bringt, vorgenommen werden. Sie mussen so erfolgen,
daß man daraus die zugrunde liegenden Geschäfte er:
kennen kann. Daher sind die getätigten Geschäfte einzutragen
und nicht nur z. B. die sich aus dem Ein- und
Verkauf ergebenden Ditfferenzbeträge. Die Mengen der
einzelnen Umsätze müssen in den Büchern festgehalten
werden.
Die Verbuchung der Geschäftsvorfälle muß sich auf
das ganze Gewerbe erstrecken; nicht etwa dürfen
Gruppen von Geschäften, z. B. in sachlicher oder
örtlicher Beziehung, von der Buchführung ausgeschlossen
werden. Hat ein Unternehmen Niederlassungen,
so muß das Hauptgeschäft zum mindesten die einzelnen
Posten der Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung
der Niederlassungen, sofern diese ihre Geschäftsvorfälle
selbst verbuchen, zusammenfassen.
;) Bezüglich des Kreises der zur Buchführung
verpflichteten Personen.
Zur Buchführung sind verpflichtet:
Vollkaufleute, die ihnen gleichgestellten Gesellschaften,
Aandelsmakler, Buchführungspflichtige auf Grund von 8 38
der Gewerbeordnung (Kleinhändler, Rechtskonsulenten,
Pfandleiher usw.) sowie sämtliche Umsatzsteuerpflichtige
(8 13 Abs. 1 Satz 1 UStG.). —
Der Ministerialerlaß gibt dann Anweisungen für den
Fall, daß die Buchführung nicht oder nicht vollständig
als ordnungsmäßig anerkannt wird, und unterscheidet hier:
bei zwischen vollständiger Ablehnung der Beweiskraft der
Bücher, welche zu einer Schätzung des Gesamtertrages ge
mäß 8 210 der Abgabenordnung führt, und einer teil
weisen Ablehnung der Bücher, bei der die Schätzung nur
für den bemängelten Teil des Buchbeweises erfolgen darf
Schließlich wird .bei nur formeller Beanstandung der Ar!
der Buchführung die Zugrundelegung des Buchergebnisses
trotzdem vorgeschrieben.
im weiteren Verlauf meiner Ausführungen werde ich
also davon ausgehen, daß die bilanzmäßigen Feststellungen
in Handelsbilanz und Steuerbilanz sich auf kauf:
männische Bücher beziehen, welche den obigen Bedingun:
ven entsprechen und somit von der Veranlagungsbehörde
als ordnungsmäßig geführt und beweiskräftig angesehen
werden.
2. Gesetzgebung und Rechtsprechung zur steuerlich
anzuerkennenden Bilanz.
Die verschiedenen gesetzlichen Bestimmungen
von Reichsabgabenordnung, Einkommensteuergesetz und
Umsatzsteuergesetz sind schon früher zitiert worden und
können als bekannt vorausgesetzt werden. Die Abgren
zung zwischen Handelsbilanz und Steuerbilanz charakteri
stert der Cjesetzgeber treffend in der Begründung zum
Entwurf des Einkommensteuergesetzes (S. 46) wie folgt:
„Cirundsätzlich soll die Steuerbilanz sich an die
Handelsbilanz anschließen, Eine volle Uebereinstimmung
besteht aber nicht. In der kaufmännischen Bilanz
ist dem Ermessen des Geschäftsmannes ein weiter
Spielraum gelassen. Er darf sich nur nicht zu hoch
einschätzen. In der Einkommensteuerbilanz, die keine
Bestands-, sondern nur eine Erfolgsbilanz ist, sollen
die tatsächlichen Geschehnisse innerhalb eines Steuer
abschnittes ihren Ausdruck finden. Daher müssen
abgesehen von der sachlichen Richtigkeit, die Werte
zutreffend sein und eine Reihe von speziellen Steuer
vorschriften berücksichtigt werden.“
Eine weitere Auslassung des Gesetzgebers über die
»teuerbilanz bringt der 8 76 Abs. 3 der Ausführungs
bestimmungen zum Einkommensteuergesetz bzw. 8 67
Abs, 3 der Ausführungsbestimmungen zum Körperschafts:
iteuergesetz, indem die drei Möglichkeiten der Uebergabe
von Anlagen zur Steuererklärung, betreffend den gewerbichen
Ertrag, wie folgt gegenübergestellt werden:
a) Uebergabe ‚der Handelsbilanz unter Vornahme der
notwendigen Aenderungen bzw. Erläuterungen in der
Bilanz selbst:
% die Uebergabe der einfachen Handelsbilanz unter Beifügung
von Aenderungen bzw. "Erläuterungen auf he
sonderer Anlage;
die Uehergabe ‘der einfachen Handelsbilanz unter Einreichung
der Aenderungen bzw. Erläuterungen in Form
einer Steuerbilanz
Die Rechtsprechung zur Steuerbilanz wird durch
ine große Anzahl von Entscheidungen des Reichsfinanz-1ofs
zu den einzeinen Bilanzfragen dargestellt. Es sei
hierbei auf die Zusammenstellung der Urteile in dem 1927
erschienenen Gesamtregister der Bände 11—20 der Sammung
der Entscheidungen in & 44 des Registers verwiesen
;owie von neueren Entscheidungen auf die Urteile in
3and 21 S. 48, 165, 214 bzw. in Band 22 S. 27. Einer
yesonders eingehenden Würdigung bedarf jedoch das
rrundlegende Gutachten des Reichsfinanzhofs vom 15.
