Full text : 33.1928 (0033)

Diese offensichtliche ungleiche Behandlung könne von
der Handelskammer nicht mehr länger hingenommen werden.

Das Ergebnis der Aussprache stellt der Herr Präsident
 dahin fest, daß die Ausführungen des Vorredners
die einmütige Billigung der Vollversammlung gefunden
haben. In der Frage der Legitimationskarten für Geschäftsreisende
 wird die Geschäftsführung beauftragt, erneut
 bei der Regierungskommission vorstellig zu werden

Punkt 8 der Tagesordnung: „Luftverkehr‘‘.
Herr Martin freut sich, der Versammlung davon Kenntnis
 geben zu können, daß die Verhandlungen mit der
Regierungskommission in letzter Zeit bemerkenswerte Fortschritte
 gezeitigt hätten, so daß die Aufnahme des Lulftverkehrs
 nunmehr in unmittelbare Nähe gerückt sei. Wenn
auch ein endgültiges Datum über die Aufnahme des regelmäßigen
 Verkehrs noch nicht feststehe, so dürfe man doch
nach Lage der Dinge heute hoffen, daß in wenigen Wochen
das Saargebiet endlich in den Luftverkehr einbezogen
sein werde,
Der Berichterstatter macht im Anschluß hieran längere
vertrauliche Ausführungen über die Verhandlungen mit
der Regierungskommission und deren bisherige Ergebnisse.
Er teilt ferner mit, daß die Handelskammer Mannheim den
Wunsch geäußert habe, auf der Linie Saarbrücken—Frankfurt
 eine Zwischenlandung in Mannheim vorzusehen. Da
aber die Strecke Saarbrücken— Frankfurt als Teilstück
der später einzurichtenden internationalen Fernverbindung
Daris — Saarbrücken — Frankfurt — Berlin anzusehen sei,
würde durch eine solche Zwischenlandung eine unerwünschte
 Verzögerung entstehen, die man gerade auf den
großen Linien mehr und mehr zu vermeiden suche.
Andererseits könne man dem Wunsche Mannheims vielleicht
 dadurch entgegenkommen, daß die geplante Ost-West-Linie
 Saarbrücken -— Frankfurt — München nicht
über Karlsruhe, sondern über das verkechrsreichere Mannheim
 gveleitet werde

Zu Punkt 9 der Tagesordnung : „Steuerfragen‘‘
teilt Herr Knoblauch mit, daß die Regierungskommission
 dem Landesrat zwei neue Steuergesetzentwürfe
zur Begutachtung vorgelegt habe, nämlich den Entwurf
einer Verordnung zur Abänderung der Verordnung
betr. die Besteuerung des Gewerbebetriebs
im Umherziehen einschl. des Wanderlagerbetriebs
 vom 7. Dezember 1923 und den Entwurf einer
Verordnung betr. die Herabsetzung indirekter
Steuern.
Der erste Entwurf bezwecke die Anpassung der Steuersätze
 an die gegenwärtige Wirtschaftslage. Die neuen
Steuersätze seien ım Vergleich zu den Friedenssätzen
unter Berücksichtigung der eingetretenen Geldentwertung
und der allgemeinen Teuerung ermittelt worden. Sie betrügen
 durchgängig das Sechstache der Friedensmarksätze
in Franken. In vielen Fällen seien die vorgeschlagenen
Sätze noch höher, so der Steuersatz für „Hausierhandel
mit Gegenständen von höherem Wert‘ (Tar.-Nr. 3b) und
der Satz für „Karusselle mit Motorbetrieb‘“ (Tar.-Nr. 7b
Ziff. 2). Eine einzige Ausnahme sei in Tar.-Nr. 5a
„Musterreisende für Geschäfte von größerem Betriebsumfang“
 zu verzeichnen, indem bei dieser Nummer nur
das Fünffache des alten Satzes vorgeschlagen worden sei
Der zweite Entwurf sehe die Herabsetzung von Steuerr
auf Mineralöle vor, und zwar: für leichte Mineralöle vor
35 auf 18 Fr. pro 100 1 und für schwere Mineralöle
von 33 auf 18 Fr. pro 100 kg.
Die Mineralöle seien seinerzeit in den Verbrauchssteuertarıf
 aufgenommen worden, um die französische Abgabe
auch im Saargebiet einzuführen, Es seien z. B. leichte Mineralöle
 durch Zoll mit 17 Fr., durch die Verbrauchsabgabe
mit 35 Fr., insgesamt mit 52 Fr. belastet gewesen, eine
Belastung, die sich in Frankreich durch Erhöhung der
Verbrauchssteuer um 10 Fr. auf 62 Fr. erhöht habe.
Eine durch Gesetz vom 16. März 1928 erfolgte starke
Erhöhung der Zollsätze (von 17 auf 44 Fr.) hätte in
Frankreich zur Ermäßigung der Verbrauchsabgabe von
15 auf 18 Fr. geführt. Ohne gleichzeitige Herabsetzung
er saarländischen Verbrauchsabgabe auf 18 Fr. wäre der
saarländische Handel um 17 Fr. pro 100 1] (bei schweren
Mineralölen um 15 Fr. pro 100 kg) benachteiligt worden.
Aus diesem Grunde habe die Handelskammer eine Herabsetzung
 der Steuer auf 18 Fr. pro 100 Liter bzw. 100 kg

nit rückwirkender Kraft beantragt. Der Entwurf sehe auch
zeides, die Herabsetzung des Tarifs auf 18 Fr. und die
nkraftsetzung der Verordnung auf den 21. März 1928, alsc
auf den Tag, an welchem das französische Gesetz über dir
Zollerhöhung in Kraft getreten sei, vor.

