Full text : 33.1928 (0033)

„Die Klage stützt sich auf Artikel 12 Absatz 4. LU.
und ist begründet . Der von der Beklagten gerügte Mangel
der "Aktivlegitimation der Klägerin liegt nicht vor. Hierzu
ist in Artikel 20 LU. die besondere Regelung getroffen,
daß die letzte Eisenbahn zur Einziehung und Ablieferung
der den einzelnen Bahnen zukommenden Frachtquoten
berechtigt und verpflichtet ist. Es mag daher die Klägerin
die den Vorbahnen zustehenden Frachten und Auslagen
von sich aus bezahlt haben und dadurch die Forderungen
 und Rechte der Vorbannen auf sie ‚übergegangen
sein, oder es mag die Klägerin als Beauftragte der Vorbahnen
 deren Forderungen auf deren Rechnung geltend
machen. Immer ist sie zur Klage berechtigt. Der bereits
enannte Artikel 20 umfaßt beide Fälle der Einziehung.
(Eger LÜ. Anm. 123 zu Art. 20.) Aber micht nur zur
Einziehung der im Frachtbrief vermerkten Beträge ist die
Empfangsbahn berechtigt, sondern auch zur Einziehung
aller durch den Frachtvertrag begründeten Forderungen,
daher auch insbesondere zur Einziehung sich etwa ergebender
 Frachtnachlorderungen. Damit ist gleichzeitig
gesagt, daß die Bahn auch dann noch zur Einziehung
berechtigt ist, wenn die Güter bereits dem Empfänger
abgeliefert sind. (Eger Anm. 8} zu Art. 12.) Die. Auslegung
 dies Wortlautes des Artikeis 20 LU, bei der Ab-Keferung
 hat nicht entsprechend zu erfolgen und ist mit
Artikel 12 Absatz 4 in Einklang zu bringen, Daher ist die
Aktivlegiiümation der Klägerin zu beiahen.
Nach Artikel 17 LU. wird der Empfänger durch Annahme
 des Gutes und Frachtbriefs verpflichtet, der Eisenbahn
 die im Frachtbrief ersichtlich gemachten Beträge zu
zahlen. Diese Verpflichtungen des Empfängers gegenüber
der Fisenbahn, Frachtauslegung usw., soweit sie aus
dem Frachtbrief ersichtlich sind, zu zahlen, ist die einzige
Verpflichtung des Empfängers gegenüber der Eisenbahn
und wird durch die Annahme des Gutes begründet. Der
Fisenbahnfrachtvertrag zwischen Absender und Bahn ist ein
Vertrag zumunsten Dritter, nämlich des Emptänsers. Dieser
enthält das Recht des 8 76 EVO. bzw. Art’kcls 16 LU.
von der Eisenbahn gegen Zahlung der genannten Frachten
usw. Zug um Zug die Aushändigung des Gutes und des
Frachtbriefes zu verlangen, ohme selbst in den Frachtvertrag
 einzutreten. (Rg. 71. 314.) Dabei sind die im
Frachtbrief angezogenen Tarife usw. zu berücksichtigen.
gleichviel ob der Empfänger sie bei der Annahme kannte
oder nicht, (Rg. 48, 77.) Es fragt sich nun, ob der Beklagte
 nicht auch noch nach Erfüllung dieser Pfichten zur
Nachzahlung von Fracht herangezogen werden kann, wo doch
gerade Artikel 20 1Ü. die Geltendmachung der Frachtforderuny
 zeitlich fixiert und Zug- um Zugleistung vorschreibt.
