Full text : 33.1928 (0033)

Laufe der Jahre weiter erganzt und ausgebaut werden
könne, Im einzelnen sei folgendes zu bemerken:
S 1 zweiter Absatz sei auf Grand der seinerzeitigen
Anregung von Herm Toahrt aufgenommen worden, der
empfohlen habe, für die Belegschaft einzelner Werke besondere
 Urkunden zu schaffen, die auf die Arbeitsstätte
und den Arbeitsort unmittelbar Bezug nehmen. Bei der
Verleihung dieser Urkunden dürften keine Bedenken bestehen,
 daß neben der Unterschrift des Präsidenten und
des Syndikus auch noch dasjenige Haändelskammermitglied
unterschreibt, das dem Unternehmen des Jubilars nahesteht.
 Auf Veranlassımg von Herrn Wahlster wird
ferner ausdrücklich festgestellt, daß für die Verleihung
von Ehrenurkunden Arbeiter und Angestellte beiderlei (ieschlechts
 in Betracht kommen,
Zu 8 2 sei angeregt worden, die militärische Dienstzeit
ın die 25jährige Tätigkeit bei einem Unternehmen gruündsätzlich
 miteinzuschließen. Diesem Verfahren, das im
übrigen einer allgemeinen Uebung der bezirkseingesessenen
Firmen entspricht, wird allgemein zugestimmt. Zu bemerken
 sei, daß noch verschiedene ungelöste Fragen bestünden,
 so insbesondere die Frage, ob wegen der Daueıi
der Dienstzeit, für die eine Verleihung in Frage kommt,
ein Unterschied zwischen Arbeitern und Angestellten ve.
macht werden solle, nachdem die Angestellten in dei
Regel in einem viel späteren Lebensalter eine Dauerstellung
antreten als die Arbeiter. Ferner sei zu bedenken, daß man
nicht einem Jubilar, der nach 25jähriger Dienstzeit die
Ehrenurkunge erhalten habe, dieselbe Ehrung bei A0-jähriger
 und S0jähriger Dienstzeit nochmals zukommen
lassen könne, Fs müsse deshalb eine gewisse Steigerungs:
mözlichkeit hinsichtlich der Ehrungen vorgesehen wWerden.
 Hierzu ergehen verschiedene Anregungen aus deı
Versammlung, wie beispielsweise die Verleihung eine
anderen Ehrenurkunde oder die Verleihung von brönzenen
und silbernen Plaketten für +40- und 50jährige Ihienstzeit,
Endyültige Beschlüsse werden nicht gefaßt, vielmehr wird
die Geschäftsführung beauftragt, durch Rundschreiben
weitere Anregungen /u sammeln und diese alsdann der
Vollversammlung in einer der nächsten Sitzungen zur Beschlulbfassung
 vorzulegen.
Eine längere Aussprache entspinnt sich über den 8 5
des vorgelegten Satzungsentwurfs, laut welchem ie mit
der Ausfertigung verbundenen Kosten /u Lasten der
antragstellenden Firmen gehen sollen. Herr Wahlstor
regt an, den 8 5 /u streichen und die Ehrenurkunden
grundsätzlich kostenlos abzugeben, Demgegenüber wir
von Herrn Tgyahrt darauf hingewiesen, daß angesichts
des hohen, Bedarfs der großen Werke hiermit eine außerordentliche
 Belastung tür die Handelskammer verbunden
sei, die man ihr nicht gut zumuten könne. Er empfichlt
daher, den & 5 bestehen zu lassen unter der Voraussetzung,
 daß die Handelskammer hierbei lediglich ihre
Selbstkosten decke. Die seitens des Herrn Präsidenten
vorgenommene Abstimmung ergibt die Annahme des Vorschlags
 von Herrn Tgahrt mit allen gegen die Stimme
des Herrn Wahlster. Im übrigen wird der vorgelegte
Satzungsentwurf mit den vorstehend gekennzeichneten
Aenderungen einstimmiy anvenommen.

Punkt 7der Tagesordnung : „Konzessionspflicht
des Bewachungsgewerbes‘‘. Einleitend weist Herr Dr. Zirk -
ler darauf hin, daß sich die Vollversammlung der Kammer
 schon vor Jahrestrist einmal mit dieser Frage helaßt
 habe, und zwar auf Ersuchen der Regierungskommission
 hin. Auch damals wurde einstimmig die Konzessionspflicht
 des Bewachungsgewerbes gutgeheißen,
Nachdem inzwischen diese Frage im Reich gesetzlich
vercgelt ist, wird es richtig sein, diese Bestimmungen,
die eine geringfügige Aenderung der Gewerbeordnung bedeuten,
 auch für das Saargebiet zu übernehmen, Diesem
Antrag wird zugestimmt. Die Geschäftsführung wird mit
der weiteren Erledigung der Angelegenheit beauftragt.
Im Anschluß hieran macht Herr Dr. Zirkler davon
Mitteilung, daß die saarländische Beamtenhank an verschiedene
 Firmen des Finzelhandels herangetreten ist ınit
dem Vorschlag, mit, ihr ein sogenanntes Rabatt- umd
Ratenkaufabkommen abzuschließen. Nach diesem Abkommen
 sollen den Kunden der Beamtenbank besondere Vorteile
 gegenüber der übrigen Kundschaft eingeräumt, insbesondere
 auf die bestehenden Preise bei Barzahlung
ein Rabatt gewährt werden. Dieses Verlangen muß mit
aller Entschiedenheit zurückgewiesen werden. Wir können
 nur annehmen. daß die Beamtenbank ans Unkenntnis

