Full text : 33.1928 (0033)

es unzweckmäßig sei, außer den gesetzlichen Berufsvertrejungen
 noch andere Stellen, die naturgemäß nicht für die
Gesamtheit der Interessenten, sondern nur für einige
wenige Firmen sprächen, zur Abgabe von Verteilungsvorschlägen
 aufzufordern, Von der Verteilung der in
Jen Listen A und C 1 enthaltenen zahlreichen Positionen,
bei denen lediglich der Minimaltarif eingeräumt ist, habe
man angesichts der Tatsache, daß der Minimaltarif ohnedies
 am 16. April für alle deutschen Erxporterzeulgnisse
in Kraft trete, abschen können. Andererseits habe die
Regierungskommission den Standpunkt vertreten, daß sie
nach dem Wortlaut des Abkommens zur Verteilung der
C1-Kontingente verpflichtet sei, während nach Auffassung
unserer Körperschaften die durch die Kontingentierung
eintretenden Ausnutzungsschwierigkeiten am besten durch
ein Abschreibeverfahren gemildert werden könnten. Härten
seien in jedem Falle unvermeidbar, weil Kontingente dem
Sinne der Maschinenformel widersprächen, jedoch dürfte
das Abschreibeverfahren sich in der Praxis als das
kleinere Uebel erweisen. Eine weitherzigere Textauslegung
durch die Regierungskommission müsse ermöglicht werden.
Leider habe die öffentliche Auslegung der Verteilungspläne
 noch nicht erfolgen können, da man die tür idie
Einlegung von Einsprüchen festgeset/te Frist erst dann
beginnen lassen könne, wenn auch die Durchführung des
Einspruchsverfahrens selbst gesichert sei. Da die beiden
neutralen Richter jedoch bis zur Stunde noch nicht ernannt
 seien, fehlten hierzu bedauerlicherweise die erforderlichen
 Voraussetzungen, Es sei dringend zu hoffen, daß
die Verständigung der deutschen und französischen Regierung
 über die in Betracht kommenden Persönlichkeiten
 nicht mehr allzu lange auf sich warten lasse, da die
eingetretene Verzögerung in der Feststellung des endgültigen
 Verteilungsplanes für die Wirtschaft schr unerwünscht
 sei, Es sei zwar gelungen, durch provisorische
Maßnahmen die Ein- und Ausfuhr in Fluß zu halten und
auf diese Weise wenigstens den dringendsten Erfordernis:
sen Rechnung zu fragen,
Unter Bezugnahme auf die am Saarzollabkommen von
verschiedenen Seiten geübte Kritik stellt der Berichterstatter
 weiterhin fest, daß das Abkommen wohl von
keiner Seite als restlos befriedigend beurteilt werde. Zu
erinnern sei in diesem Zusammenhang wiederum an jene
Industriezweige, die durch Versagung von ‚Ausfuhrkontingenten
 so besonders hart betroffen worden seien, nämlich
vor allem die Textilindustrie, gewisse Teile der Lederindustrie
 und des Steinmetzgewerbes, Da infolge der
im Saarzollahkommen eingegangenen Verpflichtungen autonome
 Hilismaßnahmen der deutschen Regierung ausgeschlossen
 seien, schiene kein anderer Ausweg, als mit
allen Mitteln auf eine baldige Ergänzung des Abkommens
hinzuwirken. Dies zu tun, sei nunmehr vor allem Aufgabe
 der Regierungskommission, die die Pilicht habe, die
betroffenen Firmen vor dem Schlimmsten zu bewahren,
Daneben bestünden noch eine Anzahl anderer Verbesserungswünsche,
 von denen zu hoffen sel, daß sie gelegentlich
 der demnächst in Berlin stattfindenden Bereinigungsverhandlungen
 zum deutsch-französischen Handelsvertrag
 geregelt werden könnten.
In der anschließenden Aussprache weist Herr Tgahrt
darauf hin, daß die Schwerindustrie über die Liste CI
stark enttäuscht sei. Weder enthielte diese Liste alle für
die Schwerindustrie erforderlichen Positionen, noch könnten
die erzielten Abschläge vom Minimaltarif als ausreichend
betrachtet werden. Er stellt die Frage, ob es gelegentlich
der erwähnten Verhandlungen nicht möglich sei, weitere
dringend notwendige Verbesserungen des Saarzollabkommens
 zu erzielen, —- Herr Siegfried unterstreicht
die Nachteile, die die Verteilung der C 1 - Kontingente
für die am Bezug deutscher Maschinen interessierten Firmen
 zur Folge habe, und hält auch seinerseits eine
Aenderung des Verfahrens für erforderlich. — Herr Kö h)
kennzeichnet die Schwierigkeiten, die sich bei der Kontingentsverteilung
 dadurch ergeben haben, daß von zwei
verschiedenen Stellen Verteilungsvorschläge eingeforder!
worden seien, und hält dieses Verfahren für höchst un:
zweckmäßig. — Herr Martin glaubt in seiner Erwiderung
 auf die Ausführungen des Herrn Tgahrt die Aussichten
 auf baldige Verbesserung des Saarzollabkommens
leider als ziemlich gering beurteilen zu müssen. Es wird
beschlossen, durch ein in geeigneter Form gehaltenes
Rundschreiben die Mitgliedstirmen aufzufordern, ihre
dringendsten Verbesserungswünsche der Geschäftsführung
zur Kenntnis 7u hrinven

