Full text : 33.1928 (0033)

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besonders beachtenswerte Ausführungen sollen nachfolgend
Erwähnung finden, und zwar: ;
a) der Vorschlag von Reichsfinanzrat Zimmermann (Steuer
und Wirtschaft Nr. 12.1926), betreifend Vermeidung
der Steuerbilanz durch Aufstellung der Handelsbilanz
nach steuerlichen Vorschriften;

b) der Vorschlag von Steueramtmann Senf, Landesfinanzamt
 Berlin (Deutsche Steuerzeitung Nr. 10/1927), betreffend
 Vermeidung der Steuerbilanz durch Ausgestaltung
 der Handelsbilanz mittels besonderer Berichtigungskonten;

der Vorschlag von Dr. jur. Heidland, Aachen (Deutsche
Steuerzeitung Nr. 7 bis 9, 1927), betreifend die Ableitung
 der Steuerbilanz aus der Handelsbilanz mittels
Einschaltung einer Steuersaldobilanz und die Aufstellung
 einer Steuergewinn- und -verlustrechnung;
i) der Vorschlag von Regierungsrat Wulff, Reichsfinanzministerium,
 Berlin (Deutsche Steuerzeitung Nr. 5
1627), betreifend Vorbereitung der Steuerbilanz durch
Aufnahme entsprechender Konten in den kaufmänni
schen Büchern.
im einzelnen ist zu diesen Vorschlägen folgendes zu
bemerken”

Zu a) Vorschlag Zimmermann:
Zimmermann vertritt in dem erwähnten Aufsatz die Auffassung,
 daß es einer gesonderten Steuerbilanz im Regel.
falle nicht bedarf, da es in der Mehrzahl der Fälle möglich
und angebracht ist, die gesonderte Steuerbilanz dadurch
zu vermeiden, daß die Handelsbilanz unter Beobachtung
der steuerlichen Sondervorschritten aufgestellt wird. Als
Begründung führt er an, daß es dem Kaufmann trotz
der Verpflichtung der Veranlagungsbeamten zur Amts:
verschwiegenheit und ihrer Sicherung durch schwere Stra
fen im Uebertretungsfall nicht angenehm sein kann, einem
größeren Kreis von Persönlichkeiten die Abweichunger
dieser Handelsbilanz von den Steuervorschritten bekannt:
zuschen. Er emptichlt deshalb, die Uebereinstimmung
zwischen Handelsbilanz und Steuerbilanz dadurch herbeizuführen,
 daß bei der Zurechnung der Einnahmen und
Ausgaben, der Wahl von Anschaffungspreis oder gemeinem
Wert und der Höhe der Abschreibungen schon in der
kaufmännischen Bilanz die für diese Zwecke in den Steuergeseizen
 vorgeschriebenen Bestimmungen eingehalten wer
den.
Die Ausführungen Zimmermanns sind meines Erachtens
nicht durchschlagend. Zunächst ist die von ihm gegebene
B-gründung für die mittleren und größeren Betriebe nicht
stichhaltig, da die Buch- und Betriebsprüfungen viel eingehender
 in die Geschäftsgeheimnisse des Unternehmens
eindringen, als dies bei einfacher Durchsicht der Handelsbilanz
 und Steuerbilanz möglich ist. Ferner ist in allen
Fällen die Aufstellung der Handelsbilanz nach steuerlichen
 Vorschriften unmöglich, in denen von der durch
die 88 104 bis 110 EStG. gebotenen Berichtigungsmöglichkeit
 der Handelsbilanz vom 31. Dezember 1924 Gebrauch
 gemacht worden ist. Da diese Berichtigung die
schon abgeschlossenen und veröffentlichten Handelsbilanzen
erfaßt, so würde dieser Teil des Problems durch den Vorschlag
 von Zimmermann völlig ungelöst bleiben. Sein
Vorschlag der Ersparung einer besonderen Steuerbilanz
kann deshalb für einfach gelagerte Einzellälle, insbesondere
bei Einzelkaufleuten in Frage kommen, jedoch kaum für
yrößere und mittlere Betriebe, für Betriebe in Gesell.
schaftsform und besonders nicht für Aktiengesellschaften

Zu b) Vorschlag Senf:
An diesem Vorschlag ist zunächst interessant, daß der
Verfasser als Veranlagungsbeamter im Landesfinanzamt
Berlin wirkt, also wohl auf Grund von dort gemachten
Erfahrungen zu seiner Anregung gelangt, Er bezweckt
wie Zimmermann ebenfalls die Ersparung einer besonderen
Steuerbilanz, jedoch nicht durch die einfache Vorschreibung
der Beobachtung der Steuervorschriften bei Bilanzaufstellung,
 sondern durch Aufnahme entsprechender Gegenposten
zu den für die Steuer verändert bewertbaren Bilanzkonten
auf der Passivseite. Senf stellt zu diesem Zweck z. B. denı
Gebäudekonto der Aktivseite ein Gebäudeerneuerungskontoe
auf der Passivseite, den Anlagekonten ein Anlageerneuerungskonto
 usw... für alle Konten der Aktivseite ein