ıher he Geschättsprasis und die Kalkulationsmethoden
les Finzelhandels zu einem solchen Vorschlag gekommen
st. Es scheint der Beamtenbank unbekannt zu sein,
laß der FKinzelhandel mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen
Verhältnisse im Saargebiet schon ohne weiteres gezwim
zen ist, bei der Dreisfestsetzung alle die Momente auf
las peinlichste zu berücksichtigen, die eine möglichst
Kedrige Preisgestaltung ermöglichen, Bei einem solcher
Verfahren ist der Kaufmann natürlicherweise nicht in de:
‚age, auf ie festgesetzten Preise noch Sondervergünsti
zungen irgendwelcher Art zu gewähren. Es kann ihm dies
ch billigerweise nicht zugemutet werden, wenn wir vor
ler Auffassung ausgehen, daß jeder Stand tür sein?
Tätigkeit um seine Mühen ein entsprechendes Entgelt zu
ordern herechtigt ist.
Noch ein zweiter gleich wesentlicher Grund steht eine
‘olchen Rabaitgewährung entgegen. Die Beamtenbank ver
angt mit diesem Ähkommen cine Sondervergünstigung für
inen bestimmten Kundenkreis des Einzelhandels. Das be
lentet für den Finzelhandel in der Praxis, daß er seinr
ibrigen Kundenkreise ungünstiger stellen muß als die
<unden der Beamtenbank. Auch dies widerspricht dem
ıllgemeinen Brauch des Einzelhandels, der es als seine
vornchmste Aufgabe ansicht umd anschen muß, jeden Kun-Jen
 ohne irgendwelche Rücksicht auf soziale Unterschiede
a eleicher Weise zulriedenzustellen, Gegen diesen Grundsatz
 zu verstoßen, wird die Beamtenbank im Ernst von
dem Einzelhandel nicht fordern wollen. Sollten sich t1at-‚ichlich
 Geschäfte des Einzelhandels zu einer solchen
Vereinbarung: bewegen fassen, sa muß dies unzweifelhaft
zu einer Mißstimmung in den übrigen Käuferkreisen gegen
lie Beamtenschalft führen, vanz abgeschen davon, daß
man dem Geschältsinhaber nicht mit Unrecht einseitige
Einstellung un deshalb unkaufmännisches Verhalten einer
hestimmten Verbräuchergruppe gegenüber zum Vorwurl
nachen wird. Das von der Beamtenhank vorgeschlagene
Abkommen ist daher nicht nur geeignet, die Belange des
Unzelhandels zu gefährden, sondern widerspricht auch
einer wohlverstandenen Interessenwahrung der Boamtenschaft
 selbst. Unsere Kammer hat schon lange Jahre vor
dem Krieg sich gegen alle die Systeme vewandt, die sich
lic Erlangung von Sonderrabatten zum Ziel gesteckt haben
vach den vorstehenden Ausführungen besteht wohl kaum
ine Veranlassung, den früher vertretenen Grundsatz auf
zugeben.
In der Aussprache wird im einzelnen den vorstehenlen
 Ausführungen einmütig beigetreten. Nachstehende
“ntschließung fimdet einstimmige Annahme:
„Im Hinblick auf einen besonderen Fall nimmt die
1andelskammer in ihrer Vollversammlung vom 7. Mai
1925 Veranlassung, ihre seit Jahrzehnten vertretene Auf-‘assung
 mit allem Nachdruck aufrecht zu erhalten, nach
der sie jede Rabatigewährung, in welcher Form es auch
ımmer sei, verwirft, Die Einräumung von Rabatten im
10rmalen Geschäftsverkehr widerspricht jedem gesunden
Geschäftsgebaren, ist darüber hinaus auch vom Gesichtspunkt
 der kaufmännischen Standesehre nicht zu vertreten.
Bei der Preisfestsetzung ist der Einzelhandel besonders
in den heute wirtschaftlich schwierigen Zeiten peinlich
bemüht, alle für eine möglichst niedrige Preisgestaltung
nitsprechenden Momente zu berücksichtigen. Hierbei noch
Rabatte zu gewähren, vor allem etwa nur gewissen
<äuferschichten, entspricht nicht den Grundsätzen von
Zecht und Billigkeit.‘‘
Ein Vertreter des Einzelhandels lenkt die Aufmerksam:
seit der Vollversammlung 2uf die vor kurzem erfolgte Auf-Ösung
 der Abteilung Handel und Gewerbe und auf
lie Folgewirkungen, :lie sich hieraus für den Einzelhandel
orgeben können. Nach unwiderspröchenen Zeitungsnachüchten
 ist diese Auflösung in Zusammenhang gebracht
worden mit ciner Verfügung der Abteilung Handel und
iewerbe, nach der im Saargebiet nichtaufenthaltsberechtigon
 Personen der Markthandel untersagt wurde, Während
lem saarländischen Handel die Ausübung seiner Tätigseit
 in Elsaß-Lothringen außerordentlich erschwert wird,
soll umgekehrt der elsaß-lothringische Handel im Saarzebiet
 in seiner Tätigkeit vollständig frei und keinerlei
Zeschränkungen unterworfen sein. Dieselbe Beobachtung
st auch in der Frage der Legitimationskarten für Geschäftsreisende
 gemacht worden. Seit eineinhalb Jahren ist
n den Vollversammlungen immer wieder darauf hingeviesen
 und es sind Schritte bei der Regierungskommission
 unternommen worden, ohne daß bisher der Zustand
ler Rechtsoleichheit hat herbeiselührt werden können
            
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