)
Pressen für Wein, Apfel- oder Birnenmost und Oel im
Gewichte von 400 kg und mehr: Inhalt 100 kg.
Generaltarif 300 Fr.,. Minimaltarit 75 Fr.
aut derselben Seite erhält die Anmerkung
;olgende Fassung: Milchzentrifugen mit ausrückbareı
Trommel (3 bol suspendu), einem nicht abnehmbarer
Gestell aus Formguß erhalten einen Abschlag von 35 v.H
Seite 293, Position 525quater B: „Apparate zum
Abfüllen von Flüssigkeiten usw.‘‘ ist der Zollsatz 960 Fr
im Generaltarif und 240 Fr. im Minimaltarif zu streichen.
Hinter dem Stichwort „Flaschenkorkmaschinen‘‘ ist ein
Doppelpunkt und folgender Wortlaut einzusetzen: Vertikalilaschenspülmaschinen,
Maschinen zum Korken, zum
Kapseln von Flaschen mit weniger als 5% Kupfer:
gehalt: 100 kg, Generaltarif 860 Fr., Minimaltarif 215 Fr.,
alle anderen Apparate: 100 kg, Generaltarit 960 Fr.,
Minimaltarif 240 Fr.
Seite 293, Position 554 „Mechanischer oder
Ornamentguß im Stückgewicht von‘ ist wie folgt zu
ändern:
200 kg und mehr: Generaltarif 120 Fr., Minimaltarif
30 Fr.;
50 kg einschließlich bis 200 kg ausschließlich: 100 kg
140 Fr. im Generaltarif und 35 Fr. im Minimaltarif
3 kg einschließlich bis 50 kg ausschließlich: 100 kg
Generaltarif 180 Fr., Minimaltarif 45 Fr.;
weniger als 5 kg: 100 kg, Generaltarif 240 Fr..
Minimaltarif 60 Fr.
Auf der gleichen Seite erhält aus Position 555
‚Gegenstände aus geformtem Gußeisen usw.‘ folgende
Fassung:
Gegenstände aus geformtem GQußeisen (mit Ausnahme
der Maschinenteile [pieces mecaniques|), verzinnt
verkupfert, bronziert, lackiert, emailliert oder unoxydierbar
gemacht: Segmente und Ringe aus geformtem
Gußeisen für Grubenverschalungen, die für
Treib- und andere Schächte bestimmt sind: 100 kg.
Cieneraltarif 112 Fr., Minimaltarif 28 Fr.
Andere Arbeiten:
verziert durch Anwendung von Schmelz in mehreren
Farben: 100 kg, Generaltarif 418,80 Fr.,
Minimaltarif 102,70 Fr.;
mit Zeichnung oder Druck versehen oder mit Gold
verziert: 100 kg, Generaltarif 474 Fr., Minimaltarif
118,50 Fr.;
ındere: 100 kg, Generaltarif 316 Fr., Minimaltarıf
79 Fr.
Seite 294, Position 572 ist der Zollsatz von
180 Fr. im Generaltarif und 120 Fr. im Minimaltarif zu
streichen und hinter dem Stichwort „Zweck“ ein Doppel.
punkt und nachstehender Text einzuschalten: Kupferrohre,
bearbeitet, für Hochöfen im Stückgewicht von 20 bis
20 kg: 100 kg, Generaltarit 376 Fr., Minimaltaritf 94 Fr.
andere Waren: 100 kg, Generaltarif 480 Fr., Minimal.
tarıf 120 Fr.
Seite 295, Position 579 „Gegenstände aus reinem
oder legiertem Nickel usw.‘ erhält der Abschnitt „Andere
Gegenstände“ nachstehende Fassung: Andere Gegenstände
aus Nickel, rein oder legiert einschl. des Stahl odeı
des Eisennickels oder auch mit reinem oder legiertemr
Nickel, plattiert, nicht genannt noch anderweit auf
geführt:
Teile, einfach gehämmert, gepreßt oder getrieben
im Stückgewichte von: 50 kg und mehr: 1 kg,
Generaltarif 5 Fr., Minimatarıf 1,25 Fr.; 25 kg
vinschl. bis 50 kg ausschl.: 1 kg, Generaltarii
5,60 Fr., Minimaltarif 1,40 Fr.; 10 kg einschl. bis
25 kg ausschl.: 1 kg Generaltarif 6,40, Minimaltariıf
1,60 Fr.; 1 kg einschl. bis 10 kg ausschl.:
i kg, Generaltarif 7,60 Fr., Minimaltarif 1,9) Fr.;
weniger als 1 kg: Generaltarif 8.20 Fr., Minimaltarit
2,05 Fr.
