Full text : 33.1928 (0033)

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Il. Die Beziehungen der Steuerbilanz zu
den Vorschriften des Gesellschaftsvertrages.
Da die Steuerbilanz nach den Ausführungen zu II keine
selbständige getrennte Bilanz ist, sondern nur eine berichtigte
 Handelsbilanz in bilanzmäßiger Form, so bedarf
es für die Beschlußfassung über die Steuerbilanz
 oder richtiger der Steuerbilanzentwurf, welcher
der Veranlagungsbehörde eingereicht werden soll, nicht
der in den Gesellschaftsverträgen für die normale Handelsbilanz
 vorgesehenen Form. Die, zur Geschäftsführung bestimmten
 Persönlichkeiten stellen die Steuerbilanz im Rahmen
 ihrer Geschäftsführungsbefugnis ohne Hinzuziehung
der anderen Gesellschafter auf.
In der Literatur ist ferner für offene Handelsgesellschaften
 und Kommanditgesellschaften die nicht unwichtige
Frage umstritten, ob die Verschiedenartigkeit
der Gewinnfeststellungen, d. h. der Gewinn
laut Handelsbilanz und der laut Steuerbilanz aufzuweisende
steuerlich anerkannte Gewinn, einen Einfluß auf die Durchführung
 der nach dem Gesellschaftsvertrag vereinbarten
Gewinn- und Verlustbeteiligung ausüben kann. Namhafte
Steuerrechtler haben sich dafür ausgesprochen, daß nicht
der in der Handelsbilanz ausgewiesene, sondern der steuer
lich anerkannte Gewinn Grundlage der Verteilung sein
müßte, da sonst häufig die auf einen steuerlich höher festgesetzten
 Gewinn zu zahlende Einkommensteuer einen
erheblichen Teil des handelsrechtlichen Gewinnes aufzehrt
Ich halte diese Auffassung für irrig und stimme den
Ausführungen von Recihstinanzrat Mirre -in seinen Aufsätzen
 in „Steuer und Wirtschaft‘ 1927 Nr. 1 und 4 bei,
in denen er sich mit Recht geyen diese Auswirkung
der Steuerbilanz wendet. Aus meiner eigenen Praxis als
Schiedsrichter und Berater in zahlreichen Sozietätsstreitigkeiten
 kann ich feststellen, daß in allen Verträgen, ın
denen nicht besonders auf die Tragung der Einkommensteuer
 durch die Gesellschaft hingewiesen wird (und dies
dürfte eine Seltenheit sein), die Vermutung dafür spricht,
daß die Vertrapsparteien ausschlielßlich den nach kaufmännischen
 Grundsätzen, d.h. den in der Handelsbilanz
errechneten Gewinn oder Verlust der Verteilung zugrunde
legen wollten. Würde man der Ansicht folgen, daß die
Steuerbilanz mit ihrem Verbot der Schaffung stiller Reserven
 maßgebend ist, so würde der Vertragswille der
Parteien bezüglich der Auseinandersetzungsbedingungen im
Regelfall in das Gegenteil verkehrt werden. Cerade die
Tatsache der Vereinbarung besonderer Auseinandersetzungsvorschriften
 nach Maßgabe besonderer Auseinandersetzungsbilanzen
 zeigt, dalß die kaufmännische Gewinnermittelungsart
 im Wege der Kürzung des jährlichen
Gewinns durch Schaffung erheblicher stiller Reserven die
Vertragsparteien beim Abschluß des Sozietätsvertrages entscheidend
 beeinflußt hat. Dies kann auch nicht dadurch
aus der Welt geschafft werden, daß behauptet wird, der
jetzige Steuerdruck war bei schon lange bestehenden Gesellschaftsverträgen
 zurzeit des Vertragsabschlusses nicht
voraussehbar. Gewiß können im Einzelfall Härten ent-P



[

Der am 7. Mai 1928 stallfindenden Vollsilzung der
Handelskammer liegl folgende vorläulige Tagesordnung
zugrunde:
Genehmigung der Niederschrift über die letzte
Vollsitzung,
Genehmigung des Jahresabschlusses für 1927 und
des Haushaltplanes für 1928. Beschlußfassung
über den im Jahre 1928 zu erhebenden Zuschlag
zur Gewerbesteuer.
Zur Durchführung des Saarzollabkommens, Re
visionswünsche
Taril- und Verkehrsfragen  Sommerfahrplan, Hunsrück-
 und Ostertalhahn, Tariferhöhung der Reichsbahn


