Full text : 33.1928 (0033)

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Einfuhrumsatzsteuer für Gold und Schwefel.
Das Haushaltsgesetz vom 19. März 1928 bringt hinsichtlich
 der Erhebung der Umsatzsteuer und der Einfuhr:
umsatzsteuer für Gold und: Schwefel einige Aenderungen
in den Anwendungsbedingungen, Auf Grund des Ar:
tikels 29 sind Sendungen von Gold in Form von Erz
(Zolltarifnummer 200, Abs. 1), von rohem Metall, in
Blöcken, Ingots, Barren, Pulver (Z.-T.-Nr, 200, Abs, 2)
sowie in Form von Münzen (Z.-T,-Nr. 4095 bis, Abs. 1)
von der Einfuhrumsatzsteuer befreit. Bruchgegenstände
aus Gold sind jedoch von dieser Befreiung ausgeschlossen,
Auch hinsichtlich der Besteuerung von Geschäften mit
diesen Erzeugnissen innerhalb Frankreichs hat sich nichts
geändert. Die neuen Bestimmungen haben am 1. April
1928 Gültigkeit erlangt.
Artikel 31 dehnt die Versteuerung bei der Einfuhr, die
für Kaffee und Tee durch Artikel 60 des (jesetzes vom
4. April 1926 festgesetzt worden ist, auf rohen und raffinierten
 Schwefel aus, Unter den Ausdrücken „Schwefel,
roh oder raffiniert‘‘ sind alle unter Z.-T.-Nr. 189 fallenden
Erzeugnisse zu verstehen, d. h. Minerale, Pyrite, Schwefel,
nicht gereinigt, gemahlen, gereinigt, raffiniert, sublimiert.
Infolgedessen wird die Einfuhr von Schwefel vom 1. Juli

UNhCG

Steuerireiheit der Umsätze von Waren, die vom Anschlußgleis
 des Zwischenhändlers : weiterbeförder!
werden.
Im Anschluß an die in „Saar-Wirtschaftszeitung‘‘ Nr, 3
wiederyegebene Entscheidung betr. Erweiterung der Umsatzsteuerfreiheit
 auf Grund des Zwischenhandelsprivilegs
teilen wir ein weiteres wichtiges Urteil des Reichstinanzhofs
 vom 28, Februar 1928 V A 798 27 mit, das sich mit der
Frage befaßt, ob der Umsatz von Waren, welche auf das
Anschlußgteis des Lieferanten verbracht und von dor‘
aus mit neuem Frachtbrief an die Empfänger weitergesand
werden, steuerpflichtig ist.
Derartige Umsätze unterlagen bisher der Umsatzbe
steuerung. Nachdem aber der Große Senat des Reichs
linanzhofs in der Entscheidung vom 17. Dezember 1927
(Bd. 22 S. 239) ausgesprochen hat, daß Lieferungen eines
Unternehmers nicht schon dadurch umsatzsteuerpflichtig
werden, daß er ausschließlich zum Zweck der Beförderung
 den unmittelbaren Besitz an den Gegenständen erwirbt.
 und überträgt, ist die frühere Rechtsprechung des
Reichsfinanzhofs nicht mehr haltbar. In den streitigen
Fällen ist die Ware zwar dadurch, daß die Eisenbahn:
wagen auf das Anschlußgleis des Zwischenhändlers ge
bracht worden sind, in seinen tatsächlichen Machtbereich
gelangt. Die Besitzergreifung ist aber unschädlich, wenn
sie nur. zum Zwecke der Beförderung vorgenommen
worden ist

Demgemäß hat der Reichsfinanzhof in seinem Urteil
vom 28. Februar 1928 entschieden, daß ein Verbringen
der: Waren auf das eigene Anschlußgleis lediglich zum
Zwecke der Weiterbeförderung an den oder die Kunden
eine Umsatzsteuerpflicht nicht begründet und die angefochtene
 Entscheidung an die Vorbehörde zurückverwiesen,
damit die zu Unrecht als steuerpflichtig behandelten Umsitze
 aussvreschieden werden.

Das Urteil des Reichsfinanzhofs gewinnt dadurch nocl
erhöhte Bedeutung, daß in ihm dargelegt wird, daß die
Feststellung der umsatzsteuerfreien Fälle bei Fehlen ein
wandfreier Berechnungsunterlagen nicht unterbleiben darf
Es muß alsdann vielmehr nach einer früheren Entscheidung
des Senats vom 12. August 1927 V A 331/27 (Bd. 27
5. 21) geschätzt werden, ob und inwieweit
das Zwischenhandelsprivileg anwendbaı
u

‚928 an einer einzigen Steuer von 5 0% unterworfen‘ werden,
vährend alle Handelsgeschäfte mit diesem Erzeugnis von
ler 2prozentigen Umsatzsteuer befreit sind.
(B. D. Nr. 549.)