"eile roh, gegossen, gestanzt oder geschmiedet
1 kg, Generaltarif 12,40 Fr,, Minimatarif 3,10 Fr.:
Küchengeschirr: 1 kg, Generaltarif 20 Fr., Mini
maltarif 5 Fr.;
indere Gegenstände:
für technischen Gebrauch: 1 kg, Generaltarif 26 Fr.,
Minimaltarif 6,50 Fr.; andere: 1 kg, Generaltarif
30 Fr., Minimaltarif 7,50 Fr;
aus gewöhnlichen Metallen, außer Aluminium und
diesem gleichgestellten Metallen einschl. Zink, vernickelt.
nicht genannt noch anderweitig aufgeführt:
Küchengeschirr: 1 kg, Generaltarif 20 Fr., Minimaltarif
5 Fr.;
andere Gegenstände:
für technischen Gebrauch: 1 kg, Generaltarif 26 Fr.,
Minimaltariıf 6,50 Fr.; andere: 1 kg, Generaltarit
30 Fr., Minimaltarif 7,50 Fr.
Seite 296 ist in Position 603quinquies der
Generaltarif von 1600 Fr. in 1520 Fr. und der Minimaltarıf
von 400 Fr. in 380 Fr. zu ändern,
Seite 297, Position aus 614 „Fahrzeuge zum
Fahren usw. Abs. b) für schmalspurige Bahnen‘ ist in
der Linie „Wagen für Erdarbeiten‘ der Generaltarif von
220 Fr. durch 200 Fr. und der Minimaltarif von 55 Fr
durch 50 Fr. zu ersetzen.
Seite 297, Position aus 614bis „Andere Teile
usw.‘ ist der Absatz „a) aus unedilem Metall usw.“ zu
streichen bis zu dem Stichwort „bearbeitet usw.‘ und
durch folgenden Text zu ersetzen:
a) aus unedlilem Metall:
roh oder einfach vorgearbeitet:
Verbindungsstücke: 100 kg, Generaltarift 1200 Fr.,,
Minimaltarif 300 Fr,; Pedale: 100 kg, Generaltarif
1600 Fr., Minimaltarif 400 Fr.; andere: 100 kg,
Generaltarit 1600 Fr., Minimaltarif 400 Fr.
Seite 299 in Position 626 „Hüte aus Haarfıilz
usw.“ sind die Zölle wie folgt zu ändern:
Im Generaltarif ist an Stelle von 48 v.H. 60 v.H.
und 60 v,H. zu setzen: 48 v,H., 56 v,H. und 56
v.H. Im Minimaltarif ist statt 13 v.H., 15 v.H. und
15 v.H. zu setzen: 12 v.H., 14 v_H. und 14 v.H.
Auf derselben Seite, Position 627, sind die
Zollsätze wie folgt zu ändern:
Im Generaltarif anstatt 60 v.H. 72 v,H, und 72 v.H.
ist zu setzen: 48 v.H. 56 v.H. und 56 v,H. Im
Minimaltarif anstelle von 15 v.H. 18 v.H, und 18 v_.H.
ist zu setzen: 12 v.H. 14 v.H. und 14 vw.H.
Seite 300, Position 633 „Bearbeiteter Preßkork“
erhält der Absatz feiner, für spezielle Verwendungszwecke
usw. folgende Fassung:
feiner für spezielle Verwendungszwecke im Gewicht
von mehr als 500 kg:
mehr als 30 v.H. Magnesium enthaltend (Badewannenvorlagen,
rohe Platten, die für Bauzwecke
verwandt werden, Wärmeschutzschalen (coquilles calorifuges):
100 kg, Generaltarif 400 Fr., Minimaltarıf
100 Fr.; anderer: 100 kg, OGeneraltarif
800 Fr., Minimaltarif 200 Fr.; von 250 kg ausschl,
bis 500 kg einschl., Generaltarif 800 Fr., Minimaltarif
200 Fr.; der Rest der Position unverändert.
Seite 302, Position 645 sind im 8. Abs. die
Worte „aus Steinnuß‘“ und im 11. Abs. die Worte „und
Knöpfe aus Leder-Hyphäne (palmier-doum)‘“ zu streichen
und folgender Wortlaut einzufügen:
aus Steinnuß:
für Beinkleider?) 1 kg, Generaltarit 56 Fr., Minimaltarıf
6 Fr., andere: 1 kg, Generaltarit 56 Fr.
Minimaltarif 14 Fr.;
aus Leder-Hyphäne (palmier-doum):
für Beinkleider®), 1 kg, Generaltarif 64 Fr., Minimaltarif
6 Fr.; andere: 1 kg, Generaltarif 64 Fr.
Minimaltarit 16 Fr
*) Man betrachtet als solche die Knöpfe für Beinkleider
mit oder ohne Handelszeichen (reference commerciale),
aber ohne irgendwelche Verzierung oder Ausschmückung,
die einen Durchmesser von höchstens 16 mm haben, Jedoch
entrichten die Knöpfe aus Steinnuß und Leder-Hyphäne mit
einem Durchmesser von über 16 mm, die auf Grund der
Inschriften, mit denen sie versehen sind, offenbar nur für
Beinkleider verwendet werden können, einen Zoll von
1 Fr. für 1 kg, sofern sie aus Ländern stammen, die den
Minimaltarif genießen
Inhalt des Amtsblattes der Regierungskommission
Nr. 18 vom 22, April 1928.
Amtliches.
Verwaltung des Innern.
Bekanntmachung betreffend Verlust eines Führerscheines
(10 855).
Bekanntmachung betr. Verlust von Zulassungsbescheinigungen
(4613. 4875).