Full text : 33.1928 (0033)

wie diejenige der Hanf- und Ramiegewebe gehandhabt.
Zur leichteren Feststellung der (Gewehe werden die Zollämter
 darauf aufmerksam gemacht, daß im allgemeinen
die Leinenfasern feiner als die Hanffasern sind. In Zweifelsfällen
 entscheiden die staatlichen Laboratorien, Die
Wertzölle, denen gewisse Arten von Leinengeweben, rein,
konfektioniert oder nicht, unterworfen waren, sind aufgehoben
 und durch spezifische Zölle ersetzt worden. Infolgedessen
 gilt dasselbe {für mit Baumwolle gemischte
Leinengewehe, bei denen die Baumwolle vorherrscht;
(Gewebe dieser Art entrichten künftig die Zölle der Gewebı
aus reiner Baumwolle nach der allgemeinen Vorschrift, die
Jer Zolltarifnummer 4396 zugrunde liegt.
Die konfektionierten Gegenstände aus Leinengeweben
obiger Art werden nach den durch das Gesetz vom
2. April 1928 festgelegten Bedingungen eintarifiert. Das
Gesetz vom 2. April hat den Zolltarif mit den Bestimmungen
 des französisch-schweizerischen Zusatzabkommens
vom 11. März 1928 in Uebereinstimmung gebracht,
2. Leim und Gelatine. Das Abkommen bestimmt,
 was unter Gelatine in Blättern, Blättchen oder
Platten zu verstehen ist. Es sind die ungefärbten oder
künstlich gefärbten, geruchlosen, geschmacklosen und in
Form von Blättern, Blättchen oder höchstens 5300 g auf
das Quadratmeter wiegenden Platten vorgeführten Erzeugnisse.
 Infolgedessen müssen alle Erzeugnisse in Blättern,
Blättchen oder Platten, die nicht die angegebenen Merkmale
 tragen, künftig als Leim behandelt und der Zollbehandlung
 der Position 325 unterworfen werden.
3. Gefüllt eingeführte Jutesäcke. Nach
den Bestimmungen des Zeichnungsprotokolls können mit
Zement, Kalk oder COips gefüllt eingeführten Jutesäcke
künftig zeitweilig /ugelassen werden. Sie müssen innerhalb
 einer Frist von 4 Monaten leer wiederausgeführt
werden. Bei der Einfuhr ist jedoch darauf zu achten,
daß alle zur Identifizierung der wiederauszuführenden
Säcke nötigen Angaben, vor allem das TMDurchschnittsgewicht,
 die Zahl der Fäden, die Schutzmarken et“
vorhanden sind,
4 Baumwollgewebe. - Die Liste A des Ab-Kommens
 sieht für die glatten, zeköperten Baumwollyewebe
 und Zwilch, roh und gebleicht, und für gewisse
Kategorien bedruckter Gewebe niedrigere Zölle vor als
die augenblicklich geltenden. Die so festgesetzten Zölle
sind mit und ohne Ermäßigung, je nach dem Fall, in
das französisch-schweizerische Zusatzabkommen vom 11.
März 1928 übernommen worden. Dadurch werden die in
diesem letzteren Abkommen vorgesehenen Sätze end
gültig anwendbar.
> Eingebundene lithurgische Bücher. --Auf
 Grund des Zeichnungsprotokolles werden lithurgische
Bücher (Gebetbücher, Meßbücher, Breviere etc.), in französischer
 oder lateinischer Sprache, einfach oder in Saffianleder
 eingebunden, wenn sie zum Minimaltarif eingeführt
werden können, nicht getrennt nach Einband und Buch verzollt,
 mit anderen Worten, das Cianze wird in diesem
Falle zollfrei zugelassen. Dasselbe ist der Fall bei Andachtsbüchern
 in französischer oder lateinischer Sprache,
d.h. bei Werken, die dem Ciläubigen gestatten, den
Gottesdienstübungen zu folgen, auch wenn der eigentliche
lithurgische Teil, zu dem Morgen- und Abendgebete,
Messen, Vespern etc. gehören, durch einen zweiten größeren
 Teil, wie Einführung in das Andachtsleben, Nachfolge
 Jesu Christi, Betrachtungen über das Evangelium
etc., ergänzt wird. Diese Bestimmung ist übrigens aus
dem außer Kraft getretenen Abkommen vom 4 April
1925 übernommen worden.
6. Holzschrauben aus Eisen oder Stahl. —
in Anwendung der Bestimmungen des dem Abkommen
beigefügten zehnten Schriftwechsels müssen Holzschrauben
 aus Eisen oder Stahl mit einem Durchmesser von
weniger als 4 mm, ie unter die Zolltarifnummer 566
fallen, nach den Zöllen für Artikel, andere als Draht.
waren, verzollt werden.
Sonderabmachungen für die belgisch-luxemburgische
Wirtschaftsunion.

