontingente. Bevölkerung verordnet die Regierungskommission ge
Auflegung des Verteilungsplanes der Liste A. nmäß ihrem Beschlusse vom 18. April 1928 was folgt:
Die Direktion für wirtschaftliche Angelegenheiten Artikel 1
bei der Regierungskommission des Saargebieles hal )
unter dem 27. Mal durch das WTB. mitteilen lassen Die nachstehend aufgeführten Protokolle werden im
daß der Verteilungsplan der Kontingente der Liste A Saargebiet in Kraft gesetzt:
der Vereinbarung vom 23. Februar 1928 betreffend
den Warenaustausch zwischen Deutschland und dem 1. das Prolokoll über die Unterhaltung der Grenze
Saargebiet N en, folgenden Stellen zur Kenntnis- des Saargebietes deutsch-saarländischer Teil: vom
er Handelskammer zu Saarbrücken; 13, Sevenlbnf 3026:
2 bei der Franko-Saarländischen Handelskammer, 2. das Protokoll über die Unterhaltung der Grenze
Saarbrücken; . 8 des Saargebietes (saarländisch-französischer Teil}
hei der Geschäftsstelle des Schutzvereins für vom 13. November 1926:
Handel und Gewerbe, Saarbrücken; >
bei der Geschäftsstelle des Schutzvereins für 3. dus Protokoll über die Gebrauchsrechte an der
Handel und Gewerbe, Neunkirchen .Saar,; deutsch-saarländischen Grenze vom 13. November
bei der Handwerkskammer zu Saarbrücken; 1926:
bei der Direktion für wirtschaftliche Angelegen- >
heiten, Zimmer 94, Finanzamt, Saarbrücken. 4. das Protokoll über die Gebrauchsrechte an der
Mainzer Straße 130. saarländisch-französischen Grenze vom 13. No-Die
unter Absaiz 4 des Artikels 8! der oben er- vember 1926;
wähnten Vereinbarung vorgesehene Ausschlußfrist, bin- # x +
nen welcher die Beteiligten ihre Bemerkungen oder las Unterzeichnungsprotokoll vom 13. November
Einwendungen vorzubringen haben, läuft vom 30. Mai 1926;
bis zum 6. Juni 1928. Jas Protokoll über die Regelung des Arbeilerverkehrs
an der deutsch-saarländischen Grenze
vom 14. September 1926;
7. das Unterzeichnungsprotokoll vom 14. September
1926.
Diese Protokolle werden nachstehend veröffentlicht.
ı1cbst den Protokollen über die Abgrenzung des Saarzebietes
vom 21. Dezember 1921.
Artikel 2.
Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1928 in Kraff
Artikel 3.
Die Durchführung dieser Verordnung obliegt, je nach
ler Zuständigkeit, dem Generalsekretariat der Regieungskommission,
der Abteilung des Innern, sowie den
‚bteilungen für Oeffentliche Arbeiten, Landwirtschaft,
ırbeitswesen, Finanzen, Wirtschaftliche Angelegen-'‚eiten
und Justizwesen.
Saarbrücken, den 18. April 1928.
Im Namen der Regierungskommission
Der Präsident: gez. E, C. Wilton,
In demselben Amtsblatt sind auch Vorschriften
>etr. Ueberwachungsmaßnahmen nebhsf
\nlagen veröffentlicht.
Eine Wiedergabe des Abkommens, die in dem Leitırtikel
unserer vorigen Nummer eingehend besprochen
and kritisiert worden sind, ist wegen ihres Um-'anges
— 360 Seiten in deutscher und französischer
Sprache — nicht möglich. Das Amtsblatt ist zum
Preise von 60 Fr. von der Druckerei Fr. Courths.
rücken 3, Betzenstraße, zu beziehen.
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