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Vortrag, gehalten im Auftrag der Industrie- und Handelskammer zu Berlin
von Dr. Werner Feilchenfeld, Syndikus der Industrie- und Handelskammer zu Berlin.
Wenn im nachfolgenden das Wort „Steuerbilanz‘ gcraucht
wird, so bezeichne ich hiermit die aus der
Handelsbilanz abgeleitete, in bilanzmäßige Form gebrachte
;teuerliche Erklärung über Ertrag oder Vermögen des
bilanzpflichtigen Betriebes.
1. Die historische Entwicklung der Steuerbilanz.
Bei der historischen Entwicklung der Trennung von
Aandels- und Steuerbilanz können wir mehrere Zeitabschnitte
beobachten. In dem ersten, der Vorkriegszeil
vor der Erhebung des Wehrbeitrages, kannte der steuerpflichtige
Ciewerbetreibenden den Begriff der Steuerbilanz
nicht, da bei uns 7. B. im früheren preußischen Einkommensteuergesetz
der aus der normalen Handelsbilanz
ersichtliche Bilanzgewinn die Grundlage der Steuerfestsetzung
bildete. Das gleiche galt zwar nicht nach dem
Buchstaben des Gesetzes, aber in der Praxis, für andere
Steuergesetze, wie z. B. das preußische Gewerbesteuer:
gesetz und das Ergänzungssteuergesetz. Die niedrigeren
Steuersätze der Vorkriegszeit boten ferner keinen so
starken Anreiz zur Beeinflussung der Handelsbilanz aus
steuerlichen Rücksichten und gestatteten dem Fiskus, darauf
zu verzichten, daß der volle Ertrag jedes OGeschättsjahres
bzw. der auf Grund voller Jahreserträge herechnete
Durchschnitt zur Steuer herangezogen wurde und die
stillen Reserven erst zu irgendeinem Zeitpunkt später
zur Versteuerung gelangten. Die gleiche Entwicklung ist
für die Reichssteuergesetzgebung der Vorkriegszeit und
Kriegszeit bei den Gesellschaften beobachtet worden, da
das Wehrbeitragsgesetz und die Vermögenszuwachssteuern
des Krieges für die Aktiengesellschaften an das aus der
Bilanz ersichtliche Vermögen angeknüpft haben. Bei den
natürlichen Personen aber ist schon beim Wehrbeitrags:
zesetz für die Ermittlung des Vermögens der gemeine
Wert vorgeschrieben worden. Die bilanzmäßige Feststellung
wurde also von der Veranlagungsbehörde nur
insoweit anerkannt, als die Buchwerte mit den gemeinen
Werten übereinstimmten. Andernfalls mußte die Bilanz
entsprechend geändert werden, und falls diese Aenderung
in Form eines bilanzmäßigen Ausgleichs der Passiv- und
Aktivseite erfolgte, so entstand schon damals — die
Steuerbilanz. Zurzeit der Gültigkeit des alten Einkommen:
;teuergesetzes von 1920 wurde in $ 33 Abs. 2 EStG.
ıls steuerbares Einkommen aus einem bilanzpflichtigen
Betriebe der Geschäftsgewinn angesehen, der unter Beachtung
der Sondervorschriften des 8 15 nach den Grundsätzen
des Handelsgesetzbuches für Inventur und Bilanz
vorgeschrieben wird. Die Veranlagungsbehörde erkannte
also nunmehr allgemein die Handelsbilanz nur noch bedingt
an, d. h. nur, wenn in ihr bestimmte Berichtigungen,
welche das steuerliche Interesse erforderte, vorgenommen
wurden. Daß die derzeitige Entwicklung der Trennung
von Handelsbilanz und Steuerbilanz nicht schon in diesem
Zeitabschnitt erfolgt ist, liegt an den Besonderheiten
der Steuerveranlagung in der Inflationszeit
Den Anstoß zur jetzigen Entwicklung der Steuerbilanzen
zaben in dem letzten Zeitabschnitt, beginnend mit der
der Gültigkeit des Einkommensteuergesetzes vom 10. August
1925, die Uebergangsvorschritten der S$$ 104 bis 110
dieses Gesetzes über die sogenannte Steuereröffnungsbilanz
Die zahlreichen Berichtigungen, welche auf Grund dieser
Vorschriften einmalig zugunsten des Steuerpflichtigen möglich
bzw. zu seinen Ungunsten notwendig wurden, boten
den stärksten Anreiz zur Einkleidung dieser Bilanzberichtizung
in bilanzmäßige Form, so daß diese Bilanzberichtigung
allgemein als „Steuereröffnungsbilanz“ bezeichnet und
wohl durchwegs als Steuerbilanz eingereicht wurde. Die
Vorschriften des neuen Einkommensteuergesetzes, welche
der Ermittelung des gewerblichen Ertrages dienen, alsc
insbesondere die Bestimmungen der $8 12, 13 und 18
bis 20, haben dann ferner dazu geführt, daß die Erklä
rung des bilanzpflichtigen Unternehmers über den steuer:
baren Gewerbeertrag auch in den späteren Jahren in deı
Form einer Steuerbilanz, ausgehend von den Werten
der Steuereröffnungsbilanz, abgegeben wurde, So ist be
uns. begünstigt durch Ciesetzgehung und Rechtsprechung
und im Gegensatz zu vielen ausländischen Staaten, der
zurzeit zu beobachtende Zustand entstanden, daß sich
der steuerpflichtige Gewerbetreibende veranlaßt sieht,
neben seiner Handelsbilanz eine aus dieser abgeleitete
Steuerbilanz aufzustellen, Daß diese Trennung beider
Bilanzen im Verlauf der Zeit als eine im Geschäftsleben
üblich anzusehende Maßnahme anerkannt wird, ist im
vergangenen Jahr auch vom Reichsgericht in einer Entscheidung
vom 4. April 1927 anerkannt worden, in welcher
sich das Gericht dagegen äusgesprochen hat, daß das
Bestehen von zwei verschieden bewerteten CGoldmarksröffnungsbilanzen
ein Konkursvergehen nach S& 240 Abs, 1
Nr. 1 und 4 der Konkurseordnung begründen kann.