Punkt 2 der Tagesordnung: „Stand des Aus-;leichsverfahrens
 im Saargebiet‘‘. Herr Dr, Zirkler gibt
jekannt, daß die Befürchtungen, die seinerzeit bei der
Festsetzung einer Sonderregelung im Ausgleichsvertahren
ür das Saaryebiet laut wurden, sich in vollem Umfange
jestätigt haben. Die Mißverhältnisse seien insbesondere
larin /zu suchen, daß im Liquidationsverfahren für die Saar-Jeutschen
 dieselbe Regelung bestehe, während für das Aus-‚leichsverfahren
 eine von der deutschen abweichende Rezelung
 eingeführt sei, Bei den vielfachen wirtschaftlichen
Zusammenhängen zwischen Forderungen und Schulden in
jen beiden Verfahren sei es unvermeidlich, daß für die
aarländischen Interessenten ganz erhebliche Nachteile enttehen
 könnten. Zum Teil sei es durch das saarländische
Ausgleichsverfahren, bei dem die Schuldner grundsätzlich
auf die volle Höhe der Summe in Anspruch genommen
verden, einem großen Teil der Schuldner nicht möglich,
lie im Verfahren festgestellten Summen überhaupt aufdringen
 zu können.
Im weiteren Verlauf seiner Ausführungen geht der Beichterstatter
 dann noch auf die Aenderung des 8 9
les Liquidationsschädengesetzes ein. Auch gibt er davon
<enntnis, dal der nächste Reichstag sich mit einem Entvurf
 über die Milderung von Härten im Ausgleichsverahren
 zu befassen haben werde. Seiner Auffassung, dab
serade die Frgebnisse und die Erfahrungen, die mit dem
Ausgleichsverfahren im Saaryebiet gemacht worden seien,
m Interesse der Beteiligten zu einer eingehenden Nachsrüfung
 auch durch die Regierungskommission führen
nüßten, wird einmütig /ugestimmt.
Unter Punkt 3 der Tagesordnung : „Handelsjolitische
 Rundschau: Deutsch-französischer Handelsvertrag;
 französisch-belgischer und französisch-schweizerischer
Handeisvertrag; Inkrafttreten der Grenzverkehrsabkom:
men‘ yecht der stellvertretende Generalsekretär, Herr
Martin, bei seinen Ausführungen von der besonderen
Bedeutung aus, die dem 16. April in der Geschichte der
teutsch-französischen Wirtschattsbeziehungen /zukomme
Jon diesem Tage an werde Deutschland bekanntlich für
lic Waren seines Exportinteresses in den Besitz der Meist:
jegünstieung treten, um die es während der dreijährigen
verhandlungen gerungen habe, Auf diese Weise erhalte
23 endlich auf dem iranzösischen Binnenmarkt die er-‘orderliche
 Gleichstellung mit den übrigen Konkurrenz-Ändern,
 Allerdings sei die Meistbegünstigung immer noch
ıuf die Waren des deutschen Exportinteresses beschränkt.
Man müsse mit Befremden feststellen, welche eigenartigen
Srgebnisse der französische Widerstand gegen die CGievährung
 der uneingeschränkten deutschen Meistbegünstizung
 zeitige. Wenn man schon den Waren des deutschen
 Exportinteresses die Meisthegünstigung zuerkenne,
zo sei diese letzte Diskriminierung um so weniger ver-;tändlich,
 als ihr irgendwelche praktische Bedeutung ohne-Jies
 kaum beizumessen sei. Es sei wohl anzunehmen,
daß die Reichsregierung, die sich wohl lediglich aus
„raktischen Gründen mit dieser Regelung vorläufig einverstanden
 erklärt habe, nunmehr bestrebt sein werde,
Jiese mit dem Begritf der Meistbegünstigung zweifellos
unvereinbare Einschränkung zu beseitigen. Allerdings werde
sich diese Unterscheidung zwischen Waren des Exportnteresses
 und anderen Waren vorläufig nicht praktisch
ıuswirken. Laut soeben ergangener Anweisung der fTran-‚ösischen
 Generalzolldirektion werden alle Waren, die ab
16. April zur Verzollung gestellt werden, in den Genuß
jes Minimaltarifs treten mit der Begründung, daß eben
Jurch die Tatsache ihrer Ausfuhr das deutsche Exportnteresse
 nachgewiesen sei. Für die Saarwirtschaft bedeute
jer Eintritt des Inkrafttretens des Minimaltarifs eine wesentliche
 Erleichterung, nachdem durch die stark erhöhten
Zölle des Additifs für diejenigen Waren, die bisher noch
lem Generaltarif unterlagen, jede Einfuhr unmöglich gemacht
 war. Der Berichterstatter erinnert in diesem Zujaammenhang
 an das Beispiel der Konfektion, die in den
etzten vier Wochen mit einem Zollsatz vom 64 Prozent
jelastet gewesen sei, was naturgemäß eine vollkommene
Abdrosselung der Einfuhr zur Folge gehabt habe,
Herr Martin lenkt alsdann die Aufmerksamkeit der
Versammlung auf die zahlreichen, in den letzten Wochen
ıbgeschlossenen und ratifizierten französischen Handels-‚erträge,
 die im Zusammenhang mit der Ergänzungstarit-„ovelle
 eine sehr umfassende Zolltarifrevision darsteliten,
Es handle sich hier vor allem um die Verträge mit Belgien
vom 23. Februar, mit Italien vom 7. März und um das
Freänzungsahkommen mit der Schweiz vom 11. März 1028
            
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