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Handels- uns
Vortrag, gehalten im Auftrag der Industrie- und Handelskammer zu Berlin
von Dr. Werner Feilchenfeld, Syndikus der Industrie- und Handelskammer zu Berlin.
(SchlußB.)
“teuer
VI. Die zutreffende Berücksichtigung der Bilanzkontinuität
bei der Aufstellung der Steuerbilanz.
Bei der Aufstellung der Steuerbilanz werden in der
3chematischen Anwendung des im $8 13 EStG. vorgeschriebenen
Vermögensvergleichs zur Feststellung des
s‚eucrlichen Ertrages häufig Fehler gemacht, indem bei
Gewinnausschüttungen oder der Errechnung der Unterbilanz
die Ausgleichs- und Reservekonten nicht richtig behandelt
werden.
Sämtliche Ausgleichs- oder Reservekonten, welche durch
die Unterschiede zwischen Handelsbilanz und Steuerbilanz
entstehen, werden am besten unter Beobachtung folgender
Leitsätze verwandt:
Ausgleichs- und Reservekonten sind in
die aufzustellende Steuerbilanz mit Ausnahme
der nachfolgend aufgeführten drei
Sonderfälle stets mit den gleichen Werten
einzusetzen, die in der vorhergehenden
Steuerbilanz stehen.
Ist also z. B. seinerzeit bei der Steuereröffnungsbilanz
eine Höherbewertung der Aktiven durch Berichtigung der
Handelsbilanz im Betrage von 100000 RM. vorgenommen
worden, so ist dieser Betrag als „Ausgleichskonto‘“ oder
besser noch mit der Bezeichnung ‚„Versteuertes Reservekonto“
als Gegenposten auf der Passivseite der Steuereöffnungsbilanz
erschienen. Er ist dann, abgesehen von
nachfolgend aufgeführten drei Ausnahmen, stets in dieser
Höhe von 100000 RM. in die Steuerbilanzen der nächst
folgenden Jahre zu übernehmen.
Die drei Ausnahmen, welche schon oben bei Er-Örterung
der Unterbilanzfragen nach dem Gutachten des
Reichsfinanzhofs vom 15. Februar 1927 gestreift worden
sind, können wie folgt zusan.mengefaßt werden:
i. In der Handelsbilanz und Steuerbilanz oder in der
Sieuerbilanz allein entsteht bei einer körperschaftsteuerpflichtigen
Gesellschaft eine Unterbilanz. Dann ist nach
den Anweisungen in dem erwähnten Gutachten des Reichs:
finanzhofs eine. gemäß 8 15 Nr. 3 KStG. steuerlich an:
zuerkennende Unterbilanz erst dann vorhanden, wenn die
etwa vorhandenen versteuerten Reservekonten zwecks Ausgleich
der Unterbilanz aufgelöst worden sind. In diesem
Fall muß also das versteuerte Reservekonto der nächsten
Steuerbilanz, wie in dem am Schluß des Vortrags zu
behandelnden praktischen Beispiel gezeigt werden wird,
gegen den Verlustvortrag aufgerechnet und ausgeglichen
werden.
2. In der Handelsbilanz und Steuerbilanz oder in der
Steuerbilanz allein wird ein Gewinn festgestellt und beschlossen,
ihn an Stelle der Ausschüttung für das neue
Geschäftsjahr vorzutragen. Dann kann dieser Gewinnvortrag
in der nächsten Steuerbilanz anstatt der gesonderter
Ausweisung dem versteuerten Reservekonto zugeführt wer:
den, so daß dieses in diesem Fall nicht mehr in der
gleichen Höhe wie im Vorjahr erscheint.