Il. Der Charakter der Steuerbilanz.
Bei der Handelsbilanz unterscheiden wir zwischen den
ordentlichen Bilanzen, d. h. den als Erfolgsbilanzen bezeichneten
Bilanzen, in welchen der Jahresabschluß niederzelegt
ist, und den außerordentlichen, welche einmalig
für einen bestimmten Tag und zu bestimmten Zwecken
ufgestellt werden, wie z. B. dem Ausweis des Eröffnungs-;ermögens
eines Unternehmens bei Beginn, des Schluß-‚ermögens
bei Auflösung des Unternehmens oder des
/ermögensstandes als Grundlage für eine Auseinanderjetzung.
Letztere will ich nachfolgend nicht behandeln,
la in diesen Handelsbilanzen im Regelfall die wahren
Verte, wie sie die Steuer für sich beansprucht, auch nach
zaufmännischen Grundsätzen eingestellt werden müssen
Für die ordentlichen Jahresbilanzen, die Erfolgsbilanzen,
xennt das Handelsgesetzbuch nur Höchstbewertungsvorschriften.
In der Praxis halten sich die Kaufleute krafi
‘jesetz oder Gewohnheitsrecht an die Bestimmungen, wie
ze im $ 261 für Aktiengesellschaften zum Ausdruck ge-»racht
sind. Es bedarf keiner Erwähnung, daß der Kaufnann
in bewußter Ausnutzung dieser Bewertungsfreiheit
4ach unten vorsichtig gewählte geringere Werte ansetzt
ınd somit stille Reserven schafft, die ihren Endpunkt auf
.Jem ersten Markkonto erreichen. Inwieweit er dies tut,
st völlig seinem subjektiven Ermessen anheimgestellt,
ınd hierin liegt bekanntlich ‚die Ursache dafür, daß aus
»iner normalen Erfolgsbilanz weder der wahre Geschäfts->rfolg
noch der wahre Vermögensstand des Unternehmens
‚rsichtlich zu sein braucht. Daß die nach dieser Bilanzaktik
errichteten Handelsbilanzen trotzdem in der früheren
Zeit unmittelbar als Grundlage der Besteuerung dienten,
st schon in meiner Einleitung ausgeführt und mit den
lamaligen: geringeren Steuerlasten begründet worden, Es
jegt aber auf der Hand, daß in der jetzigen Zeit
tärkster Steueranspannung das Interesse steuerlicher Ge-‚echtigkeit
und die Notwendigkeit sofortiger Besteuerung
nes vollen -im Geschäftsjahr erzielten gewerblichen Er-'rages
die Aufstellung von Bedingungen erforderten, welche
las subjektive Ermessen des Bilanzpflichtigen nach den
Vorschriften des Handelsgesetzbuches in entsprechende
Bahnen zu lenken hatten. Diese Bedingungen, die allgenein
in dem Verlangen der Ordnungsmäßigkeit der Bücher,
m besonderen in den oben erwähnten Vorschriften der
38 13 bis 20 EStG. niedergelegt sind, bezwecken gerade
las Gegenteil der handelsgesetzlichen Vorschriften, die
Vorschreibung unterer Bewertungsgrenzen, damit nicht
ilurch zu starke Reservestellung eine künstliche Herab-Irückung
des Ertrages und damit auch der Ertragsbe:
teuerung und des Steueraufkommens vorgenommen wird,
Der Begritf der Steuerbhbilanz kann hiernach wie
‘plgt definiert werden:
Die Steuerbilanz ist eine steuerliche Erklärung in
bilanzmäßiger Form, welche, aus der Handelsbilanz
abgeleitet, die Sondervorschriften des Steuergesetzes
berücksichtigt, und deren Ergebnis die Feststellung des
steuerpflichtigen Ertrages oder Vermögens bilden soll.
Eine sehr treffende kurze Definition der Steuerbilanz
ibt Lion in seinem bekannten Werk über das Bilanz
;teuerrecht wie folgt:
Die Steuerbilanz ist die Handelsbilanz mit den Veränderungen,
die das Steuerrecht verlangt und mit sich
hrinot