 Die Eisenbahnverkehrsordnung trifft hierfür in
8 70, das Internationale Übereinkommen in Artikel 12
Absatz 4 die besondere Vorschrift, daß bei Nachforderungen
 infolge unrichtger Frachtherechnung Nachzahlung
zu leisten ist. Daraus ergibt sich, daß nicht nur die
in dem Frachtbrief tatsächlich angegebenen Zahlenbeträge,
sondern die zuzgrundeliegenden Tarife und Normen für
den Umfang der Zahlungspflicht des Empfängers entscheidend
 sind. (Eger Anm. 8! zu Art. 12.) Es heißt
weiter an der angezogenen Stelle, daß der Irrtum weder
der Eisenbahn noch dem zur Zahlung Verpflichteten
zum Nachteil gereichen sole, d. h. daß jeder Teil zur
Rück- bzw. Nachforderung berechtigt sei. Tatsächlich
bezweckt diese Vorschrift sogar nur de Beseitigung von
Zweifeln, da‘ sie dasselbe ausdrückt, was aus Artikel 11
LU, selbst folgt, Zu niedrig berechnete Fracht ist daher
nachzuzahlen, zu hoch berechnete Fracht kann zurückverlangt
 werden,
Wem nun die Nachzahlungspflicht zufällt, ist im Gesetz
nicıat ausdrücklich hervorgehoben. Es folgt aber aus
dem ganzen Zusammenhang, daß bei Forderungen der
Eisenbahn auf Nachzahlungen der Empfänger passiv
legitimiert ist, also auch in den Fällen, in denen der
Absender die Fracht ganz oder zum Teil übernommen
hat. (Eger Art. 81 Anm. 12.) Es kann daher völlig dahingestellt
 bleiben, ob, wie der Beklagte behauptet, die
Sendungen vom Absender bis zur Grenze freizemacht gewesen
 waren. Abgesehen davon, hat auch der Beklagte
keinerlei Beweis für seine Behauntung angetreten und auch
nicht die Frachtbriete vorgelegt, obwohl er seitens der
Klägerin hierzu aufgefordert worden ist.
‚Hinzu kommen noch folgende Erwägungen: Die Klägerim
 ist durch Artikel 20 LU, zur Einziehung aller durch
den Frachtvertrag begründeten Forderungen verpflichtet..
 Artikel 21 gewährt der Klägerin zudem noch

un Pfandrecht an dem Gute für alle diese Vertragsorderungen.
 Es sind also nicht nur die im Frachtrief
 ersichtlich gemachten Beiträge maßgebend, sondern
lie aus dem Vertrag ‚entstehenden Ansprüche entscheidend,
Vollie man ein Nachforderungsrecht der Eisenbahn ver-‚einen,
 so küme man zu einem höchst unbiliigen Ergebnis,
Häufig sind bei der Frachtberechnung Fehler unterkaufen.
st nun zu wenig Fracht verrechnet worden, so wäre die
<lägerin, wenn man obigen Ausführungen nicht folgen
volite, nicht in der Lage, von dem Beklagten Nachahlunzgen
 zu verlangen, während der Beklagte im anderen
‘alle bei zu hoher Frachtberechnung auf Grund des Arikels
 12 Absatz 4 LU. Rückerstattung des zuviel Gezahlten
on der Klägerin verlangen könnte, Nach alle dem ist
‚so die Nachforderung der Klägerin gegen den Bekiagten
‚gründet. Es fraet sich noch, ob eine Aufrechnung mit
ler von dem Beklagten geltend gemachten Gegenforderung
n Frage kommt.
Daß eine Aufrechnung mit ciner Schadenersatzforderung
regen den geltend gemachten Klageanspruch grundsätzlich
»ulässig ist, unterlegt keinem Zweifel. Das ergibt sich
nsbesondere auch aus Arükel 27 LU, wonach die
Impfangsbahn wegen Schadenersatzes aus dem Fracht-‚erirage
 in Anspruch genommen werden kann.
