und Nachfrage abhängig ist. Der Beklagte war unter
diesen Umständen gezwungen, sich an die so errechneten
Marktpreise zu haltem und wäre micht in der Lage gewesen,
ohne Rücksicht hierauf seine Ware mit einem von
vornherein unabänderlich feststehenden Gewinnsatz zu verkaufen.
Wenn der von dem Beklagten als Zeuge benannte
Sohn Ernst bekunden würde, daß der Beklagte
stets einen festen Gewinnsatz genommen habe, so würde
das die oben ausgeführte Ansicht des Gerichts nicht ändern
können.
Es ist aber auch folgendes zu erwägen: Der Beklagte
beruft sich darauf, daß dauernd in zahlreichen Fällen
seitens der Klägerin Nachforderungen an ihn gestellt
worden seıien. Genade dann aber mußte er als sorgfältiger
Kaufmann mit diesen Nachforderungen rechnen,
Wenn er, wie er behauptet, unabhängig von irgendeinem
Marktpreis, seine Verkaufspreise kalkulierte, so war e€ı
ohne weiteres in der Lage, das Risiko eventueller Fracht:
nachforderungen mit einzukalkulieren. Hat er dies aber
unterlassen, so ist der dadurch entstandene Schaden ihm
allein zur Last zu legen. Er konnte auch, wie ihm dies
im Schreiben der Klägerin vom 14. Oktober 1925 zu
wiederholtem Male nahegelegt worden war, sich ein
Frachtstundungskonto bei der Klägerin eröffnen lassen
und ‚auf Grund dieses Kontos seinen. allgemeinen Unkostenaatz
überschlagsweise errechnen. Er wäre also im keiner
Weise gezwungen gewesen, die Frachtnachforderungen
gemau bei denselben Sendungen aufzuschlagen, auf die sic
später von der Klägerin erhoben worden sind.
Es kommt schließlich noch der Umstand hinzu, daß dem
Beklagten auch ohne Unbiligkeit zugemutet werden kann,
selbst die Fracht bei dem Empfang der Ware nachzurechmen.
Es handelt sich um sehr zahlreiche Sendungen
gleicher Art. Bei der Klägerin ist zw berücksichtigen,
daß sie bei ihrem umfangreichen Betriebe technisch gar
nicht im der Lage sein kann, jeden Frachtbrief so schnell
auf seine Richtigkeit nachzuprüfen, daß keine Verzögerungen
in der Ablieferung entstehen. Andererseits konnte
der Beklagte bei der Gleichartigkeit der Sendungen ohne
übermäßige Schwierigkeiten die Richtigkeit des Frachtansatzes
nachprüfen, selbst wenn er kein zahlreiches
Personal zur Verfügung hat. Hierzu war nicht mehr
arforderlich, als daß er sich von einer maßgebenden
Stelle einmal die für seine Sendung in Frage kommenden
Sätze ‚angeben ließ. Unter diesen Umständen kann von
einer Haftung der Klägerin keine Rede sein, da, abgeschen
davon, daß der Beklagte die Entstehung eines
Schadens nicht darzıun vermocht hat, sein eigenes Verschulden
so groß ist, daß ein Kausalzusammenhang
zwischen dem ‚angeblichen Schaden und der falschen
Frachtberechnung nicht mehr besteht.
Bezüglich der Höhe des Klageanspruchs ist das cinfache
Bestneiten des Beklagten unerheblich. Da es sich bei den
zeltendgemachten Forderungen um solche handelt, deren
Höhe auf gehörig veröffentlichten Tarifen beruht, ist deı
Beklagte beweispflichtig dafür, daß die Tarife nicht richtig
angewandt worden seien. Mit dem Hinweis darauf, daß bei
der. ersten Frachtberechnung ein Irrtum unterlaufen Sei,
also auch bei der Nachforderung Irrtümer möglich seien,
kann der Beklagte die ihn treffende Beweislast nicht abwenden.
Weiter wäre es seime Aufgabe gewesen, substantiiert
darzutun, inwiefern die Nachforderung unrichtig
berechnet sei, In dieser Richtung hat der Beklagte nichts
vorgetnagen. Der Klageanspruch war daher in vollem
Umfange zuzusprechen.“
Hierzu ist zu bemerken:
]. Der Empfänger war nicht passiv legitimiert; die
Frachtbeträge, welche die Eisenbahn nachverlangte, waren
auf der tranzösischen Strecke entstanden, und für diese
hat der Absender die Zahlungspflicht durch seinen Freivermerk
übernommen. Die letzte Eisenbahn ist allerdings
verpflichtet, die auf dem Gute ruhenden Gebühren einzuziehen,
selbstverständlich aber nur diejenigen Gebühren,
welche der Empfänger überhaupt zu tragem hat. Wenn
jedoch durch dem Freivermerk der Absender die Gebühren
ganz oder teilweise übernommen hat, so hat der Empfänger
bezüglich der freigemachten Beträge gar keine
Zahlungspflicht! Das ist sowohl im 8 70 EVO. als auch
in dem meuen Intermationalen Übereinkommen durch Artikel
18 8 3 klargestellt, gilt aber auch für das alte
Internationale Übereinkommen; vgl. Loening LU, S. 444:
„Aber selbst bei Einlösung des Frachtbriefes durch den
Empfänger ist der Absender insoweit zur Nachzahlung
zerpflichtet, als sich die .Nachzahlung auf Kosten bezieht,
lie der Absender nach Maßgabe des Frankaturvermerkes
vgl. Artikel 17 8 1) im Frachtbrief übernommen hat,
Tandelt es sich bei dem Frankaturvermerk des Absenders
ım einen unbeschränkten mit Einschiuß alter auch nach
jer Annahme des Gutes entstehenden Kosten (Art, 17 8 1
Absatz 2 lit. c), so haftet der Empfänger nach Einlösung
les Fnachtbriefes niemals, sondern nur der Absender.