7ebruar 1927 über die Voraussetzungen für das Vorliegen
ner körperschaftssteuerfreien Unterbilanztilgung, da dieses
jutachten eine bedeutsame Vertiefung des Gedankens der
Steuerbilanz gebracht hat. Der Text des Gutachtens ist
2. a. mit Erläuterungen in der ausgezeichneten kleinen
Schrift von Fürnrohr „Unterbilanz und Steuer‘, Verlag
5paeth & Linde, erschienen. Das Ergebnis der gutıchtlichen
Aeußerung sind folgende Leitsätze:
ı. Die steuerfreie Tilgung eines Verlustvortrags durch
den im nächsten Jahr erzielten Cjeschäftsgewinn gemäß
& 15 Nr. 3 KStG. ist nur insoweit zulässig,
als nicht die Handelsbilanz, sondern die Steuerbilanz
eine Unterbilanz ausweist.
Eine Unterbilanz in diesem Sinne liegt aber auch
dann erst vor, wenn folgende entwa vorhandene Reserven
in der Steuerbilanz schon zur Tilgung des
Verlustvortrags verwandt und aufgezehrt sind:
a) die aus der Handelsbilanz übernommenen echten
Reserven,
b) die anläßlich einer Erhöhung der Aktiven in der
Steuereröffnungsbilanz vom 1. Januar 1925 auf der
Passivseite gebildeten Reservekonten,
die aus Gewinnvortrag, Aktienagio, steuerfreien
Schachteldividenden usw. etwa gebildeten sonstigen
Reservekonten,
Ein anläßlich der Steuereröffnungsbilanz wegen Erhöhung
der Passivposten auf der Aktivseite eingyestellter
Ausgleichsposten (vom Reichsfinanzhof als
„steuerliches Kapitalentwertungskonto“ bezeichnet)
;tellt keine steuerlich anzuerkennende Unterbilanz dar.
Steht eine nach der Handelsbilanz erfolgende Gewinnausschüttung
im Gegensatz zu dem in der Steuerbilanz
>rrechneten steuerlichen Gewinn, so ist der Unterschiedsbetrag
von den versteuerten Reservekonten der
Jassivseite oder mangels Vorhandenseins derartiger
X<onten als Gegenposten auf der Aktivseite zu beücksichtigen.
Im letzteren Fall stellt dieses Gegen
<onto keine steuerfrei zu tilgende Unterbilanz dar.
Auch der durch die handelsrechtlich übliche Unxostenverbuchung
der steuerrechtlich zuzurechnenden
Ausgaben an Personalsteuern, Aufsichtsratstantiemen
sw. entstehende Verlust gehört zu der‘ steuerfrei
zu tilgenden Unterbilanz. (Dies steht an sich nicht
in dem Gutachten des Reichsfinanzhofs, wird aber
von Fürnrohr in seiner Schrift [vgl. S. 57] aus der
Tatsache gefolgert, daß der dem Gutachtersenat anzehörende
Reichsfinanzrat Evers diesen Standpunkt
auf Seite 657 und 681 seines Körperschaftssteuerxommentars
vor Veröffentlichung des Gutachtens vertreten
hat und das Ciutachten selbst keine Zurückweisung
dieser Ansicht erkennen läßt.)
Die nach 8 11 Nr. 3 des KStG. steuerfrei zu vereinnahmenden
Erträge aus Schachtelbeteiligungen vermehren,
wenn sie als Teil des Gewinnes nicht ausgeschüttet
werden, in der nächsten Steuerbilanz das
versteuerte Reservekonto und damit auch den Betrag,
der aufgezehrt sein muß, bevor eine steuerfrei zu
tilgende Unterbilanz vorliegt. (Vgl. Fürnrohr a. a. O.
Seite 50.)
Auf einige dieser Leitsätze des Reichsfinanzhofs wird
n den weiteren Ausführungen bzw. in dem zum Schluß
'orgetragenen Bilanzbeispiel noch einzugehen sein.
)
V. Verschiedene Vorschläge für die Aufstellung
bzw. Vermeidung der Stezuerbilanz.
Bei der Erörterung der Steuerbilanz sind im Schrifttum
der letzten Zeit verschiedene Vorschläge gemacht worden,
welche zum Teil auf eine Vereinfachung und Vermeidung
der .Bilanztrennung, zum Teil auf eine Ver-’einerung
in der Aufstellung der Steuerbilanz zielen. Finige