3. Der in der Handelsbilanz festgestellte Gewinn sol!
ausgeschüttet werden und ist größer als der für steuerliche
Zwecke in der Steuerbilanz errechnete. Dann wird, vom
Standpunkt der Steuerbilanz betrachtet, ein diesem Gewinnunterschied
entsprechender Teil des Vermögens der
Gesellschaft an die Gesellschafter verteilt. Dies muß in
der Steuerbilanz zum Ausdruck gebracht werden, falls
nicht der Vermögensvergleich in der vorhergehenden
Steuerbilanz zu irrtümlicher Feststellung des steuerlichen
Ertrages führen soll. Um den Unterschiedsbetrag nicht
vom Kapitalkonto der Steuerbilanz zu kürzen, damit dieses
stets die gleiche Höhe behält wie in der Handelsbilanz,
ist notwendig:
a) im Falle des Vorhandenseins eines versteuerten Reservekontos
dieses Konto um den Unterschiedsbetrag
des ausgeschütteten Gewinns zu ‚kürzen;
mangels Vorhandenseins eines versteuerten Reservekontos
den Unterschiedsbetrag als ‚.‚Konto steuerlich
zurückbezahltes Kapital“ auf der Aktivseite einzu.
stellen.
VII. Durchführung eines. Bilanzbeispiels.
Zur Erläuterung der Aufstellung regelmäßiger Steuer.
3ilanzen neben den Handelsbilanzen soll nachtolgend ein
Bilanzbeispiel einfachster Art für die Jahre 1925, 192€
und 1927 durchgeführt werden, wobei zum Zwecke der
Anwendung des Unterbilanzgutachtens des Reichsfinanzhofs
die Bilanz einer körperschaftsteuerpflichtigen Aktien.
gesellschaft gewählt wird. In diesem Beispiel wird von
nachfolgenden Voraussetzungen ausgegangen werden:
a) In der Steuereröffnungsbilanz der Aktiengesellschafter
vom 1. Januar 1925 ist eine Reihe von Veränderunger
durch Berichtigung der Handelsbilanz bzw. Höher.
bewertung von Aktiven und Passiven eingetreten,
Das Gebäude- und Grundstückskonto stellt zwei ungefähr
gleichwertige bebaute Grundstücke der Gesell.
schaft dar. Die Abschreibungen für Abnutzung deı
Gebäude werden in der Handelsbilanz regelmäßig mil
1000 RM. vorgenommen, während für die Steuerbilanz
nur ein etwa 31 v.H. des Feuerkassenwerts ent.
sprechender Abschreibungsbetrag von 2000 RM. ver:
wandt wird, da nur diese Höhe von der Veranlagungs
behörde anerkannt worden ist.
Die Abschreibungen für zweifelhafte Außenstände wer
den ebenfalls in der Handelsbilanz vorsichtiger, und
zwar mit 10 v.H., eingestellt, während in der Steuer.
bilanz nur der vom Finanzamt anerkannte Betrag
von 5 v.H. abgesetzt wird, da die tatsächlichen Aus
fälle im Regelfall nur diesen Umfang erreicht haben
Die Bewertung der Waren und Vorräte erfolgt schor
in der Handelsbilanz mit Werten, welche den steuer
lichen Vorschriften entsprechen.
Der Aktivsaldo der Steuerbilanz wird der Einfachhei
halber als steuerpflichtiger Ertrag bezeichnet, indem
vorausgesetzt ist, daß die nicht abziehbaren Ausgaben
wie z. B. die Personalsteuern und Aufsichtsratstantie
men dem Gewinn zugerechnet worden sind,
Hiernach ergeben sich folgende Beispiele:
Handelsbilanz vom 31. Dezember 1924
Aktiva RM
Gebäude..... .. 250 000
arundstücke.......
Waren und Vorräte 15 000
Forderungen ...... 85 000
Kasse .. Ve
50 000
| 400 000
| 400 000
Aus dieser Handelsbilanz ist nachfolgende als „Steuer
eröffnungsbilanz‘“ dienende Bilanz nach den Vorschrifter
der 88 104 bis 110 EStG. abgeleitet worden;
Steuereröffnungzsbilanz vom 1. Januar 1925
; Passiva RM
Aktienkapital. .... 250 000
Aufwert.-Hypothek
(höher bewertet
nach $ 108,1) ...
Schulden. .........
Versteuertes Reservekonto:
Gewinnvortrag 1924
RM 50 000
Ausgleichssumme
aus Bilanzberichtiaung
RM 50000!
Aktiva
Gebäude (höher bewertet
nach $ 107,1)
Irundstücke (höher
bewertet nach
$& 107,2) 2.0.0
Waren und Vorräte
Forderungen .....
Kasse .. We
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460 000
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