Seite 288, aus Position 342 „Keramische Fliesen
und Pflasterziegel: aus Steinzeug‘“ ist in der Zeile
„einfarbig, ohne Verzierung‘ der Generaltarif von 80 Fr
in 72 Fr. und der Minimaltarif von 20 Fr. in 18 Fr.
zu ändern. In der nächsten Zeile „mehrfarbig usw.‘ ist
der Generaltarif von 112 Fr. in 104 Fr. und der Minimal.
tarif von 28 Fr. in 26 Fr. zu ändern,
Seite 2809 erhält die Position 371 folgenden Wort
laut: Garn aus gemischter Baumwolle:
aus Seide, Florettseide oder Kunstseide, ohne Rück
sicht auf das Mischungsverhältnis:
Zollbehandlung der Garne aus dem
höchstbelegten Material der Einzel:
fäden. .
aus anderen Spinnstoffen, Baumwolle dem Gewichte
nach vorherrschend EL
Dieselben Zölle wie für Garne aus
reiner Baumwolle.
Die Anmerkung (a) ist zu streichen.
Seite 289, Position 431bis „Dünne Gewebe
usw.: a) aus Seide usw.‘ ist der Generaltarif von 80 Fr.
durch 64 Fr. und der Minimaltarif von 20 Fr. durch
16 Fr. zu ersetzen.
In der folgenden Zeile b) „aus Baumwolle usw.‘* ist
der Generaltarif von 20 Fr. in 16 Fr. und der Minimal.
tarıf von 5 Fr. in 4 Fr. zu ändern.
Auf der gleichen Seite ist in Position 441bir
„Wollmusseline, roh‘‘ der Generaltarif von 60 Fr. in
50 Fr. und der Minimaltarif von 15 Fr. in 12,50 Fr
zu ändern.
Seite 290 sind die Positionen 460, 460bi:
und 460ter zu streichen und durch folgende zu ersetzen
460: Kleider, Wäschestücke und andere Zubehörstückt
zur Kleidung aus Gewebe oder Stickerei, ganz oder teil:
weise konfektioniert:
a) aus Gesundheitskrepp:
Nicht ausgerüstet oder mit Ausrüstungen Versehen,
die den Wert des nicht ausgerüsteten Gegenstandes
um nicht mehr als 15 v.H, erhöhen:
Zoll des Gesundheitskrepps je nach
der Art mit Zuschlag von 14 Fr. im
Generaltarif und 3,50 Fr. im Minima!ltarıf
für 1 kg netto.
mit Ausrüstungen versehen, die den Wert des
nicht ausgerüsteten Gegenstandes um mehr als
15 v.H. erhöhen . 0.0
Zoll des höchstbelegten Artikels, der
zur Konfektion verwandt wurde, mit
Zuschlag von 14 Fr. im Generaltarif
und 3,50 Fr. im Minimaltarif für 1 kg
netto.
») Taschentücher aus besticktem Gewebe, mit Saum ohne
Handdurchzugarbeit (travail de tirage de fils .ä la
main) 00
Zoll der Stickereien, je nach der Art,
mit Zuschlag von 24 Fr. im Generaltarıf
und 6 Fr. im Minimaltarif für
I kg netto.
Taschentücher aus besticktem Gewebe oder hergestellt
durch Verbindung von Stickerei und Spitze oder
Tüll oder auch durch Verbindung von Stickerei,
Spitze und Tüll, ohne Handdurchzugarbeit . . ..
Zoll des höchstbelegten Artikels, der
zur Konfektion verwandt wurde, mit
Zuschlag von 48 Fr. im Generaltarit
und 12 Fr. im Minimaltarif für 1 kg
netto.
d) Zierstücke (parures), Wäschepassen (empiecements de
lingerie) oder Schals, bestickt oder hergestellt durch
Verbindung von Stickerei und Spitze oder Tüll oder
auch durch Verbindung von Stickerei, Spitze und
Tüll, ohne Handdurchzugarbeit BR 4 8 Om rm
Zoll des‘ höchstbelegten Artikels, der
zur Konfektion verwandt wurde, mit
Zuschlag von 48 Fr. im Genmneraltarit
und 12 Fr. im Minimaltarif für 1 kg
netto,
e) Alle Kleider, Wäschestücke und Zubehörstücke für
Kleidung, mit oder ohne Handdurchzugarbeit, ober
nicht genannt: Wert, Generaltarif 60 v. H.. Minimaltari'
15 v.HA.