Nun ist aber eine Haftung der Klägerin für den dem
3cklagien angeblich entstandenen Schaden aus dem Frachtertrage
 selbst dann nicht gegeben, wenn man entgegen
len obigen Ausführungen annımmt, daß der Empfänger
lurch die Annahme des Gutes in den Frachtvertrag ein-„ritt,
 da zur Zeit des Frachiansatzes der Empfänger zu
hr in keinem Vertragsverhältnis stand. Es kann daher nur
ne Haltung aus unerlaubter Handlung in Frage kommen
Zine Haftung der Klägerin nach 8 823 Absatz 1 BGB,
n Verbindung mit den 88 31 und 89 ist mangels einer
/erletzung eines der durch 8 823 Absatz 1 geschützten
dechtszüter nicht geweben. Ucberdies wird der amtierende
3eamte, der nur eine untergeordnete Tätiykeit ausübt,
Hecht als verfassungsmäßiz berufener Vertreter im Sinne
les 8 31 BOB. anzusehen sein, Eine Haftung aus $ 823
\bsatz 2 entfällt, weil die Vorschrift des Artikels 12
\bsatz 4, wonach dein Berechtigten tunlichst bald
vachricht zu geben ist, kein Schutzgesetz darstellt. Denn
iaß aus der Verletzung der genannten Vorschrift unmitteljar
 ihm ‚ein Schaden erwachsen sei, hat der Beklagte nicht
Jarzutun vermocht, Es muß namentlich im internationalen
/erkehr der Empfangsbahn cine hinreichend lange Frist
‚ewährt sein, um im Einvernehmen mit den Vorbahnen
lie Nachprüfung der Frachtsätze vornehmen zu können.
Jaß sie schuldhalterweise die erforderlichen Feststellungen
‚erzögert habe, hat der Beklagte substanziiert nicht darzetan.

Wohl aber kann eine Haftung der Klägerin auf Grund
les 8 831 BGB. begründet sein. (Staub Anm. 3 zu
3 438 HGB.) Derjenize Angestelite der Bahn, der die
Sracht zu berechnen hat, ist auf Grund seines Amtes zur
ichtigen Berechnung verpflichtet. Die Verpflichtunz der
Zahn zum richtigen Frachtansatz ergibt sich außerdem
aus 8 68 EVO. Wenn daher der zur Berechnung der
"racht bestimmte Angestellte Fehler macht und auf Grund
ler falschen Berechnung der Empfänger dadurch Schaden
‚rleidet, daß er die Nachforderung nicht mehr in den
Jerkaufspreis einrechnen kann, so ist dieser Schaden durch
lien betreffenden Angestellten in Ausführung der ihm vor
ler Bahn aufzegebenen Verrichtung, und zwar wider-‚echtlich,
 zugefügt worden. Ob dabei der Fehler von
äinem Beamten der Empfangsbahn oder einem solchen der
J/orbahnen gemacht worden ist, ist unerheblich, da dies
4ır die Ausgleichspflicht der Balınen untereinander berührt
Vgl. Artikel 27 LU.)
Eine andere Frage aber ist es, ob dem Beklagten über-‚aupt
 ein Schaden entstanden ist oder entstehen wird,
venn er die Nachzahlung zu leisten hat, gegebenenfalls ob
ıicht ein Selbstverschulden des Beklagten vorliegt, das
ır sich anrechnen lassen muß. Nun erscheint es in Keimer
Veise dargetan, daß dem Beklagten durch die falsche
Zerechnung der Fracht überhaupt ein Schaden hat ent-;tehen
 können. Die Preisgestaltung einer Ware ist grund-‚ätzlich
 nicht allein davon abhängig, welche Selbstikosten
nit den dazıt zu rechnenden Auslagen der Verkäufer hat,
;ondern überwiegend und teilweise ausschließlich von der
zur Zeit des Verkaufes herrschenden Marktlage bestimmt ist.
Es ist mun gerichtsbekannt, daß gerade der Ferkelpreis
im wesentlichen durch die stattfindenden Schweinemärkte
yeregelt wird, also von dem Verhältnis zwischen. Angebo*
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.