;tehen; aber dann können die Gesellschafter zwar nicht
m Wege einer Aenderung ‚der Gewinnverteilung, wohl
aber in einer freiwilligen Aenderung der Entnahmeberechti
zung Abhilfe schaffen, damit nicht die Entnahmeberechti.
zung des Gesellschafters durch die in einem viel späterer
Zeitpunkt erfolgende Steuerfestsetzung und Steuerzahlung
schon erschöpft wird. Aber ein Einfluß auf die Gewinnanteilsrechte
 der Gesellschafter kann meines Erachtens au:
lem steuerlich anerkannten Gewinn nie abgeleitet werden
Dagegen wird es oft zweckmäßig sein, aus dem jetziger
System der getrennten Bilanzierung und Gewinnermittlung
bei Ablauf der alten Verträge bzw. Begründung neuer Ver.
einbarungen den tatsächlichen Verhältnissen durch eine
zweckmäßige Entnahmevorschrift Rechnung zu tragen. Es
ist auch nicht ausgeschlossen, daß sich zwei Sozien bei
Abschluß des Vertrages darauf einigen, nicht den handels
:echtlichen, sondern den steuerlichen Gewinn für die Ver
'eilung zugrunde zu legen, Es muß dies aber danr
5esonders vereinbart werden.
Eine gerade in letzter Zeit in der Literatur häufig er
cheinende Erörterung ist die Behandlung der Frage nach
'räglicher Aenderung oder Berichtigung
ler Handelsbilanz zum Zwecke der Beein
“lussung des steuerlichen Ergebnisses, Der.
ırtigen Anträgen kann, wenn sie berechtigt sind, im
Wepe des 8 213 der Reichsabgabenordnung innerhalb
ler Verjährungsfrist für die direkten Steuern von füni
Jahren stattgegeben werden. Im Schrifttum gilt als „Bi
anzänderung‘* die Aenderung einer Bilanzfeststellung, di«
zwar den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung ent
‚pricht, aber steuerlich ungünstiger ist als eine andere
Feststellungsart dieses Kontos. Unter „Bilanzberichtigung“
wird die Berichtigung verstanden, die wegen Verstoßes
zegen die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung notvendig
 wird, Die Ansicht in der Literatur geht ziemlich
ibereinstimmend dahin, daß eine Bilanzänderung im Regel:
fall nachträglich nicht, eine Bilanzberichtigung jedoch auch
1och nach rechtskräftiger Veranlagung geltend gemacht
werden kann, wenn sie innerhalb der Verjährungsfrist.
7. B. bei einer Buch- und Betriebsprüfung, offenbar wird
Nicht ganz geklärt erscheint die Frage, ob die Bilanz
ıehörden dem Bilanzberichtigungsantrage nur dann statt
zeben, wenn nachgewiesen wird, daß auch für handels
‚echtliche (Gewinnausschüttung) die berichtigte Bilanz;
aachträglich zugrunde gelegt worden ist. Eine besondere
Beachtung verdienen diese Erörterungen ferner für die
ıachträglichen Bilanzberichtigungen nach & 108 EStG.
Yr die Bilanzierung der durch die Aufwertungsnovelle
‚om 17. Juli 1927 erhöhten Aufwertungsschulden und
Forderungen und für die nachträgliche Wahrnehmung
ler Erhöhungsmöglichkeiten gemäß 8 108 Abs. 2 EStG
Eine gute Erläuterung dieser Bilanzberichtigungsmöglich:
zeiten aus jüngster Zeit ist in dem soeben erschienener
Märzheft der „Deutschen Steuerzeitung“ in dem Aufsat;
‚Bilanzberichtigungen im Steuerinteresse‘“‘ von Stamm ent
halten (Schluß tfolet.}

scher T«:

ka

Zur Inkraftsetzung der Abkommen über den A
beiter- und Kleinen Grenzverkehr,
Beschlußfassung über Verleihung von Ehre
urkunden.
Konzessionspflicht des Bewachungsgewerbes
“‚uflverkehr.
Steuerfragen.
Verschiedenes

3

N
In

Weitere Aenderungen der Liste B
der Iranzösischen Zolltariinovelle.
Die in unserer vorigen Nummer zusammengestellter
Aenderungen der Liste B der französischen Zolltaritnovelle
haben auf Grund des „Bulletin Douanier‘* Nr. 555 vor
27. April 1928 nochmals einige Aenderungen erfahren
            
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