Wirtschaft, Zoll, Außenhandel und E-voriförderung.
Frankreich.
Inkraittreten des Iranzösisch-belgischen Handelsvertrages
yom 23. Februar 1928 und des französisch-Schweizerischen
Zusatzahkommens vom 11. März 1928.
Der am 23. Februar 1928 zwischen Frankreich und
der belgisch-luxemburgischen Wirtschaftsunion abgeschlossene
Handelsvertrag ist am 15. April 1928 in Kraft
getreten. Die Vereinbarung aus dem Jahre 1892, auf
Grund deren die beiden Staaten sich gegenseitig die
Meistbegünstigung zugebilligt haben, bleibt weiterhin in
Kraft, während die modi vivendi vom 24. Oktober 1924,
4. April 1925 und 10. April 1926 durch den neuen Vertrag
ersetzt werden.
Die aus der belgisch-luxemburgischen Wirtschaftsunion
kommenden oder stammenden Erzeugnisse, die in Liste A
renannt sind, genießen bei ihrer Einfuhr in
Frankreich die zur Zeit des Inkrafttretens
des Vertrages geltenden Sätze des Minimaltarifs.
In dieser Liste A sind enthalten: Pflanzen,
Steine, Ziegel, Kalk, Gold, geschlagen oder in Blättern,
Kupfer, Blei, eine Reihe chemischer Erzeugnisse, wie Phosnhorsäure,
künstliche Düngmittel, Naphtalin usw., gewöhnliches
und Kristallglas, ferner schr detailliert aufgeführt
Textilhalbfabrikate, wie Jute- und Wollgarne, Leinengewehbe
und feine Leinenwaren, wie Damast-, Tisch- und Bettwäsche,
Baumwollgewebe, Spitzen, Wollstrümpfe, Papier
auch für photographische Zwecke, Tapeten, Filme, Bücher
und Zeitungen, Leder und Lederwaren, Dampfmaschinen
Turbinen, Zentrifugalpumpen, Gasmotoren, Dieselmotoren
Lokomotiven, Webstühle, Maschinen für Papierherstellung.
landwirtschaftliche Maschinen, Apparate für Konlekt-, Alkohol-
und Zuckerfabrikation, Kessel, Eisen-, Stahl- und
Kupferdraht, Lokomotivzvylinder, verschiedene Maschinen:
teile, Jagdgewehre, Automobile und Motorräder, Fluß
schiffe.
Für die in Liste B aufgeführten französischen Erzeugjässe
gewährt die belgisch-luxemburgische
Wirtsch aftsunion die in dieser Liste angegebene
Vorzugsbehandlung. Hierzu gehören:
Geflügel, Fische, Früchte, Hopfen, Bausteine, Weine und
Branntweine, chemische Produkte, darunter Medikamente
und pharmazeutische Produkte sowie Düngemittel, Darfümeriewaren
und Seifen, Leder, Seide, verschiedene Tex:
tilfabrikate und Halbfabrikate, wie Bänder, Tüll, Samt,
Plüsche, Gewebe aus reiner Seide oder mit Kunstseide
gemischt für Strumpfherstellung, Wollgarne, Decken
Teppiche, Wollgewebe für Strumpffabrikation, Spitzen
Baumwollgarne, Wollfilz, Strumpfwaren aus Seide oder
Seidengemisch, Damenkonfektion, Korsette, Grubenholz,
Autoreiten, verschiedene Papiersorten, Bücher, Zeitungen
und Postkarten, Favencen und Porzellanwaren, gewöhnliches
(jlas, Stahldraht, Werkzeuge, Sicherheitsschränke,
Rasierklingen, Küchenartikel, Gas- und Petroleummotoren,
Turbinen, Pumpen und Kompressoren, Webstühle, landwirtschaftliche
und sonstige Maschinen, Automobile, Karosserien,
Schuhe, Instrumente und Knöpfe
Nach Artikel 4 des Vertrages haben die Regierungen
Jeider Länder vereinbart, daß die in den Listen A und B
angegebenen Zollsätze nur solange in Geltung bleiben,
als der offizielle Großhandelsindex um nicht mehr als
200, von demjenigen für den Monat Februar 1928 ab
weicht. Artikel 6 enthält besondere Vorschriften, die be
der Wertverzollung zu beachten sind. Besondere Bedeu
tung kommt den Artikeln 9 und 10 zu. In Artikel 9 since
besondere Vergünstigungen vorgesehen, die während dre
Jahren iür die kontingentierte Einfuhr von Pferden, Milch
kühen, Ferkeln, Schweinen, Milch, Butter und Gerbinden
von Frankreich und für begrenzte Mengen von
Mirabellen und Erdbeeren, Hopfen und Münsterkäse von
Luxemburg gewährt werden. Für den Grenzverkehr hat
Frankreich nach Artikel 10 Zollerleichterungen für hydraulischen
Kalk und Zement zugestanden. Die Bestimmungen
über die Erforderlichkeit und Art der Ausstellung von
