Full text : 33.1928 (0033)

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handlungen neue Schwierigkeiten und Verzögerungen
 zu ‘schaffen, ja vielleicht sogar das ganze;
mühsam genug zustande gebrachte Verlragswerk in
Frage zu stellen. Es bleibt die Frage zu prüfen,
inwieweit die gefundene Regelung geeignet ist. den
dringendsten Nolwendigkeiten gerecht zu werden.
Veberblickt man das umfangreiche Abkommen über
den Kleinen Grenzverkehr an der deutsch-saarländischen
 Grenze, so wird auch demjenigen. der sich
viel und von Berufs wegen nut dieser Frage beschäftigt
hat. erst klar. welche Fülle von Fragen an einer
Grenze besonders dann zu regeln isl. wenn es sich.
wie in unserem Falle, nicht um eine naturgegebene
Scheide handelt, die geographisch, rassenmäßig. wirtschaftlich
 oder natıonal beaingt ist. Die Regelung
aller dieser Fragen hıer im einzelnen zu behandeln.
müssen wir uns aus Raumgründen leider versagen.
Es sei daher hier nur angedeutet, daß das Kapitel I
Allgemeine Rechts- und Verwaltungsangelegenheiten
 betrifft, wie Slraßen und Wege,
Wasserläulfe, Wasser-. Gas- und Elektrizilätsanlagen
sowie Schulen, am nar das wichtigste herauszugreifen,
Für die Wırischaft lieg! der Schwerpunkt der Abmachungen
 in Kapılel Il: Erleichterungen für
den Personen- und Sachverkehr der
Grenzbevölkerung, also denjenigen Vergünstiyungen,
 die unter dem Begriff des „Kleinen Grenzverkehrs“
 eigentlich verstanden werden.
Hier ist zunächst von grundlegender Bedeulung die
Begrenzung des Grenzbezirks auf einen Geländestreifen
von etwa 10 km beiderseits der Grenze, Der weilergehende
 Antrag der Wirtschaftskreise auf Festsetzung
eines je 15 km breiten Streifens hat sich leider nicht
verwirklichen lassen. Bedauerlich ist. daß die französische
 Regierung und die Regierungskommission sich
vorbehalten haben, die Stadt Neunkirchen und
die Gemeinde Wichelskirchen für einen Teil
oder die Gesamtheit der Erleichterungen auszuschließen.
 Es folgen dann in Abschnitt 3 die sachlichen
 Erleichterungen. denen eine gewisser
maßen programmatische, den Sınn, der ganzen Verhandlungen
 kennzeichnende Vorbemerkung vorangestellt
 ist. Die drei beteiligten Regierungen erklären
hierin. daß sie sowohl auf Grund der Vorarbeiten
und Empfehlungen der internationalen Grenzkommission
 wie auf Grund eigener Prüfung zu der
VLeberzeugung gelangt sind. daß die ganz besonders
gearteten rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse an
der deulsch-saarländischen Grenze, insbesondere die
wirtschaftliche und soziale Lage der Grenzbevölkerung
ein besonderes Entgegenkommen gegenüber den Wünschen
 und Anlrägen der Grenzbevölkerung gehoten
erscheinen lassen.
Bei den sachlichen Erleichterungen, die selbstverständlich
 ebenso wie die übrigen Bestimmungen über
die Gebrauchsrechte auf der Grundlage absoluter
Gegenseitigkeit beruhen, werden wiederum 5
verschiedene Gruppen unterschieden, nämlich:
Titel I: Land- und forsiwirtschaftlicher Verkehr:
Gewerblicher Verkehr:
Hauswirtschaftlicher Verkehr:
Allgemeiner Verkehr:
Benutzung von Bahnhöfen. Durchgangsverkehr,
 Zollstraßen, Sonderrechte einzelner
 Personen und Gemeinden.
Unter Beiseitelassung der vorzugsweise landwirtschaftlichen
 Bestimmungen in Titel I sei hier aus dem
Abschnitt über den Gewerblichen Verkehr vor allem
auf die in Arlikel 27 enthaltenen Erleichterungen über
den gegenseitigen Markt- und Messeverkehr
sowie auf den in den folgenden Artikeln geregelten
Verkehr mit Baustoffen und inshesondere
Holz aufmerksam gemacht. Bedaucrlicherweise besteht
 jedoch sowohl für Baustoffe wie auch für Holz
eine Beschränkung auf gewisse, für beide Seiten namenilich
 bezeichnete Grenzgemeinden. Man wird abwarlien
 müssen, inwieweit diese Begrenzung dem beatahenden
 Bedirfni«e Bechnung träol