1, Einfuhr belgischer Pferde in Frankreich.
 — Artikel 9 des Abkommens bestimmt, daß
während einer Dauer von höchstens drei Jahren vom
Zeitpunkt seiner Inkraftsetzung an die in Belgien oder
Luxemhurg geborenen und aufgezogenen Pferde, die zur

3rabanter, Mämischen oder Ardenner Rasse gehören oder
‘us einer Kreuzung dieser Rassen untereinander hervorzegangen
 sind und innerhalb eines Jahreskontingentes
'on 53200 Stück eingeführt werden, die durch die Geetze
 vom 11. Januar 1892 und 29. März 1910 eingesetzten
Zölle, unter Anwendung der doppelten 30prozentigen Er.
ıöhung, die durch das Gesetz vom 6. April 1926 und
las Dekret vom 14. August 19260 erlassen worden ist, geneBen:

Pferde:
Hengste oder Wallache und Stuten von fünf Jahren
und mehr: 225 Fr. pro Stück;
Hengste oder Wallache und Stuten von weniger
als fünf Jahren: 170 Fr. pro Stück:
Füllen: 853 Fr. pro Stück.
Die Anwendung dieser Vorzugsbehandlung wird der Beiwingung
 von Nachweisen unterworfen, die durch eine
semeinsame Uebereinkunft zwischen der französischen und
yelgischen Regierung bestimmt werden. Bis auf weiteres
rzelten als diese Nachweise diejenigen, die durch das
Zirkular Nr. 358 vom 31. August 1925 für das Kontinzent
 von 4800 Stück vorgesehen waren, welches Kontinvent
 durch die Vereinbarungen vom 4. April 1925 und
0. April 1926 fostgesetzt war; mit anderen Worten, die
ıisher für die Kontrolle der Einfuhr geltenden Bestimnungen
 bleiben weiter in Kraft. Die Einfuhr zu dem
rmäßigten Tarif kann über alle Zollämter an der franösisch-hbelgisch-luxemburgischen
 Grenze vorgenommen
verden, die allgemein für die Einfuhr lebender Tiere gefnet
 sind (siehe Nr. 772 der observations preliminaires).
2. Ursprungsnachweis. — Grundsätzlich ist die
Zulassung belgischer und luxemburgischer Erzeugnisse
um Minimaltarif dem Ursprungsnachweis unterworfen,
\uf Grund des Zusatzartikels zu Artikel 22 des Abkomnens
 sind nachstehende Erzeugnisse von dieser For
nalität befreit:
a) gewöhnliches Rundhholz, roh; behauenes oder gesägtes
Holz; Mauerziegel; Kalk; Zement; Dolomit; roheır
oder hearbeiteter Marmor (ecaussines); Schiefer für
Dächer, Schiefer in Fliesen und Tafeln; Steinkohle;
Wolle; Bierhefe; Marmor; Pflaster aus natürlichem
Stein; Bausteine, roh oder bearbeitet; zerkleinerte
Steine für die Beschotterung von Straßen; Gips; Sand‘
Holzschuhe; Dachziegel; Fische und Schaltiere helzischer
 Fischerei;
Stärke (amidon); konservierte Früchte in Dosen odeı
Zehältnissen aus Glas, Konserviertes Gemüse in Dosen
xler Behältnissen aus Glas, die in den unmitteljaren
 Umhüllungen enthalten sind und in unzerstörıaren
 Buchstaben belgische oder luxemhurgische Mar:
xen tragen;
Waffen; Automobile; Heizkörper aus Giußeisen und
Blech; viereckige Platten aus gepreßtem Zement;
Kamine aus Gußeisen und Blech; CGeldschränke;
Küchenherde (cuisinieres) aus Gußeisen und Blech;
Kochherde (fourneaux) aus Gußeisen und Blech; Zimmeröfen
 aus Gußeisen und Blech (einschließlich Heizkörper,
 Kamine, Küchenherde [cuisinieres], Küchenöfen
 und Kochherden [poeles et fourneaux de cuisinej
aus emailliertem oder mit Fayencen verziertem Blech):
Musikinstrumente; Maschinen und Werkzeuge; Motorräder;
 Schienen; Seitenwagen, mit einer unauslöschlichen
 belgischen oder Iuxemburgischen Marke verschen;

Superphosphate und Schlacken in mit belgischen oder
iuxemburgischen Fabrikmarken versehenen Säcken.
in Zweifelsfällen hat die Zollbehörde die Möglichkeit,
ine gesetzliche Expertise zu veranlassen. Die von belrischen
 Zollämtern ausgestellten Ursprungszeugnisse sind
‘on der konsularischen Visierung befreit. Die von anderen
;tellen ausgefertigten Zeugnisse werden kostenlos visiert,
venn sie Sendungen betreffen, die einen Wert von nicht
nehr als 100 Goldfranken besitzen. Bei Sendungen, die
liesen Wert übersteigen, wird eine Gebühr von 5 Goldranken
 erhoben.
3. Anwendung der Wertzölle, — Hinsichtlich
lieses Punktes enthält das Abkommen dieselben Bestimnungen
 wie der deutsch-französische Handelsvertrag vom
7. August 1927, nach denen die Nummern 82 und 98
ler observations preliminaires geändert worden sind.
4. Direkter Transport. — Das Abkommen behält
Jie Vorschriften über den Verkehr Antwerpen-—Straßhurg

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