sofortiger Gültigkeit das Warenverzeichnis des Sonderrarifs
Nr. 7 durch die Aufnahme von Platten (Fliesen),
unglasiert, zur Bekleidung von Böden usw., ferner
Schmelztiegeln nebst Deckeln, Auf- und Untersätzen in
Klasse E (neu) geändert worden.
Gleichzeitig sind auch im Sondertarif Nr. 1, Abt. II,
unter den Stationsfrachtsätzen solche für Sendungen
zwischen nachfolgenden Saarbahnstationen und Ortelsburg
nachgetragen worden, Als Versandstationen kommen in
Frage: Beckingen (Saar), Bierbach, Brebach, Dillingen
Saar), Bous (Saar), Hostenbach West, Homburg (Saar)
{bhf., Neunkirchen (Saar), Rohrbach (Saar), Saarbrücken
Agbf., Saarbrücken-Burbach, Saarbrücken-Malstatt, Saarjrücken-Schleitmühle,
Saarbrücken Vschbf., St. Ingbert und
Völklingen.
Ferner ist die Gültigkeit des Sondertarifs Nr. 4 für
Düngemittel zum Düngen im Deutschen Reich bis
zum 31. Dezember 1928 ausgedehnt worden.
Wirtschaft, Zoll, Außenhandel und Exportförderung.
Frankreich.
Zollbehandlung von Zucker- u. Schokoladewaren.
Die Generalzo!ldirektion beantwortet im „Bulletin
Douanier‘* Nr. 556 verschiedene Anfragen, die bezüglich
der Zollbehandlung von Zucker- and Schokoladewaren an
sie gerichtet worden sind,
1. Welche Behandlung erfahren Schokoladewaren, die
alkoholhaltige Liköre enthalten?
Das Gesetz vom 2. März 1928 hat die für Schokoladewaren
unter Nr. 1530 des Gesetzentwurfs über die allgemeine
Revision des Zolltarils vorgesehenen Bestimmungen
für Schokoladebonbons mit alkoholhaltigem Likör
nicht übernommen. Erzeugnisse dieser Art müssen also
die Zollbehandlung von Zuckerwaren mit alkoholhaltigem
Likör (Zolltaritmummer 93 bis, Abs. 2) erfahren. Bonbons
und andere Waren aus Kakao oder Schokolade fallen
dann nicht unter die vorgenannte Zolltaritnummer und
werden nur dann unter Nr. 98 bis tarifiert, wenn es sich
am Sühwaren, andere, d.h. ohne alkoholhaltigen Likör
aandelt.
Hinsichtlich der in Anmerkung (s) auf Seite 29 des
Zolltarifs vorgesehenen inneren Abgaben ist statt der
Verbrauchs- und Raffinierungsabgabe für raffinierten
Zucker (sucre raffine, autre) die innere Abgabe für
Schokolade mit 42 bis 55 Prozent zu entrichten, und
zwar werden bei der Berechnung für 100 kg likörhaltiger
Süßwaren 70 kgy zugrunde gelegt.