Der Landesrat werde in seiner nächsten Sitzung zu
liesen beiden Entwürfen Stellung zu nehmen haben.
Anschließend an den Bericht über die neuen Steuer.
zesetzentwürfe teilt der Referent mit, daß das Finanz.
ımt Saarbrücken-Stadt eine anläßlich des 25jährigen Dienst.
ubiläums eines Angestellten gewährte Jubiläumsausgabe
‚sowohl zur Einkommen- als auch zur Schenkungssteuer
/eranlagt habe, ein Fall, der wohl einzig dastehen dürite,
Zs sei klar, daß eine dieser Veranlagungen zu Unrecht
»rfolgt ist, denn es sei ausgeschlossen, daß ein und derjelbe
 Betrag gleichzeitig von der Einkommen- und von
ler Schenkungssteuer erfaßt werden könne, Eine Ver
ınlagung schließe die andere vollständig aus. Da gegen die
’rste Veranlagung zur Einkommensteuer ein Einspruch
aicht eingelegt worden sei, dieselbe also längst rechtsx<räftig
 geworden sei und der Steuerpflichtige im Rechtsnittelverfahren
 von der Berufungskommission zur Zahlung
ler Schenkungssteuer verpflichtet worden sei, bestehe
‘ür den Betroffenen kein Rechtsanspruch auf Befreiung
on einer dieser Steuern, wenn nicht das Oberverwaltungs
zericht die Entscheidung des Berufungsgerichts auf
ı1eben und die Jubiläumsgabe von der Schenkungsteuer
 freistellen würde. Da im übrigen Deutschland
1ach einer Entscheidung des Reichstinanzhofs Jubiäumsgaben
 weder von der Einkommensteuer noch von
ler Schenkunyssteuer erfaßt würden, müßte die seitens des
Zinanzamts Saarbrücken-Stadt vorgenommene Doppelverteuerung
 als ein bedauerlicher Fehlgriff bezeichnet werden.
 Es sei zu hoffen, daß das Oberverwaltungsgericht
lie Entscheidung der Berufungskommission aufhebe un
lie Versteuerung als Einkommen für alle Jubiläumsgaben
lie vor der Entscheidung des Reichsfinanzhofs vom 16
Februar 1927 VI A 50426 gewährt worden seien, als zuU
zecht bestehend anerkenne.

Herr Dr. Pfeil stellt fest, daß die Finanzbehörden
ei vollständiger Gleichheit der Steuergesetze des Saarzebietes
 und Deutschlands sich die Entscheidungen des
zeichstinanzhofes bzw. der übrigen Behörden nur dann
zu eigen machen, falls sie mehr oder weniger ihrer Auf-’assung
 gerecht werden. Herr Generaldirektor Tyahrı
vwegt daraufhin an, bei der Regierungskommission Vor-;tellig
 zu werden, um dieselbe zu veranlassen, in Zukunfi
alle höchstrichterlichen Entscheidungen des > Deutscher
zeiches, Reichsgericht wie Reichsfinanzhof, auch bei deı
Auslegung der Gesetze hier im Saargebiet zur Anwendung
zu bringen.

Unter Punkt 10 der Tagesordnung: „Verschiedenes‘‘
 gelangt ein Schreiben des Dr. phil. F. Simor
an den Herrn Präsidenten betreffend Abhaltung der Kurz:
schriftenprüfungen zur Behandlung. Die Vollversammlung
rklärt sich mit den von dem Vorsitzenden des Kurz:
schrift-Prüfungsamtes der Handelskammer, Herrn H., Lam
»ert, getroffenen Maßnahmen voll und ganz einver
HHanden

Bestimmungen über die Verleihung von Ehrenurkunden
durch die Handelskammer zu Saarbrücken.
Die Handelskammer zu Saarbrücken hat in ihrer
vollsitzung vom 7. Mai 1928 die nachstchend wieder
zegehenen Satzungen über die Verleihung von Ehren
arkunden genehmigt. Den Jubilaren wird in Anerken
aung ihrer langjährigen pflichttireuen Tätigkeit eine
Aadierung des bekannten Saarbrücker Künstlers. Herrr
Termann Keuith. überreicht.

$ 1
Die Handelskammer zu Saarbrücken verleiht in An
rkennung der hohen sozialen und wirtschaftlichen Bedeu
ung langjähriger und gemeinschaftlicher Zusammenarbei
            
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