entsprechendes Erneuerungskonto ‚auf der Passivseite ge.
zenüber, das die außerordentlichen, also in steuerlicher
Ainsicht dem Gewinn zuzurechnenden Abschreibungen am
Jahresschluß aufnimmt. Der steuerpflichtige Erirag sol]
dann durch Hinzufügung dieser Passivposten zu dem
bilanzmäßig verrechneten Gewinn ermittelt werden. Der
auf Grund der Steuereröffnungsbilanz sich ergebende bisherige
 Unterschied zwischen den Handelsbilanzwerten und
den Steuerwerten soll in Form eines entsprechenden Ausgleichskontos
 auf der Aktivseite eingestellt und als ver.
steuerte Reserve behandelt werden.
Dieser Vorschlag erfaßt zwar alle Erfordernisse der
jür die Veranlagung notwendigen Bilanz, jedoch dürfte
2s irrtümlich sein, deshalb anzunehmen, daß diese Bilanz.
iorm, wie Senf glaubt, als „Einheitsbilanz‘ gleichzeitig
ie normale Handelsbilanz darstellen kann. Man denke
z. B. an notierte oder nicht notierte Aktiengesellschaften,
welche ihre Bilanz veröffentlichen müssen und dann bei
dieser Einheitsbilanz durch die Angabe des Ausgleichskontos
 auf der Aktivseite und der Erneuerungskonten auf
der Passivseite zu der Aufdeckung der stillen Reserven
vezwungen werden, deren Vermeidung gerade Aufgabe
der Handelsbilanz sein sollte, Auch kann meines Erachtens
 für dieses System nicht beansprucht werden, daß
es gegenüber der getrennten Aufstellung einer Steuerbilanz
Arbeitsersparnis und größere Uebersichtlichkeit bringt:
denn wenn die für die Aufstellung der Einheitsbilanz notwendigen
 Feststellungen getroffen sind, sind damit yleichzeitig
 99 v.H. der Vorarbeiten für die Steuerbilanz geleistet
 und es bedarf nur noch der Gegenüberstellung der
zefundenen Werte in bilanzmäßiger Form, welche dann
yerade wegen dieser Trennung der Feststellungen in zwei
Bilanzen ein besser übersehbares und klareres Bikl ergibt

Zuc) Vorschlag Heidland:
Bedeutend komplizierter und in seinem Ergebnis au!
las entgegengesetzte Ziel eingestellt ist ein Vorschlag von
Heidland, der aus der Handelsbilanz durch Einschaltung
äner Steuersaldobilanz die Steuerbilanz nebst Steuerge:
yinn- und -verlustrechnung ableitet. Er geht von dem
Gedanken aus, daß sich die Steuerbilanz vom zweiten
Jahr der Bilanztrennung an nicht mehr leicht unmittelbaı
‚on der Handelsbilanz ableiten läßt, da durch 8& 13 EStG
als Anfangsbilanz für die Steuerermittlung der Stand des
zur Steuer veranlagten Betriebsvermögens vorgeschrieben
wird. Heidland glaubt deshalb, daß wegen dieser vom
Fiskus geforderten Steuerbilanz-Kontinuität eigentlich neben
der handelsrechtlichen Buchführung eine getrennte steuer:
rechtliche bestehen müßte, Er sieht aber ein, daß dies
‘n der Praxis undurchführbar ist. Sein System ist nunmehr
lie Vereinigung mehrerer in einem Bilanzschema nebenein:
ınder aufgeführter Bilanzen, deren gegenseitige Verbin
lung schließlich tabellenmäßig zur Aufstellung der Steuer
»ilanz leitet. In diesem Sinne baut er folgende fünf Ri
anzen nebeneinander auf:
In der ersten Bilanz die Steuereröffnungsbilanz vor
31. Dezember 1924 bzw. die letzte Steuerbilanz de
Unternehmens.
In der zweiten Bilanz die Veränderungen dieser
Bilanzkonten im laufenden Jahre (durch Zu- und
Abgang).
In der dritten Bilanz die „Steuersaldobilanz‘‘, d.h
die Zusammenziehung der Ergebnisse der heiden erster
Bilanzen.
In der vierten Bilanz die Abschlußbuchungen de
Jahres, insbesondere die Abschreibungen, und
in der fünften Bilanz endlich die als „Steuerabschlußbilanz‘“
 bezeichnete Steuerbilanz durch Ver
bindung der dritten und vierten Bilanz.
Im Rahmen eines derartigen Vortrags ist es leider nicht
nöglich, aut den komplizierten Weg dieses Systems de!
Bilanzzerlegung näher einzugehen. Benötigt doch der Ver
’asser selbst für die Durchführung und Erläuterung ein&
praktischen Beispiels 8. volle Druckseiten, Andererseit:
ist seine Methode für jeden, der Zeit und Wunsch hat.
sich Bilanzprobleme einmal theoretisch durchzudenken, sehr
nteressant, da der Heidlandsche Vorschlag nicht nur zw
Aufstellung einer korrekten Steuerbilanz, sondern Ssoga'
zu einer gesonderten Steuer-, Gewinn- und Verlustrechnung
führt. Für einen größeren Kreis von Unternehmunger
wird aber seine Methode schwer Eingang finden.
            
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