Zur Aenderung der Zollsätze für Staluetten, Porzellan
und Goldschmiedewaren,
Zu dem im „Journal Officiel‘“ vom 5. April 1928 veröffentlichten
 Gesetz über die Aenderung des General-*arifs
 für Porzellanstatuetten, Laboratoriumsporzellan und
Goldschmicdewaren, das wir in unserer vorigen Nummer
bereits in Uebersetzung brachten, veröffentlicht das „Buhletin
 Douanier‘* Nr. 551 vom 13. April 1928 eine Mitteilung
an die Zolldirektoren. Hinsichtlich der CGoldschmiedewaren
 (aus Z.-T.-Nr. 495 A) decken sich die neuen Be-;stimmungen
 mit den Angaben der Liste B des Zollinderungsgesetzes
 vom 2. März 1928, Die Zollerhöhung
erstreckt sich daher nur auf Porzellanerzeugnisse (aus
Z.-T.-Nr. 347), die nach Ablauf der üblichen Veröffentjchungsfristen
 in Kraft getreten ist. Da für die unterwegs
zefindlichen Waren keine Uebergangszeit vorgesehen ist,
sind die Vorschriften der Nummern 15, 19ff. der Observations
 preliminaires anzuwenden.

E18,

Das Zwischenhandelsprivileg
nach der neuesten Rechtsprechung.
Durch die in „‚Saar-Wirtschaftszeitung‘“ Nr. 3 und vorstehend
 mitgeteilten Entscheidungen des Reichstinanzhofes
om 17. Dezember 1927 (Gr. S. 127) und vom 28.
Zebruar 1928 (V A 789 27) hat das Zwischenhandelsrivileg
 ganz erheblich an Bedeutung gewonnen. Aus der
sherigen Rechtsprechung verdienen insbesondere folgende
Fälle hervorgehoben zu werden:
Il. Umsätze von dem Lieferanten zum Kunden ohne
Zutun des Zwischenhändlers sind steuerfrei. .
Beispiel: A aus Saarbrücken liefert im Auftrage von B
aus Völklingen direkt an C nach Saarlouis. B ist
als Zwischenhändler umsatzsteuerfrei.
2. Die Inbesitznahme der Waren lediglich zur Befördeung
 begründet keine Steuerpflicht, ganz gleich, ob die
Beförderung durch eigene Angestellte und eigene Transportmittel
 oder durch fremde Beförderungsunternehmungen
erfolgt.
Beispiel: . B bestellt die nach Saarlouis bestimmten
Waren nach Völklingen und befördert sie vom
Bahnhof Völklingen oder vom Postamt Völklingen
nach Saarlouis weiter, ohne daß sie vorher —
auch nicht für kurze Zeit — auf Lager genommen
worden sind. Wer mit dem Weitertransport beauftragt
 ist, spielt keine Rolle, Der Umsatz des
B ist steuerfrei.
3. Der Zwischenhändler, der die zu verladenden Waren
yesichtigt, Proben aus ihnen entnimmt, insbesondere aber
Jer, der eine Umkartierung vornimmt, wird deswegen nicht
ımsatzsteuerpflichtig, auch nicht, wenn er den Eisenbahnvagen
 zu diesem Zweck auf das eigene Anschlußgleis
öringt, ganz gleich, ob dasselbe innerhalb seines Lager-»latzes
 oder auf bahneigenem Gelände liegt.
Beispielg B besichtigt vor der Weiterbeförderung die
Waren und entnimmt ihnen eine Probe. Der Umsatz
 bleibt trotzdem steuerfrei.
»1 Der Zwischenhändler wird nicht dadurch steuerpflichtig,
 daß er eine Ware auf seiner am Bahnhof beäindlichen
 Wage abwiegt und einen Wiegezettel ausstellt.
Beispiel: B wiegt die Ware zum Zwecke der Feststellung
 der Vertragsmäßigkeit der Lieferung auf
eigener Waage ab. Dieser Vorgang macht den
Umsatz nicht steuerpflichtig.
5. Die Zu- und Ausladung umsatzsteuerpflichtiger Waren
ist ohne Bedeutung für die Umsatzsteuerfreiheit der nicht
zuyeladenen bzw. ausgeladenen Waren.
            
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