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Grund der Meistbegünstigung gelten in Zukunft für folgende
deutsche Waren Vertragszölle: Lederwaren, Eisenerzeugnisse,
Beleuchtungsfabrikate, chemische und pharmazeutische
Erzeugnisse, Seifen, Baumwollgarne, verschiedene
Textilwaren, Fahrräder usw. Für etwa 80 Positionen
hat Deutschland außerdem noch Tarifermäßigungen er:
halten, u. a. für Lackleder, Möbel, Rahmen und Leisten,
Eisenwaren, Drahtwaren, Schlösser, Solinger Waren, Lampen,
Beleuchtungsartikel, Dampfkessel, Pforzheimer Waren,
Uhren, Porzellanwaren, chemische Erzeugnisse, Waren
aus Papier, Wirkwaren, Spielzeuge, Bleistifte. Die Zollermäßigungen
betragen 30 bis 50 Prozent der augenblicklich
geltenden Zölle. Von deutscher Seite sind hauptsächlich
Zollbindungen zugestanden worden. Für Wein
erhält Griechenland die Vertragszölle, außerdem Zoll.
herabsetzungen für Korinthen, Zitronat und geknüpfte
Teppiche.
Frankreich.
Anwendung des Minimaltarifs für deutsche
Waren, die vom 16. April 1928 an zur Verzollung
deklariert! werden.
Wir brachten in der letzten Nummer unserer Zeitschrifi
eine Pressenotiz des Reichswirtschaftsministeriums über
das Inkrafttreten des tranzösischen Minimaltarifs für sämtliche
deutschen Waren ab 16. April ds. Js., wobei leider
der Hinweis darauf unterblieben war, daß auf Cirund des
Zusatzartikels zu Artikel 6 im Zeichnungsprotokoll des
deutsch-französischen Abkommens vom 17. August 1027
gewisse Einschränkungen dieser Vergünstigung vorgesehen
sınd.
Wir geben daher nachstehend den Auszug eines Briefes
wieder, den die Generalzolldirektion zur Klärung dieser
Frage am 6, Apriı 1928 an den Minister für Handel und
Industrie richtete und der im „Bulletin Douanier‘‘ Nr. 551
vom 13. April 1928 veröffentlicht ist:
„Hinsichtlich der ab 16. April 1928 für deutsche Waren
anzuwendenden Behandlung schlagen Sie vor, zu bestimmen,
daß die deutschen Waren, die noch dem Generaltarif
unterliegen, sämtlich den Minimaltarif genießen sollen
Dieser Vorschlag ist darauf gerichtet, Deutschland end
gültig die Klausel der meistbegünstigten Nation de jure
zu gewähren. Nun haben es im Laufe der seit 1924
aufgenommenen Verhandlungen die französischen Unterhändler
ständig abgelehnt, für deutsche Waren eine
weniger freie Behandlung zuzugestehen und haben ihre
Absicht in dem dem Handelsabkommen vom 17. August
1927 beigefügten Zeichnungsprotokoll deutlich zum Ausdruck
gebracht.
Das genannte Protokoll bestimmt tatsächlich, daß „hinsichtlich
der Anwendung des Artikels 6 Abs. 3 de:
Abkommens dieser Artikel die Gewährung der Meistbegünstigung
de facto für den Fall der Einführung eines
neuen Zolltarifs in Frankreich in der Weise vorsieht, daß
Deutschland sofort und bedingungslos die niedrigsten Zollsätze
für alle Erzeugnisse erhält, die es in das französische
Zollgebiet ausgeführt hat oder bei denen eine gewisse
Ausfuhr nach allen anderen Ländern besteht.‘
Es ist unbestreitbar, daß Deutschland, sei es nach
Frankreich, sei es nach anderen fremden Ländern nicht
sämtliche in unserem Zolltarif aufgeführten Erzeugnisse
ausführt.
Uebrigens können in Zukunft Schwierigkeiten bei der
Auslegung der Worte „gewisse Ausfuhr nach allen anderen
Ländern‘ entstehen.
Aus den Bestimmungen des Vertrages geht hervor —
und Deutschland bestreitet es nicht —, daß es der
französischen Regierung zusteht, die Liste derjenigen Erzeugnisse
aufzustellen. von. denen sie glaubt. daß die
<lausel der de facto meistbegünstigten Nation sich nicht
auf sie erstreckt, unter Vorbehalt eines eventuellen Einspruchs
der deutschen Regierung. Es ist wichtig, daß diese
Liste aufgestellt wird; ihre Wichtigkeit beruht wenige:
auf der Notwendigkeit, gewisse deutsche Erzeugnisse auszuschließen,
als darin, keinen Präzedenzfall dafür zu
schaffen, daß andere Staaten, die eine Klausel der Gleichstellung
mit Deutschland besitzen, Anspruch erheben könnten,
die de facto Behandlung mit der de jure Behandlung
zu vereinigen, wenn ihre Ausfuhr viel weniger ausgedehnt
und verschiedenartig als die deutsche Ausfuhr ist.