Kass.-Hof Rom v. 19. 6. 1925. VR. Bd. 5 Sp. 122 ff.)
)agegen bei beschränktem Freivermerk haftet der Ab-;ender
soweit, @is der Müinderbetrag sich auf die von
tem Absender durch seinen Frankaturvermerk übernomnenen
Beträge bezieht, im übrigen der Empfänger.“
2. Die Erwähnung des Pfandrechtes der Eisenbahn ist
zanz abwegig. Da ein Pfandrecht nicht geltend gemacht
wird, hat die Bezugnahnre auf das Pfandrecht und die
Vertnagsforderung gar keinen Sinn.
3. Ein noch schlimmerer Fehler ist die vom Landgeicht
Saarbrücken vertretene Meinung, daß der
Impfänger mit der Eisenbahn nicht in einem Vertragsver-1ältnis
stehe. Allerdings stand der Empfänger zu der Zeit, als
Ne Eisenbahn die falsche Frachtberechnung in den Frachtbrief
insetzte, noch nicht in cimem Vertragsverhältnis mit der
Zisenhbahn, Sie ging dieses Vertragsverhältnis mit dem
Zmpfänger erst ein, als der Empfänger den Frachtbrief
:inlöste und das Gut annahm. Dadurch emtstand aber
licht ein ganz neues, von dem bisherigen Frachtvertrag
osgelöstes Vertragsverhäitnis, sondern der Empfänger überjahm
Pflichten aus dem vorliegenden konkreten Fracht-‘;ertrage,
dessen Brief er gerade eingelöst hat. Der Austruck,
daß der Empfänger in den Frachtvertrag „einritt‘,
ist zwar nicht ganz richtig; denn er tritt nicht
janz an die Stelle des Absenders. Er tritt an die Stelle
les Absenders aber doch insoweit ein, als die Rechte
ınd Pflichten des Absenders in dem Frachtbrief angereben
waren. Man kann also nicht daran zweifeln,
laß der Empfänger, wenn er seine Rechte aus dem Fracht-'‚ertrage
geltend macht, dies nur Rechte des Absenders
ind, die durch die ‚ausdrücküche Vorschrift der 88 435
ınd 436 HGB. auf den Empfänger übergegangen sind.
Es ist also ganz klar, daß der Empfänger vertraglich
;chadenersatzansprüche gegen die Eisenbahn geltend
nachen kann, soweit soiche begründet sind. Die Ausührungen
über den außerveriraglichen Schaden sind also
überflüssig.
4. Einseitig und deshalb falsch. sind auch die Ausührungen
des Landgerichts über die Preisbildung. Richtig
st, daß Angebot und Nachfrage den Preis beeinflussen.
Wenn aber der Empfänger das hauptsächlichste Angebot
ın Ferkeln auf dem Markt selbst stellt und bei diesem
\ngebot nur die niedrige Fracht einkalkuliert ist, so
st es ja gerade der von dem Empfänger angebotene Preis.
velcher den Marktpreis schafft.
5. Völlig unsinnig ist es, daß ein Schweinehändler
jje Frachten der Eisenbahn nachprüfen und mit Nachorderungen
rechnen müsse! Umgekehrt darf jeder Kaufnann
auf die Richtigkeit der von den Eisenbahnbehörden
‚usgerechneten Frachtbeträge vertrauen. Vgl. Senkpiehls
Speditionsgeschäft‘“ Seite 277: „Der Spediteur braucht
lem Grund und den Betrag der verauslagten Kosten
richt zu prüfen, Steuern, Zölle, Steuer- und Zolltrafen,
Frachten der Staatseisenbahnen sowie alle von
Zehörden verlangten „Zahlungen haben die Vermutung
ler Richtigkeit für sich.“ Ebenso Gutachten der Industrieınd
Handelskammer Berlin (Mitteilungen 1926 Seite 62):
Eine Speditionsfirma. ist nicht verpflichtet, bei Empfang
on Frachtsendungen der Eisenbahn die Berechnung der
iafür von der Eisenbahn geforderten Frachtsätze auf ihre
ichtigkeit nachzuprüfen. Eine solche Nachprüfung durch
lie Spediteure ist auch nicht handelsüblich. Das Gesagte
‚ilt für alle Speditionsunternehmungen, ohne Rücksicht auf
hren Umfang.“
6. Verfehlt ist endlich auch, was über das Frachttundungskonto
gesagt ist. Selbstverständlich ist niemand
erpflichtet, ein solches Konto zu nehmen. Und unter
ıllen Umständen muß die Eisenbahn ihre eigenen Tarife
jesser kennen als das Publikum. Wenn diese Tarife so
compliziert sind, daß selbst ihre eigenen Beamten sie nicht
ichtig anwenden können, so muß die Eisenbahn auch das
zisiko dieser Kompliziertheit tragen.