Ursprun gszeugnissen sind in Artikel 22 ent
halten, Ein Ursprungszeugnis ist danach bei der Einfuhr
von Rohstoffen. natürlichen und hergestellten Erzeugnisser
notwendig. Zur Ausstellung dieser Bescheinigungen sind
die Zollbehörden und die von den Regierungen beider
Länder ermächtigten Organisationen, wie Handelskammern,
berechtigt. Die Angaben darauf sind in der Sprache des
Ursprungslandes zu machen, wobei sich die Länder vorbehalten,
gegebenenfalls eine Uebersetzung fordern zu
können. Bei einem Wert der Sendung bis zu 100 Goldiranken
erfolgt die Visierung durch das zuständige Konzulat
kostenlos. Bei einem höheren Wert darf die Viserungsgebühr
5 Coldfranken nicht übersteigen. Die von
Jen Zollbehörden ausgestellten Ursprungszeugnisse sind
von dem konsularischen Visum befreit. Wenn auf dem
Jrsprungszeugnis der Wert einer Ware genannt ist, muß
außerdem eine Konsulatsfaktura vorgelegt werden, fin
Jeren Visierung durch das Konsulat cine besondere Giebühr
erhoben wird. Postpakete und Kolis von weniger
als 5 ky, die von Flugzeugen der Linie Brüssel- -Amsterlam—Paris
eingeführt werden, unterliegen nicht dem Ursprungszeugniszwang.
Artikel 22 enthält ferner Bestimnungen
über Ursprungsnachweise für Waren, die ans
Jritten Ländern kommen und das Gebiet eines der Verragsstaaten
nur im Transit passieren, sowie Zusicherung
ler Verfolgung solcher Fälle, in denen Zollhintergehungsversuche
vorliegen. -— Die übrigen Artikel des Vertrages
zefassen sich mit Ein- und Ausfuhrverboten, Ausfüuhrzöllen
“jNeichstellung der Waren vines Vertragsstaates hinsichtich
der inneren Abgaben mit einheimischen Waren, Ver:
<ehr von Handelsreisenden mit Gewerbelegitimationskarten.
Mitnahme von Mustern und Markenschutzbestimmungen
‘ur Weine. Im Zeichnungsprotokoll sind in einem Zusatz:
ırtikel zu Artikel 22 Erzeugnisse der beigisch-luxem:
aurgischen Wirtschaftsunion aufgeführt, die ohne Ursprungszeugnis
in das französische Zollyebhiet eingeführt
verden können.
Der Vertrag ist zum ersten Mal zum 1. April 1029
zündbar.
Gileichfalls ist am 15. April das franzö6sischschweizerische
Ergänzungsahkommen vom
11. März 1928, das sich allerdings hauptsächlich aut
die Erzeugnisse der schweizerischen Uhren- und Stickereiindustrie
bezieht, in Kraft getreten. Weitere, wenn auch
nur beschränkte Zollermäßigungen betreffen Baumwollgarne,
feine Baumwollgewebe, Schokolade, Biskuits, Eisenlegierungen,
Eisendraht, Zinn, Tinte, Nickelwaren, künstliche
Edelsteine. Für Baumwollfahrikate und Schuhwaren,
an deren Export nach Frankreich die Schweiz besonderes
Interesse hat, konnte eine Ermäßigung nicht erzielt werden,
\uch in bezug auf Zollvergünstigungen für wollene und
;‚eidene Wirkwaren sind die Wünsche der Schweiz nicht
n dem erwarteten Maße erfüllt worden. Ein Absatz dieser
Zrzeugnisse in Frankreich soll der Schweiz dadurch un
nöglich gemacht worden sein,
Die schweizerischen Zugeständnisse erstrecken sich im
wesentlichen auf die Bindung von 80 yanzen und & Teil-»ositionen,
sowie auf vereinzelte Zollermäßigungen. Diese
letzteren betreffen einige landwirtschaftliche Erzeugnisse
sowie Zement, Korksteine, Uhren, Automobile und schließlich
Kassenschränke. Aus dem geringen Umfang der
schweizerischen Zugeständnisse ist zu entnehmen, daß das
Iranzösischerseits gezeigte FEntegenkommen sehr begrenzi
‚st
Zeitweilige Ausfuhr leerer Verpackungsmiltel,
In einem im „Bulletin Douanier‘‘ Nr. 550 vom 6. April
1928 veröffentlichten Schreiben an die Zolldirektoren be-;stätigt
die Generalzolldirektion unter Bezugnahme aul
las Zirkular Nr. 1977 vom 23. April 1889 nochmals,
laß die Vergünstigung der zeitweiligen Ausfuhr unter Vorbehalt
der Rücksendung für leere, in Benutzung genommene
und zur Füllung mit ausländischen Erzeugnisser
bestimmte Verpackungsmittel gewährt wird