In Erwartung der Ausnahmeliste trage ich keine Bedenken
dagegen, vorläufig die Sätze des Minimaltarifs auf alle
deutschen, nach Frankreich eingeführten Waren anzuwenden,
wobei zu beachten ist, daß diese Behandlung
nicht endgültig ist.“
An dieses den Zolldirektoren bekanntgegebene Schreiben
schließt sich eine Mitteilung der Generalzolldirektion
an, aus der hervorgeht, daß der Minimaltarif vorläufig
auf alle deutschen, vom 16. April 1928 zur Zollzahlung
jeklarierten Waren anzuwenden ist. Die für die Regions
iberees bestimmten Reparationslieferungen entrichten unter
dem Vorbehalt der Erfüllung der vorschriftsmäßigen Formalitäten
60 Prozent des Minimaltarifs (Gesetz vom 2. Mär/
1028 Artikel 11).
Rückwirkung der Anwendung des Minimaltarifs für
deutsche Waren auf die Erzeugnisse anderer Länder.
Im „Bulletin Douanier‘‘ Nr. 552 vom 17. April 1928
st eine Mitteilung der Generalzolldirektion an die Zolllirektoren
veröffentlicht, die die durch die Anwendung des
Minimaltarifs für deutsche Waren vom 16. April 1928 an
für andere Länder sich ergebenden Aenderungen zum
Gegenstand hat.
1. Tschechoslowakei. — Die diesem Lande gewährten
prozentualen Abschläge werden hinfällig, und die
Waren, die ihnen unterlagen, genießen vom 16. April
1928 an den Minimaltarif. Anders ausgedrückt: Kein
Zrzeugnis dieses Ursprungs ist weiterhin Zwischenzöllen
unterworfen, so daß die Tarifierung je nach dem Fall
nach dem General- oder Minimaltarif erfolgt.
2. Polen. — Die in Liste D des Vertrages vom 20. Dezember
1924 genannten polnischen Erzeugnisse genießen
vollständig die Deutschland gewährten Vorteile: also den
Minimaltarif.
Die übrigen Erzeugnisse bleiben den Sätzen des Minimal:
der des Zwischentarifs unterworfen, die im Zolltarif,
Ausgabe Januar 1928, angegeben sind, unter der Ber-‚ücksichtigung
der Aenderungen, die später vorgenommen
worden sind.
3. Ungarn. — Hier gilt dieselbe Lösung für die in
Tabelle B des Vertrages vom 13. Oktober 1925 genannten
Zrzeugnisse, der durch den Vertrag vom 18. Dezember
1926 geändert worden ist.
Außerdem genießen die augenblicklich Zwischentarifen
ınterworfenen ungarischen Waren die günstigere, der
Tschechoslowakei und Oesterreich gewährte Zollbehand-‚ung;
d. h. den Deutschland zugestandenen Minimaltarif.
4. Oesterreich. — Es ist im Einvernehmen mit
den interessierten Departements entschieden worden, daß
durch eine liberale Ausdehnung der Klauseln des Vertrages
vom 22. Juni 1923 Oesterreich für die augenblicklich
Zwischentarifen unterworfenen Waren den Minimaltari{
erhält, allerdings unter der Bedingung, daß dieselben
tschechischen oder ungarischen Erzeugnisse ehenfalls den
Minimaltarif genießen.
Für Oesterreich wie für Ungarn bleibt also der Zwischentarıf
für gewisse Waren bestehen.
Zölle für wichtige französische Waren bei der Einfuhr der beigisch-luxemburgischen Wirtschaffsunion,
In dem Handelsvertrag zwischen Frankreich und der belgisch-luxemburgischen Wirtschaftsunion vom 23. Februar
1928 sind von der Wirtschaftsunion für die in Liste B genannten iranzösischen Erzeugnisse besondere Zollsätze
zugestanden worden. Gleichzeitig mit dem Handelsvertrag hat Belgien auf dem ungewohnten Weg über den Handelsvertrag
einen Teil seiner geplanten Zollerhöhungen durchgeführt, so daß, wie aus nachstehender Tabelle hervorgeht.
nach Inkrafttreten des Handelsvertrages die in Liste B aufgeführten Erzeugnisse teils höheren Zöllen unter