2. Verzollung nach dem Halbrohgewicht.
Obwohl die Anmerkungen (t) der Seite 29 und (i) der
Seite 30 des Zolltarifs nicht identisch sind, bestimmt die
Zollverwaltung, dal dieselbe Regelung sowohl für Zuckerwaren,
andere, der Zolltariinummer 93 bis als auch für
Schokoladewaren der Zolltarifnummer 98 bis anzuwenden
ist. Die Umhüllungen, Papier-, Metallblätter, Schachteln,
Etuis ete., die die innere Umhüllung der Ware bilden,
werden nach dem Zoll des Inhalts verzollt; diese Gegenstände,
die praktisch nicht von der Ware getrennt werden
und sie bis zum endgültigen Kauf durch den Verbraucher
im Einzelhandel begleiten, dürfen niemals dem
für sie eigentlich anzuwendenden Zollsatz unterworfen
werden, selbst dann nicht, wenn diese mehr als 10 Prozent
des Inhalts ausmachen,
Dagegen sind von dem Halbrohgewicht zu trennen die
großen Schachteln aus Weißblech oder Pappe, die Holzkistchen
etc., die, obgleich sie sich im Innern von Sendungen
befinden, nicht als zu dem Inhalt gehörige Verpackung
angesehen werden können. Dasselbe gilt für
Kisten aus verzinntem Eisen oder CGilasbehälter mit Metalldeckel,
welche Bonbons für den Einzelverkauf nach dem
Gewicht enthalten; ebenso verhält es sich mit Kisten
oder Schachteln aus Pappe, welche stückweise zu Verkaufende
Schokoladetabletten oder -kroquettes enthalten
etc. Diese Umhüllungen müssen je nach dem Fall zollfrei
zugelassen oder den für sie in Frage kommenden Zöllen
unterworfen werden,
3. Grundlage für die Erhebung der inneren Abgabe.
Obwohl grundsätzlich die inneren Abgaben vom Netto-Zewicht
erhoben werden, sind sie vom Halbrohgewicht
zu erheben, wenn dieses die Erhebungsgrundlage für die
Zollberechnung bildet. Eine andersartige Erhebung, die
die Zollbehörde zur Kontrolle des _Nettogewichtes
zwingen würde, würde die Vorteile, die in der für die
Erhebung: der Zölle getroffenen Regelung liegt. aufheben
Verzollung von unbehauenem Oder gesägiem Holz.
Auf Grund des Zusatzartikels zu Artikel 17 des Zeichungsprotokolies
zu dem deutsch-französischen Handelsıbkommen
vom 17, August 1927 muß als deutschen Ur-;prungs
angschen werden „Holz, behauen oder gesägt,
mprägniert oder irgendeiner chemischen Behandlung untervorfen
(aus Dos, 128, aus 133 bis)‘, das in Deutschland
ws in einem Lande gewonnenem Holz hergestellt ist, das
vegen dieses Ursprungs einen weniger günstigen Tarif
enießt.
Wegen der Unsicherheit, die hinsichtlich der Auslegung
jeser Bestimmung entstanden ist, glaubt die Zollverwalang
sich darauf präzisieren zu müssen, daß diese Betimmung
nicht nur auf behauenes oder gesägtes Holz
\nwendung findet, das in Deutschland imprägniert oder
hemisch bearbeitet worden ist, sondern auch auf Holz,
las dort einfach behauen oder gesägt worden ist, ohne
rgendeine Bearbeitung.
Es ist darauf zu achten, daß die Vergünstigung dieser
Zestimmung, die übrigens in das Iranzösisch-belgische
Jandelsabkommen vom 23. Februar 1928 übernommen
vorden ist, auf alle anderen Länder ausgedehnt werden
nuß, wie „Lettre Commune‘* Nr, 1359 vom 3. September
927 ausdrücklich angibt. (B.D. Nr. 556.)
Einzelheiten aus dem französisch-belgischen Handelsabkommen
vom 23. Februar 1928.
Im Anschluß an den Wortlaut des Handelsabkommens
wischen Frankreich und der belgisch-luxemburgischen
Virtschaftsunion vom 23. Februar 1928 veröffentlicht das
‚Bulletin Douanier‘‘ Nr. 552 einen Ueberblick über seine
vesentlichsten Bestimmungen. Diese Aufstellung ist desvegen
besonders wichtig, weil man hier kurz zusammenrefaßt
vor sich sieht, welche Aenderungen grundsätzlicher
\rt, die auch gegenüber anderen Ländern gelten, in den
)ositionen des französischen Zolltarifs eingetreten sind.
Wir geben nachstehend die Veröffentlichung des „Bullein
Douanier‘* in vollem Wortlaut wieder:
„Das {französisch - belgisch - luxemburgische Abkommen
'om 23. Februar 1928 läßt die Bestimmungen des Modus
jvendi vom 15. Januar 1892, die es vervollständigt, in
<raft. Dagegen hebt es die Abkommen vom 24. Oktober
‚024, 4. April 1925 und vom 10. April 1926 auf. Die
Zollbehandlung für Erzeugnisse der Wirtschaftsunion be-;uht
damit auch weiterhin auf der Klausel der meistjegünstigten
Nation. Für gewisse, in Liste B des Abkomnens
genannte Erzeugnisse erhält Frankreich Vertrags-‚ölle.
Der Wirtschaftsunion werden für die in Liste A
nthaltenen Erzeugnisse niedrigere als die augenblicklich
rültigen Zollsätze und Vereinbarungen ähnlicher Art gevährt,
wie sie in Artikel 4 des deutsch-französischem
\bkommens vom 17. August 1927 getroffen sind. Außerlem
sieht Artikel 9 ein Sonderverfahren für einige Erzeugnisse
vor, die vor allem die wirtschaftlichen Beziehunzen
zwischen Luxemburg einerseits und Elsaß-Lothringen
ındererseits betreffen.
Bei den Zollsätzen, die Frankreich gegenüber Erzeugıssen
der belgıisch-luxemburgischen Wirtschaftsunion gevährt,
ist folgendes zu beachten:
1. Leinengewebe. — Die Tarifierung von Leinenzeweben
hat sich vollständig geändert und wird genau