Das wesentlichste Interesse der Wirtschaffskreise
n den saarländischen Grenzbezirken. insbesondere in
len Grenzstädten Homburg. St. Wendel, Mer.
zig. lag naturgemäß in einer Regelung des hauswirtschaftlichen
 Verkehrs. durch den die
Wiederbelieferung der seit altersher versorgten und seit
10. Jan, 1925 abgeschnittenen jenseitigen Absatzgebiete
rmöglichl wurde, Es ist erfreulich, daß die Tatsache
Heser langjährigen Wirtschaflsbeziehungen in den eineitenden
 Sätzen des Arlikels 32 ausdrückliche Ansrkennung
 findet. Der gleiche Artikel führt alsdann
lie Mengen an Lebens- und Genußmitleln
nd Haushaltsseifce sowie an Gegenständen
les notwendigen gewöhnlichen hausvirlschaftlichen
 Bedarfs auf, die auf Grund
on Hausstandskarten an bestimmten Tagen
'ollfrei über die Grenze gebracht werden dürfen, Hinüchtlich
 der hauswirtsehaftlichen Gegenstände sei be-‚onders
 hervorgehoben, daß gleichzeilig mit der Veröinbarung
 über die Inkraftsetzung ausdrücklich festselegt
 wurde, daß die an sich für den Zeitraum eines
ahres zulässigen Mengen im laufenden Jahre vom
‚ Juni bis 31. Dezember voll ausgenutzt werden
{ürfen. Der große Stein des Anstoßes bestehl
yei dieser Regelung weniger hinsichtlich Art und
Menge der zugelassenen Waren, als vielmehr darin.
laß auch hier wiederum die vorgeschenen Vergünstizungen
 auf die Bewohner bestimmter Gemeinden beschränkt
 sind und daß der Kreis dieser Gemeinden
jedauerlicherweise viel zu eng gezogen ist, Diese
Zinschränkung haft mil vollem Recht den schärfsten
Viderspruch der beteiligten Wirtschaltskreise erregt.
veil sie geradezu eine Aufhebung des in Artikel 11
ausdrücklich festgelegten 10-km-Streifens: bedeutel und
lem tatsächlichen Bedürfnis im nur höchst unzu-‚eichender
 Weise gerecht wird, Andererseits wird
nan in Betracht zichen müssen. daß es sich gerade
zei diesem Verkehr um eine Regelung handelt. die
m Kleinen Grenzverkehr ein Novum darstellen dürfte,
Yır das es nirgends ein Beispiel gibl. was allerdings
Jeichzeilig wieder ein Beweis. für den einzigartigen
‘harakter dieser Grenze ist. Es darf weiter nicht
'‚ergessen werden, daß der hauswirtschaflliche Verzehr
 des Grenzabkommens eine wesentliche Ergänzung
lurch die entsprechenden Bestimmungen über die
achlichen Erleichterungen im Arbeiterverkehr erährt
 -Arlikel 3 und 41 des Arbeiterprotokolls; und
1aß hierbei irgendwelche Beschränkungen hinsichtich
 des Wohnortes der Arbeiter oder des Ortes ihrer
lersorgung mit den in Frage stehenden Waren nicht
jestehen. Trotz alledem wird es die dringlichste Aufjabe
 der gemäß Arlikel 45 binnen Jahresfrist. mögichen
 Revisionsverhandlungen sein müssen, die hier
‚weifellos vorhandenen Mängel des Abkommens aus:
zugleichen und für eine weitherzigere und den be-;tehenden
 Verhältnissen besser Rechnung tragende Re
zelung zu sorgen,
Aus den Titeln IV und V sei besonders auf die
Zestimmungen über die Zollstraßen hingewiesen
Artikel 38 und 39. Verlegungen und Aufhebungen
ler am 1. September 1926 bestehenden Zollstraßen
nnen im Einvernehmen der zuständigen beiderseiigen
 Behörden vorgenommen werden, wobei die Zutimmung
 zu derarligen Aenderungen beim Vorliegen
vichliger Gründe nicht verweigert werden darf.
Titel VI betrifft Ausführungsbestimmungen und Vebervachungsmaßnahmen.
 Erstere sind von den beidereitigen
 Zollverwaltungen in gegenseitigem KEinvernehnen
 ausgearbeitet worden und sind dem gründlichen
Studium der Interessenten zu empfehlen. In einem
4lerkblatt des Schutzvereins für Handel und Gewerbe
verden diese Bestimmungen in klarer und übersichticher
 Form zusammengestellt werden, Beachtung verlient
 schließlich noch der Mißbrauchspara-‚'raph
 42. von dem nur Zu hoffen ist. daß seine
\inwendung sich nic als notwendig erweisen möge.
Aus den Schlußbestimmungen Artikel 43-45 ver,
lienen die Vereinbarungen über Kündigung und
Zevisionsmöglichkeitdes Abkommens besondere
 Erwähnung. Erstmalig kann die Kündigung
ı1ach Ablauf eines Jahres vom Inkrafttreten ab auszesprochen
 werden, jedoch nur in den ersten zwel
Wochen jeden Kalendervierteljahres mit der Wirkung,
1aß das Ahkammen mil Ablauf des auf die Kündigung
            
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