J
4160bis: Halsbinden (cravates), Schlipse (cols-cravates)
aus Gewebe oder Stickerei jeder Art und in jeder Form.
ganz oder teilweise konfektioniert:
a) Halsbinden (cravates), bestickt oder durch Verbindung
von Stickerei und Spitze oder Tüll oder auch durch
Verbindung von Stickerei, Spitze und Tüll gebildet
ohne Handdurchzugarbeit & 0 ß BORO Mm
Zoll des höchstbelegten Artikels, der
zur Konfektion verwandt wurde, mit
Zuschlag von 48 Fr. im ÖGeneraltarit
und 12 Fr. im Minimaltarif für 1 kg
netto.
b) Dieselben Waren mit Handdurchzugarbeit . . . .
Wert, 60 v.H. im Generaltarif, 15
v.H. im Minimaltarif.
c) Andere Waren WO WR
Wert, 64 v.H. im Generaltarif und
16 v.H. im Minimaltarif.
460ter: Kragen und Manschetten, Vorhemden ımnd
zestickte Einsätze für Oberhemden (plastrons de chemises)
aus Geweben oder Stickerei, ganz oder teilweise
konfektioniert:
a) Kragen, Manschetten, Vorhemden und Einsätze für
Oberhemden, bestickt oder durch Verbindung von
Stickerei, Spitze oder Tüll oder auch durch Ver.
bindung von Stickerei, Spitze und Tüll gebildet
ohne Handdurchzugarbeit EN
Zoll des höchstbelegten Artikels, der
zur Konfektion verwandt wurde, mit
Zuschlag von 48 Fr. im Generaltari!
und 12 Fr. im Minimaltarif für 1 ke
netto.
b) Dieselben Waren mit Handdurchzugarbeit . . . .
Wert, 60 v.H. im Generaltarif unc
15 v.H. im Minimaltarif.
:) Andere Waren WO
Wert, 64 v.H. im Oeneraltarif und
16 v.H. im Minimaltarif.
Allgemeine Anmerkung betreffend die bestickten Waren
1. Als konfektionierte Waren sind nicht anzusehen
1 Taschentücher aus besticktem oder nicht besticktem Ge
webe, deren Kanten, sei es gradlinig, sei es in Bogen:
linien beschnitten (Taschentücher, sogenannte mouchoirs
ä Ecailles) oder ausgezackt‘ und begrenzi
sind durch einen Stickereistich (Festonstickerei oder
Kettenstich), der den Saum bildet;
gestickte Taschentücher, die begrenzt sind, sei es
durch ein über das Gewebe hervorstehendes Feston.
das einen gezackten Rand (engrelure) nachahmt, sei es
durch ein mechanisch hergestelltes Zackenfeston (feston
ä picots) an den Kanten, auch des Gewebes, das durch
das Feston einen genähten Umschlag erhält oder nicht.
Taschentücher aber, die solche Festons haben, werden
in jedem Falle als gestickte angesehen, auch wenn
sie keine Stickerei auf dem Grund des Gewebes haben
Il. Ferner sind nicht als konfektionierte Gegenstände
jurch grobes Zusammennähen (coutures de raboutissage) ver-:inigt
sind, je nach den vertikalen, horizontalen, gebrocheı1en
oder gebogenen Linien. Das gleiche gilt für bestickte
Motive, die unter denselben Bedingungen hergestellt sind,
wenn sie nicht bestimmte Gegenstände darstellen, wie
<ragen, Halsbinden (cravates) usw. oder mehrere mit
»inander durch einen Nähtisch außer durch grobes Zusam:
nennähen (travail de raboutissage) vereinigte Motive.
Weiterhin sind nicht als konfektionierte Waren die
Stickereien vom Meter und Motive anzusehen, die durch
Verbindung von Stickereien und Spitzen oder Tüll und
durch Verbindung von Stickereien, Spitzen und Tüll gebildet
sind.
Seite 290 ist die Anmerkung zu streichen.
Seite 292, Position 522 „Maschinen für die
_andwirtschaft usw.: Milchzentrifugen usw.: im Gewicht
von mehr als 35 kg“ ist der Generaltarif von 1040 Fr.
in 1200 Fr. und der Minimaltarif von 260 Fr. in 300 Fr.
und in der Zeile „35 kg oder weniger“ der Generaltaril
von 1280 in 1520 Fr. und der Minimaltarif von 320 iv
80 Fr. zu ändern.
Hierauf sind folgende Zeilen einzuschalten:
Doppelpflüge, sogenannte Brabanter: 100 kg, General
tarıf 360 Fr.. Minimaltarif 90 Fr.: