Full text : 33.1928 (0033)

will, so darf man auf der anderen Seite nicht vergessen,
 daß manche Unternehmungen sich in früheren
 Jahren, vor allem bei der Goldmarkumstellung,
solche stillen Reserven geschaffen haben, die auch
heute noch nicht durch eine entsprechende Höhe des
Aktienkapilals berücksichtigt sind; In solchen Unternehmungen
 wird also eine an sich schon kleine Divi
dende auf ein Aklienkapital gezahlil, das dem inneren
Wert des Unternehmens nicht in voller Höhe ent:
spricht. Weiter muß berücksichtigt werden, daß im
vielen Fällen die Abschreibungen zu gering bemessen
sind, da der heutige technische Fortschritt auf allen
Gebieten zu einer wesentlich schnelleren Erneuerung
technischer Anlagen zwingt, als das durchgehends
früher der Fall war. In diesem Zusammenhang sei
auf das Schmalenbach-Gutlachten über den KRuhrkohlenbergbau
 hingewiesen, in dem nach den bisher
bekannt gewordenen Pressemeldungen über diese Frage
dasselbe ausgeführt ist.
Wenn man weiter noch berücksichtigt. daß zurzeit
der Zinssatz für mündelsichere Obligationen etwa 8 0
beträgt, so wird man zweifelsfrei Feststellen können
daß die weitaus meisien Dividenden zu gering sind
Erinnert sei nur daran, daß z. B. das größte Unter:
nehmen der Schwerindustrie. die Vereinigten Stahlwerke,
 für das letzte Geschäftsjahr nur 69) auszahlen
können.
Nicht zu vergessen ist schließlich das Antidumpinggesetz
 in den Vereinigten Staaten und die neuerdings
auch in Japan und Kanada aufgetretene Bewegung.
gegen die Einfuhr deutschen Kisens Antidumping
gesetze zur Anwendung zu bringen. Daß man sich
dabei nicht in erster Linie an die Länder hält, die
den europäischen Ausfuhrpreis für Eisen- und Walzerzeugnisse
 diktieren, nämlich Belgien, Luxemburg und
Frankreich, sondern an Deutschland. ist leider kennzeichnend
 genug. Es muß in diesem Zusammenhang
auch hervorgehoben werden. daB die Anwendung des

\ntidumpinggesetzes auf Eisen und Stahl in den Ver.
>niglien Staaten, die kürzlich in drohende Nähe ge.
rückt war, im Grunde genonımen eine große Heuchelei
 gewesen wäre, weil die Vereinigten Staaten selbsi
Eisen zur Ausfuhr nur weit unter dem Inlandspreis
verkaufen können. und zwar ist der Unterschied
zwischen Inlands- und Ausfüuhrpreis viel größer al
n Deutschland.
Die Liste der Verluste und der für Deutschland
ungünstigen Verschiebungen ist. wie Sie aus der vorhergehenden
 Schilderung entnehmen können, außer.
ordentlich lang, Auf der anderen Seite soll nicht verkannt
 werden, daß auch einige wenige Aklivposten 4us
ler Kriegs- und Nachkriegszeit zu verbuchen sind. Ich
Jarl an die gewaltige Entwicklung der Stieckstoffindustrie
 erinnern, durch die der frühere Einfuhrbedarf
Deutschlands sich in einen großen Ausfuhrüberschuß
‚erwandelt hat: ferner an die starke Ausdehnung der
\luminium-Industrie und der Kunstseiden-Industrie, die
uns auf diesen Gebieten unabhängiger vom Auslande
nachen. Auch der Wiederaufbau der deutschen Schiftffahrt
 sowie der Kisen- und Stahlindustrie, die den
Sland der Vorkriegszeit elwas überschritten hal, darf
ıls eine große Tat des deutschen Unternehmertums gewerlet
 werden, Als eine teilweise Folge des Krieges im
weiterem Sinne wird man auch andere große Ergebnisse
 auf chemisch-technischem Gebiet ansehen können,
 wie zZ. B. die kürzlich begonnene industrielle
Herstellung künstlichen Benzins und die Verflüssigung
der Kohle, Das gleiche ist der Fall bei der Ausbreilung
ler Elektrowirtschaft und der Gasfernversorgung, Diese
Arrungenschaften sind aber, so hoch sie auch an sich
zu bewerlen sein mögen. klein im Verhältnis zu dem.
was wir verloren haben und was wir wieder erringen
 müssen, um wieder ein freies und wohlhabende“
Volk auf freiem Boden zu werden
(Schluß folgt.)

