Full text : 33.1928 (0033)

FRE

Wichtige Entscheidungen der Berufungskommission
und des Oberverwaltungsgerichts.
Zuschlag wegen ungenügender Absechlasszahlungen
gemäß SS 12 UStV,
Die Steuerberatungsstelle der Wirtschaftlichen Vereins
hat die Absicht, von Zeit zu Zeit Entscheidungen deı
Berufungskommission und des Öberverwaltungsgerichts von
besonderem Interesse zur allzemeinen Kenntnis zu bringen
und beginnt mit einer Entscheidung der Beruftungskommission
 vom 27. Oktober 1927, B. K. Nr. U. 3/26,
durch welche der fürdas Kalenderjahr 1926
testgyesetzte Zuschlag wegen ungenügender
 Abschlagszahlunz auf die Umsatz:
steuer aufgehoben wurde.
Der betreffenden Firma wurde auf Grund des 8 12 11
Satz 3 UStV. vom 8. Dezember 1923 wegen nicht rechtzeitiger
 Entrichtung der letzten Quartalsrate ein Zuschlag
von 10". des Unterschiedes zwischen dem endgültig fest.
gesetzten Steuerbetrag und den bereits geleisteten Abschlagszahlungen
 festgesetzt, obwohl der Steuerpflichtine
den Betrag auf eine Bank, die auf dem Steuerzettel als
Zahlstelle der Gemeindekasse angegeben war, bereits am
13. Januar 10927 mit Valuta 15. Januar 1927 überwiesen
hatte. Das zuständiee Finanzamt hat den Einspruch mit
der Begründung abzewiesen, die letzte Zahlung sei von dem
heireffenden Bank erst am 17. Januar 1927 dem Konto
der CGemeindekasse gutgeschrieben worden, der Verfalltas
sei also um 2 Tage überschritten worden.
Die Berufungskommission bat in ihrer Sitzung vom
27. Oktober 1927 der vegen die FEinspruchsentscheidung
gerichteten Berufung stattgerchen und damit anerkannt,
daß die für die Gemeindekasse bestimmten Zahlungen als
rechtzeitiz eingegangen gelten, wenn sie bis zum 15.
Januar an die als Steuerzahlstelle angegebene Bank überwiesen
 sind und die Kasse davon in Kenntnis veset/t
wird, daß sie am Verfalltag über die geleisteten Zahlungen
 verfügen kann, was im vorliegenden Streitfall mit
Schreiben vom 11. Januar 1927 geschehen ist. Daß die
Zahlstelle erst später -— wie hier am 17. Januar 1927
den Betrag dem Konto der Ciemeindekasse gutschreibt
hat für den Stenerpflichtigen keinerlei nachteilige Folgen
Im Anschluß an diese Entscheidung weisen wir auf die
Verordnung vom 21. März 1928 betr. Abänderung der
Umsatzsteuerverordnung (Amtsblatt 1928 Nr. 15) hin, in
welcher hestimmt wird, daß die Zuschlagsfestsetzung unferhleibt,
 wenn der Zahltermin (15. Januar) um
nicht mehr als eine Woche überschritten
ist. Diese Bestimmung findet bereits auf die am 15. Januar
1928 fällig vewesenen Abschlagszahlungen Anwendung.
Um die eingangs erwähnte Absicht verwirklichen 7u
können, bittet die Steuerberatungsstelle des Wirtschaftlichen
 Vereins ihre Mitgliedstirmen, ihr alle allgemein
interessierenden Entscheidungen der Berufungskommission
und des Oberverwaltungsgerichts im Wortlaut mitzuteilen,
die alsdann -- selbstverständlich ohne Namensnennung
Ortsangaben usw. zur Klärung von Zweifelsfrager
mit kurzer Begründung in den Rundschreiben des Wirt
schaftlichen Vereins bzw. in der „Saar-Wirtschaftszeitung‘
veröffentlicht werden sollen

Entscheidungen
des Obersten Gerichtshofes
in Saarlouis.
Die Ausführung eines vom Oberversicherungsamt beschlossenen
 Beweises darf nicht dem Versicherungsträger
 übertragen werden, — Unterlassene Mitteilung
von Beweisverhandlungen, auf die sich das Urteil
stützt, ist ein wesentlicher Verfahrensmangel.
(Landesversicherungsamt in Saarlouis.)
Urteil vom 19. Dezember 1927,
Der Rekurs gegen das Urteil des Oberversicherungsamtes
 der Verkehrsanstalten des Saargebiets vom 9. Juli
10927 wird zurückgewiesen

A@UEer.

Außergerichtliche Kosten hat keine Partei der anderer
zit erstatten.

Gründe
Der Kläger stürzte am 18. November 1922 im großen
Kessclhause der Hauptwerkstätte S.-B. von einem 2,50 m
hohen Gerüst auf den Zementboden und zog sich dabei
ine Kopfverletzung, verbunden mit Bewußtlosigkeit und
Verrenkung der rechten Schulter zu. Er erstattete keine
Jnfaltanzeige und arbeitete weiter. Erst als er vom
7. April bis 7. Oktober 1925 an Neurasthenie erkrankte,
neldete er den Unfall und beantragte Gewährung der
JUnfallrente, da seine Krankheit eine Folge des Unfalles
eh.
Durch Endbescheid der Beklagten vom 1. April 192€
vurde dieser Antrag und durch das angefochtene Urteil
die gegen diesen Endbescheid eingelegte Berutung zurück
ZeEWICSCNH.
Auch dem hiergegen form- und fristgerecht eingelegter
zekurs war der Erfolg zu versagen,
In formeller Bezichung ist zwar zu bemerken, daß das
Yerfahren vor dem OÜberversicherungsamt in mehrfacher
Zezichung an einem wesentlichen Mangel leidet.
Zunächst hat das Oberversicherungsamt die Ausführung
les Beweisbeschlusses vom 26. Februar 1927 der Eisen.
aahndirektion als Ausführungsbehe. de für Unfallversicheumg
 übertragen. Dieses Verfahren findet im Gesetz keine
Stütze. Nach 8&8 1665 in Verbindung mit 10679 RVO
orfolgt die Beweisanfnahme vor der Spruchkammer selbs‘
der durch den Vorsitzenden der Spruchkammer, Dageger
st es nach der Rechtsprechung des Reichsversicherungs
ınıtes unzulässig, die Beweisaufnahme dem Versicherungs
räyer oder einem seiner Beamten zu übertragen.
Fin weiterer Mangel besteht darin, daß das Oberver:
ücherungsamt gegen die Vorschrift der 88 1653, 1663
Abs. 2 RVO. verstoßen hat, indem es davon abgeseher
hat, dem Kläger von dem Gutachten des Professors G
Kenntnis zu gehen -— vel. Kommentar Lehmann V VI
5. 321, Verfahren S. 131, AN. 1900 S. 334, Breithaup!
1915 S. 301, Handbuch II S. 611, Soergel 1913 S. 183
Soergel 1915 S. 233
Diese Verstöße hätten den erkennenden Senat gemäf
3 1715 RVO. berechtigt, die Sache in die Vorinstanz;
/urückzuverweisen. Der Senat glaubte indessen von eine!
Zurückverweisung absehen und in der Sache selbst ent
scheiden zu sollen, weil er der Auffassung ist, daß durch
eine Zurückverweisung eine andere Sachentscheidung nich‘
herbeigeführt werden würde.
In der Sache selbst ist den Ciründen des Oberversiche
ungsamtes beizutreten.
Nach den übereinstimmenden Ciutachten des Dr. H..
"ieh. Sanitätsrat Dr. M. der Nervenklinik der Universität
nm. und des Prof. Dr. G. bestehen bei dem Kläger keinerle!
Untallfolgen, Da sonach die Zuerkennung einer Rente
nicht in Frage kommt, war der Rekurs als unbegründe
zurückzuweisen

a.

ı1ehiet.

Die internationalen Kongresse werden immer fühlbarer
durch die Sprachschwierigkeiten behindert, Es wird daher
nicht überraschen, daß man sich in steigendem Maße
in internationalen Kreisen für Esperanto interessiert. Mar
sieht in ihm ein Mittel, um den fast unüberwindlich er
scheinenden Schwierigkeiten zu begegnen.
Der Kongreß des Welt-Verbandes der Erziehungs-Gesell:
schaften, der im Herbst des vorigen Jahres in Toronto
‘Kanada) stattfand, hat einstimmig eine Entschließung
»etr. den Gebrauch des Esperanto auf internationaler
<ongressen angenommen und einen Ausschuß beauftragt
liese Frage gründlich zu prüfen.
Der Vorstand des Bulgarischen Eisenbahner-Verbande‘
‚eröffentlichte in seinem Organ einen Beschluß des Ver
bandes. der wie folgt lautet:
            
Waiting...

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