18er Teil.

Einladung zur Vollsitzung der Handelskammer
am 7. Mai 1928.
Der Präsident unserer Handelskammer, Herr Luitwin
von Boch, Mettlach, hat auf Montag, den 7. Mai
1928, 41» Uhr nachmittags, eine im Sitzungssaal
des Hauses Saarindustrie, Königin-Luisen-Straße 33, stattfindende
 Vollsitzung anberaumt.
Wegen der vorgesehenen Tagesordnung erfolgt weitere
besondere Mitteilung.
Handelskammer zu Saarbrücken.
]. A.:: Lütke.

Änderungen der Zollsätze der Liste B der
französischen Zolltartinovelle.
Die Liste B der französischen Zolltarifnovelle, die wir
in den Nummern 13 und 14 der „Saar-Wirtschaftszeitung‘‘
veröffentlichten, hat durch das iranzösisch-belgische Abhkommen
 vom 23. Februar 1928, das französisch-schweizerische
 Zusatzabkommen vom 11. März 1923 und das französisch-Italienische
 Abkommen vom 3. März 1928 cine Reihe
von Aenderungen erfahren. Wir geben nachstehend die in
den Lettres Communes 1364 und 1365 enthaltenen Aenderungen
 wieder, die sich nur auf die in Liste B angeführten
Positionen beziehen,
„Saar-Wirtschaftszeitung‘‘ Nr. 13 vom 31. März 1928.
Seite 257 in Position 17ter Wurstwaren usw. ist
in der Zeile „andere einschließlich usw.‘* zu streichen: der
Mortadella und... Als neue Zeile ist einzufügen: Salami,
Mortadella, Zamponi und Cotechini: 100 kg, Generaltarif
240, Minimaltarif 160.
In der Zeile „andere als Wurst“ sind die Worte: „als
Wurst“ zu streichen.

Seite 260, Position 77 ist im Generaltarif anstatt
200 Fr. 300 Fr. und im Minimaltarif anstatt 100 Fr. 85 Fr
zu setzen.
Seite 261, Position 84 ist in der sechsten Zeile
das Wort „Zitronen‘‘ zu streichen und folgende neuf
Zeile einzufügen: Zitronen: 100 kg, Generaltarit 40 Fr.
Minimaltarif 20 Fr.
In Zeile 11 ist das Wort „Pfirsiche‘‘ zu streichen;
folgende Zeilen sind einzuschalten: Pfirsiche: eingeführt
vom 1. bis 153. Juni einschließlich: Generaltarif 40 Fr.,
Minimaltarif 20 Fr.; eingeführt vom 16. Juni bis 31. Ok
tober einschließlich: 100 kg, Generaltarıf 60 Fr., Mini
maltarif 30 Fr.
Seite 262 Position 85 hinter „Feigen“ ist ein:
zuschalten: (6). Anmerkung 6 lautet: Dieser Zollbehand:
lung unterliegen die mit der Bestimmung für Lebensmittel
fabriken, für Marmeladen- und Kaffee-Ersatzstoff-Fabriken
eingeführten Feigen unter der Bedingung des Versandes
mit Begleitschein (acquit-a-caution) und mit Beibringung
von durch den Zolldienst geforderten Verwendungsnachveisen.
 Es unterliegen ebenfalls dieser Zollbehandlung die
zur Herstellung von gewerblichem Alkohol bestimmten
Feigen unter dem Vorbehalt, daß sie in das gewerbliche
Unternehmen, - für das sie bestimmt sind, unter Beifügung
eines Begleitscheines (acquit-ä-caution) eingeführt werden
und unter Ueberwachung der Verwaltung der indirekten
Steuern verbraucht ‚werden.
Seite 265 ist in Position 94 „Zuckerbackwerk
isw.‘“: 1]. „aus fremden Ländern usw.‘ im Generaltarif an:
statt 135 Fr. 125 Fr. und im Minimaltarif anstatt 105 Fr. 115 Fr.
zu setzen, In derselben Position 2. „aus fremden Ländern
usw.‘ ist im Generaltarif anstatt 140 Fr. 130 Fr. und
‚m Minimaltarif anstatt 120 Fr. 110 Fr. zu setzen. Des:
zleichen sind bei 3. „aus fremden Ländern usw.“ der
Generaltariıf von 150 Fr. in 145 Fr. und der Minimaltari}
von 130 Fr. in 125 Fr. zu ändern, Auf derselben
Seite, Position 97. Kakao: b) gemahlen usw., ist
            
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